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Steuererklärung Aesch (LU) 2018 richtig ausfüllen lassen
Unser Service für Angestellte, Immobilienbesitzer und Selbstständige
In Aesch (LU) wird für das Jahr 2018 das Ausfüllen der jährlichen Steuererklärung wieder einmal unvermeidlich. Einkommen, Vermögenswerte, Zusatzkosten der Berufstätigkeit, Beiträge an die Pensionskasse, Zahnarztkosten, Schulden und Kreditzinsen, Kinderbetreuung und Sozialabzug, Nebenverdienste, Aktien – Entsprechend der Lebenslage summieren sich rasch eine Menge Dokumente. Aufgrund der Vielschichtigkeit entstehen Schwierigkeiten nicht selten bereits vor dem Ausfüllen der Steuererklärung.
Sind alle Nachweise und Unterlagen einmal vorbereitet, werden die jeweiligen Beträge passend addiert. Bei den steuerlichen Abzügen gelten maximale Beträge, welche nicht überschritten werden dürfen. Alle steuerlichen Regeln des Kantons Luzern ebenso wie die Regeln auf Bundesebene der Schweiz, sind bei der Steuererklärung für Aesch (LU) zu berücksichtigen. Mit unseren Treuhändern für Aesch (LU) sparen Sie Geld, Zeit und Mühen.
Für Angestellte

Die Steuererklärung Aesch (LU) 2018 für Angestellte optimal ausfüllen
Für Immobilienbesitzer

Die Steuererklärung Aesch (LU) 2018 für Immobilienbesitzer optimal ausfüllen
Für Selbstständige

Die Steuererklärung Aesch (LU) 2018 für Selbstständige optimal ausfüllen
Steuerberater für Aesch (LU) 2018 – versiert und unkompliziert
Experten für Angestellte, Ehepaare, Immobilienbesitzer und Selbstständige

Rundum-Sorglos-Service bereits ab 95 Franken
Um die Steuererklärung für Aesch (LU) bestmöglich ausfüllen zu lassen, genügt es, wenn sie uns Ihre Unterlagen zur Abarbeitung aushändigen. Um alles Weitere kümmern sich unsere Steuerberater für Sie! Nach Abstimmung mit Ihnen konzipieren wir zeitnah die exakte Ausarbeitung Ihrer individuellen Steuererklärung 2018 für Aesch (LU). Zusätzlich profitieren Sie von unserem bequemen Abhol- und Bringservice, sowie von einem zuverlässigen Ansprechpartner, der Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung steht.
Wann eine professionelle Steuerberatung besonders wichtig ist
Wenn die Lebenssituation sich ändert, bedeutet dies meist auch eine Veränderung bei der steuerlichen Veranlagung. In den nachfolgenden Situationen lohnt es sich besonders die Arbeit einem versierten Experten zu überlassen: Berufs- oder Stellenwechsel, Heirat und Scheidung, Immobilienbesitz und Verkauf, Erbschaften, hohe Krankheitskosten, Pensionierung, Einkünfte aus Nebenerwerb, Selbstständigkeit, Unternehmensbeteiligungen, Tod des Ehepartners, Lotteriegewinne, interkantonale und internationale Vermögensverhältnisse.
Ausfüllen lassen, optimieren lassen, einreichen lassen
Unsere bewährten Steuer- und Finanzdienstleister für die Gemeinde Aesch (LU) verfügen über langjährige Erfahrung und einen aktuellen Bildungsstand. Ihre Einkommensteuererklärung wird fachmännisch und zeitnah erstellt. Selbst das Einreichen Ihrer Steuererklärung bei dem Steueramt können unsere Steuerberater für Sie erledigen. In der Regel bekommen Sie Ihre optimierte Steuererklärung bereits binnen sieben Tagen in Gänze ausgefüllt zurück. Diesen Rundum-Sorglos-Service erhalten Sie bereits ab 95 Franken!
Steuererklärung 2018 richtig und fristgerecht ausfüllen lassen
Je besser Ihre Dokumente vorbereitet sind, umso effizienter können sich unsere Steuerexperten um Optimierungspotentiale sowie das korrekte Ausfüllen Ihrer Steuererklärung kümmern. Wenn Sie uns die Unterlagen möglichst vollständig sowie gut sortiert übergeben, können unsere Steuerberater die Steuererklärung ideal bearbeiten.
Mit unserem Rundum-Service für Aesch (LU) ist die fristgerechte Abgabe Ihrer Steuererklärung sehr einfach. Unsere ausgebildeten Steuerberater kümmern sich um die gesamte Einkommensteuererklärung 2018 und bewirken, dass diese auch rechtzeitig bei dem Steueramt Luzern eingereicht wird. Sparen Sie wertvolle Zeit, mit der Gewissheit, dass Ihre Steuererklärung gewissenhaft ausgefüllt, mit Ihnen besprochen und frühzeitig dem zuständigen Steueramt zugestellt wird.
Als Treuhänder kümmern wir uns allumfassend um die steuerlichen Angelegenheiten unserer Mandanten. Wir berücksichtigen alle ersichtlichen Möglichkeiten für Steuerabzüge. Die Steuer- und Finanzexperten für Aesch (LU) garantieren Ihnen einen raschen und verlässlichen Service zum günstigen Preis.
Steuern sparen und Abzüge nutzen
Ausschließlich durch die Kenntnis des gültigen Steuerrechts kann eine optimale Steuerberatung sichergestellt werden. Eine sorgfältige Steuerberatung macht sich bezahlt und rechnet sich für selbstständig Erwerbende und Privatpersonen. Beim Ausfüllen der Steuererklärung in Aesch (LU) offerieren sich reichlich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
Nur wenn alle Abzüge in Anspruch genommen werden, kann man die Gesamtsteuerlast bestmöglich vermindern. Um das beste Resultat zu erzielen, ist es substanziell, alle steuerlich relevanten Einzelheiten zu identifizieren und zu beachten. Dabei steht unser Steuerexperte Ihnen gerne hilfreich zur Seite.
Kosten für das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung
Die genauen Kosten für das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung werden nach einer eingehenden Prüfung Ihrer steuerlichen Situation vorab mit Ihnen vereinbart. Somit gibt es keine Überraschungen und keine versteckten Kosten.
Abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und dem Umfang der Steuererklärung, können die Preise leicht variieren. Letztes Jahr lagen unsere Kosten für das Ausfüllen einer Einkommensteuererklärung im Grossraum Luzern im Durchschnitt bei rund 120 Franken. Einfache Ausführungen können wir Ihnen bereits ab 95 Franken anbieten, komplexere Ausführungen ab 145 Franken.
Spezifischere Angaben zu Aufwand und Kosten erhalten Sie gerne per Anfrage. Es reicht aus, wenn sie hierzu ein unverbindliches Angebot für die Steuerberatung in Aesch (LU) anfordern. Unsere Steuerberatung kann sich danach bei Ihnen melden und einen Fixpreis mit Ihnen beschliessen.
Treuhand und Finanzberatung für Aesch (LU)
Steuern sparen in der Schweiz
Experten für Angestellte, Paare, Immobilienbesitzer und Selbstständige.

1. Fahrtkosten zur Arbeit
Effektive Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei den angefallenen Fahrtkosten gilt auf Bundesebene ein Maximalbetrag von jährlich 3‘000 Franken. Abzüge für Kosten aus der Nutzung des öffentlichen Verkehrs werden grundsätzlich anerkannt. Auch kann man für das eigene Velo einen Pauschalbetrag zwischen 300 und 700 Franken abziehen, sofern dieses für die Fahrt zur Arbeit zumindest gelegentlich genutzt wurde. Bei den Autokosten sieht es jedoch anders aus. Autokosten können nur in wenigen, speziellen Ausnahmefällen verrechnet werden. Dies kann der Fall sein, wenn es einer Person körperlich nicht zumutbar ist, den Arbeitsweg mit dem ÖV zurückzulegen, wenn öffentliche Haltestellen zu weit vom Wohn-oder Arbeitsort entfernt sind oder wenn nur durch Nutzung des Autos eine erhebliche Zeitersparnis erzielt werden kann. Zudem dürfen Autokosten nur bis zu der Höhe angerechnet werden, wie die Summe der Kosten, welche bei einer vergleichsweisen Nutzung der öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.
2. Verpflegungskosten im Beruf
Kosten für auswärtige Verpflegung können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wenn es Arbeitnehmern nicht möglich ist in der Mittagspause zu Hause zu essen, können Verpflegungskosten von der Steuer abgezogen werden. Bei den Kosten für die Verpflegung gilt ein Maximalbetrag von 15 Franken je Arbeitstag und jährlich bis zu 3‘200 Franken. Wenn jedoch am Arbeitsort ein vergünstigtes Essen in der Kantine angeboten wird, sinken die Maximalabzüge auf die Hälfte. In diesem Fall können 7.50 Franken je Arbeitstag und 1‘600 Franken im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
3. Sonstige Berufsauslagen
Diverse weitere berufsmässige Ausgaben können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beispiele hierfür sind Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Fachliteratur, Berufskleidung oder unter Umständen auch notwendig gewordene Unterkunftskosten. Meist werden diese Abzüge anhand der nachgewiesenen Kosten anerkannt. Zudem darf auch eine Pauschale für berufsbedingte Zusatzkosten genutzt werden. Auf Bundesebene sind das bis zu 3 Prozent des Nettoeinkommens, mit einer Höchstgrenze von bis zu 4‘000 Franken. Wenn Einkünfte über Nebenverdienste erwirtschaftet wurden, sind auch hierfür entstandene Berufsauslagen abzugsfähig.
4. Kosten für Versicherungsprämien
Versicherungsprämien können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beiträge und Prämien an die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, der Unfallversicherung und der Krankenkassen können zu einem Teil von der Steuer abgezogen werden. Für Einzelpersonen gilt ein Maximalbetrag von 1‘700 Franken, für Ehepaare gilt ein Maximalbetrag von 3‘500 Franken. Nicht abgezogen werden dürfen Prämien an andere Versicherungen, wie die Autoversicherung, die Rechtsschutzversicherung oder die Haftpflichtversicherung.
5. Gemeinnützige Spenden
Entrichtete Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern diese Spenden an ausschliesslich gemeinnützige Organisationen geleistet wurden. Die Gesamtsumme der Spendengelder sollte jedoch weniger als 20 Prozent des Nettoeinkommens betragen.
6. Spenden an politische Parteien
Sollten Sie Mitglied einer politischen Partei sein, Mitgliedsbeiträge oder Spenden entrichtet haben, so sind diese Ausgaben ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Auf Bundesebene können hier sogar bis zu 10‘100 Franken geltend gemacht werden. In einzelnen Kantonen gibt es jedoch hiervon abweichende Maximalbeträge.
7. Private Vorsorge Säule 3a
Einzahlungen in Einrichtungen der Säule 3a können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Abzugsfähig sind sowohl 3a-Sparkonten als auch 3a-Fonds. Angestellte können hier bis zu 6’826 Franken und Selbstständige bis zu 34’128 Franken jährlich von der Steuer abziehen. Weiter sollte der Betrag 20 Prozent des Nettoeinkommens nicht überschreiten. Da der steuerfreie Zins hier höher ist als auf dem Sparkonto, lohnt sich stets die Einzahlung in die Säule 3a. Durch den Besitz gleich mehrerer 3a-Konten lassen sich weitere, langfristige und lohnenswerte Steuervorteile sichern.
8. Hohe Gesundheitskosten, Zahnarztkosten, Sehhilfen
Besonders hohe Gesundheitskosten, welche nicht durch die Krankenkasse gezahlt wurden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ebenfalls abzugsfähig sind behinderungsbedingte Kosten. Wichtig für den Abzug sämtlicher Gesundheitskosten ist, dass diese medizinisch bedingt sind und auch nachgewiesen werden können. Zu den Gesundheitskosten zählen auch Ausgaben für rezeptpflichtige Brillen, anerkannte Naturheilpraktiker, sowie medizinisch notwendige Transportkosten. Sofern die Summe der selbst bezahlten Behandlungskosten 5 Prozent des eigenen Nettoeinkommens übersteigt, sind diese Gesundheitskosten abzugsfähig. Je nach Kanton kann die Bemessungsgrenze auch deutlich unter 5 Prozent betragen.
9. Berufliche Vorsorge Säule 2
Freiwillige Nachzahlungen in die Pensionskasse (Säule 2) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ähnlich wie bei der Säule 3a können auch die Einkäufe in die Pensionskasse die Steuerlast mindern. Der gemeinsame Maximalbetrag von Säule 3a und Säule 2 sollte nicht überschritten werden.
10. Zinsen von Krediten und Hypotheken
Zinskosten aus Privatkrediten, Kreditkarten-Zinsen und Hypothekar-Zinsen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Eigenmietwert muss zwar versteuert werden, doch darf im Gegenzug dazu die Hypothek vom Vermögen abgezogen werden. Auch werterhaltende Investitionen und Unterhaltskosten für Immobilien können abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind dagegen Kosten für das Leasing eines Fahrzeugs, da ein Leasingvertrag steuerlich gesehen keinen Kreditvertrag darstellt. Einzelne Kantone schliessen auch Baukreditzinsen aus. Für Schulden und Kreditzinsen gilt ein jährlicher Maximalbetrag von 50‘000 Franken, zuzüglich Vermögenserträge.
11. Kosten für Fremdbetreuung der eigenen Kinder
Nachweislich geleistete Beiträge für die Kinderbetreuung an Krippen und Tagesmütter können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Pro Kind gilt ein Maximalbetrag von 10‘100 Franken im Jahr.
12. Kinder und sozialer Pauschalabzug
Für Unterstützungsleistungen an die eigenen Kinder oder auch andere Personen kann ein Pauschalbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Pro Kind und Jahr beträgt dieser Sozialabzug bei der direkten Bundessteuer 6‘500 Franken.
13. Alimente und Unterhaltsbeiträge
Entrichtete Alimente für minderjähriger Kinder und Unterhaltsbeiträge an Ex-Partner ausserhalb Ihres Haushalts können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Sollte Ihr Kind zwar nicht mehr minderjährig sein, sich aber in einer Berufsausbildung oder Tagesschule befinden, sind meist ebenfalls Abzüge bei den Steuern möglich.
14. Ehepaare
Bei Ehepaaren mit zwei berufstätigen Ehepartnern besteht die Möglichkeit, vom tieferen Einkommen bis zu 13‘400 Franken vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Jedoch bestehen hier grosse Differenzen in den einzelnen Kantonen. Der niedrigste gewährte Maximalbetrag beträgt im Extremfall nur 500 Franken.
15. Aus- und Weiterbildung
Selbstfinanzierte Umschulungen sowie Aus- und Weiterbildungen, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wichtig dabei ist, dass absolvierte Weiterbildungen auch im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit stehen, sprich berufsorientiert sind. Die gewährten Beträge für den Abzug von Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten belaufen sich in den meisten Kantonen auf maximal 12‘000 Franken. Erarbeitete Diplome und sämtliche Belege zur Teilnahme sollten sorgsam aufbewahrt werden.
16. Renovationen und Gebäudeunterhalt
Werterhaltende Investitionen für den Unterhalt einer Liegenschaft können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beispiele hierfür sind Renovationen der Einrichtung, wie neue Bäder, Küchen, sanitäre Anlagen oder auch die Anschaffung einer Waschmaschine oder die Erneuerung der Heizanlage. Abzugsfähig sind auch Versicherungsprämien, Verwaltungskosten und Kosten, die zum Energiesparen aufgewendet wurden. Nicht abzugsfähig sind rein wertvermehrende Investitionen, die weder direkt zum Werterhalt, noch zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen. Als wertvermehrende Investitionen zählen beispielsweise der Anbau eines Wintergartens oder der Bau einer zweiten Garage. Spielräume bestehen, je nachdem, ob man pauschal oder effektiv Kosten zum Abzug bringen möchte.
17. Verkauf von Immobilien
Eine Besonderheit beim Verkauf einer Immobilie besteht darin, dass in diesem Sonderfall nicht nur werterhaltende, sondern auch wertsteigernde Investitionen steuerlich zum Abzug gebracht werden können. Der Verkauf einer Immobilie bringt aber auch unweigerlich steuerliche Verbindlichkeiten mit sich. Hier ist es ratsam, einen versierten Treuhänder zurate zu ziehen.
18. Home Office
Sofern der Betrag von 4‘000 Franken für berufsbedingte Kosten noch nicht ausgeschöpft wurde, können auch die Kosten eines privaten Arbeitszimmers zu Hause von der Steuer abgezogen werden. Ein steuerlich wirksamer Abzug für das Home Office ist nicht ohne Nachweise möglich. Hierfür wird in der Regel ein Bedarfsnachweis von Seiten des Arbeitgebers gefordert. Bedingung ist zudem, dass die Räumlichkeiten nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt werden. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, können die Unterhaltskosten der beruflich genutzten Räumlichkeit steuerlich verrechnet werden.
19. Aktien
Das Thema Aktien und Wertschriften ist aus steuerlicher Sicht oft besonders kompliziert. Grundsätzlich müssen Dividenden von Aktien als Einkommen versteuert werden. Eine Ausnahme besteht für private Anleger, welche nicht gewerbsmässig Gewinne aufgrund steigender Kurse erzielt haben. Trotzdem ist hier Vorsicht geboten, da unter Umständen auch private Anleger bei reger Tätigkeit als gewerbsmässig tätig eingestuft werden können. Eine weitere Ausnahme besteht für Dividenden, die aus Kapitalanlagen stammen, diese sind im speziellen steuerlich begünstigt. Zweifelsfrei abzugsfähig sind bei Aktien, Obligationen und Anlagefonds gewisse Vermögensverwaltungskosten. Diese Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens können bis zu 3 Tausendstel der Gesamtsumme aller aktiven Wertschriften abgezogen werden. Je nach Kanton sind zudem limitierende Maximalbeträge vorgegeben. Kommt es beim Handel mit Optionen und Aktien jedoch zu Verlusten, können die bereits entrichteten Einkommensteuern in der Regel nicht nachträglich zurückerstattet werden.
20. Selbstständige
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Selbstständige sind vielschichtig und unterscheiden sich in vielen Punkten von denen eines Angestellten. Es besteht eine Vielzahl an Möglichkeiten für betriebsbedingte Geschäftsauslagen. Geschäftsessen im Restaurant, Geschäftsreisen, Einladungen und vieles weitere mehr sind steuerlich absetzbar. Ebenfalls vermehrt genutzt werden können Abschreibungen jeglicher Art. So können beispielsweise Wertminderungen von Immobilien, Autos, Firmeneinrichtungen und Werkzeugen steuermindernd angerechnet werden. Lohnenswert können auch Investitionen zum Einsparen von Energie sein.
Perfekt vorbereitet
Diese Unterlagen benötigt Ihr Steuerberater

Ihre Steuervorteile mit geringen Kosten
Ihre Steuererklärung 2018 für Aesch (LU) komfortabel und sorgenfrei erledigen
Auch für das Kalenderjahr 2018 ist das Anfertigen einer Einkommensteuererklärung obligatorisch. Unsere Steuerberater für Aesch (LU) unterstützen Sie gerne, die Pflicht durch das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung möglichst optimal zu erfüllen. Unser Steuerexperte fertigt Ihre Steuererklärung 2018 fachgerecht an und hält Fristen und Termine jederzeit à jour! Wir gewährleisten Ihnen nicht nur das korrekte Ausfüllen der Steuererklärung, sondern obendrein eine ganz persönliche, kundennahe Beratung mit echtem Mehrwert.
Attraktiver Familienrabatt

Familienmitglieder profitieren mit bei uns von attraktiven Rabatten von bis zu 50% auf das Ausfüllen der Steuererklärung. Das ist nicht nur attraktiv, sondern bringt grossen Mehrwert.
Zertifizierte Beratung

Unsere Mitarbeiter sind Cicero-zertifiziert, verfügen über anerkannte Ausbildungen in der Versicherungsbranche und sind verpflichtet, sich laufend weiter zu bilden
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Unsere ergänzenden Zusatzleistungen erhalten Sie als Kunde kostenlos. Hinter dem Angebot stecken keine versteckten Kosten, dafür garantieren wir.
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Zuletzt aktualisiert: 22.11.2019 um 23:58 Uhr.