Das Freizügigkeitskonto in der beruf­lichen Vor­sorge

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Eine Besonderheit in der beruflichen Vorsorge ist das sogenannte Freizügigkeitskonto. Dieses ist für Sie zum Beispiel von Bedeutung, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder die Schweiz verlassen.

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Freizügigkeitskonto: „Parkplatz“ für das Gut­haben aus der Pensions­kasse

Ein Freizügigkeitskonto benötigen Sie, wenn Sie eine Pensionskasse verlassen, ohne, dass Sie eine neue Pensionskasse angeben können, an die das Guthaben überwiesen werden soll. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Job kündigen, ohne eine neue Anstellung zu haben, oder die Schweiz verlassen, um dauerhaft im Ausland zu leben.

Freizügigkeitskonten existieren, weil der Gesetzgeber es bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt, über das Altersguthaben vor dem Erreichen des Rentenalters zu verfügen. Das Geld muss im Vorsorgekreislauf bleiben, so sieht es der Gesetzgeber vor.

Eröffnung eines Freizügigkeitskontos

Ein Konto zur Aufbewahrung Ihres Pensionskassen-Guthabens können Sie bei den meisten Schweizer Banken eröffnen. Holen Sie verschiedene Angebote ein und lassen Sie sich beraten, wenn Sie bei der Auswahl unsicher sind. Möglich ist auch die Aufteilung des Guthabens auf zwei Freizügigkeitskonten – diese dürfen aber nicht vom selben Anbieter sein. Diese Aufteilung müssen Sie zudem direkt am Anfang vornehmen, ein späteres Splitten des Guthabens ist nicht möglich.

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Freizügigkeitsstiftung: Alternative mit Renditechancen

Bei der Suche nach einem passenden Freizügigkeitskonto werden Sie vermutlich schnell feststellen, dass die Rendite hier eher bescheiden ausfällt. Freizügigkeitskonten sind nämlich nicht für längere Zeiträume gedacht, sondern sollen lediglich der Aufbewahrung des Guthabens dienen, bis dieses an eine Pensionskasse fliesst, die eine Rendite ermöglicht.

Möchten Sie Ihr Guthaben aber über einen längeren Zeitraum aufbewahren und nicht nur eine kurze Lücke schliessen, empfiehlt sich das Ausweichen auf eine Freizügigkeitsstiftung, in der auch Rendite möglich ist. Hier wird Ihr Guthaben nämlich nicht nur verwaltet, sondern auch angelegt, was gerade bei längeren Zeiträumen einen grossen Unterschied ausmachen kann. Auch hier sollten Sie sich beraten lassen und verschiedene Angebote einholen, um die richtige Variante für Ihre Situation auszuwählen.

Tipp
Wechsel des Anbieters

An eine Freizügigkeits-Einrichtung sind Sie, anders als an die Pensionskasse, nicht fest gebunden. Solange Sie sich an die vorgegebenen Kündigungsfristen halten, können Sie den Anbieter jederzeit wechseln. Haben Sie also eine bessere Variante für ihr Guthaben gefunden, können Sie Ihr Guthaben ohne Schwierigkeiten dorthin verschieben.

Was ist die Stiftung Auf­fang­einrichtung?

Nicht jeder, der seine Arbeit aufgibt oder das Land verlässt, kommt der Verpflichtung nach, das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder bei einer -stiftung unterzubringen. Dennoch muss dieses Guthaben natürlich erhalten werden und darf nicht verfallen oder anderweitig genutzt werden. Dafür gibt es die Stiftung Auffangeinrichtung: Eine nationale Einrichtung, auf die alle Guthaben überwiesen werden, die nicht spätestens drei Monate nach Wegzug oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgerufen werden. Sie bietet auch als einzige Einrichtung eine Pensionskasse, die allen AHV-pflichtigen Schweizerinnen und Schweizern offensteht, unabhängig vom Arbeitgeber und der Branche.

Hier gibt es keine besonderen Konditionen und das Guthaben wird lediglich verwahrt. Zwar ist Ihr Geld auch hier sicher, wir empfehlen aber, lieber selbst aktiv zu werden und für das Guthaben eine Stiftung auszuwählen, die auch eine gewisse Rendite ermöglicht.

Aus­zahlung des Freizügigkeitskontos

In den meisten Fällen können Sie erst ab einem bestimmten Alter auf Ihr Guthaben zugreifen. Hier gelten dieselben Regeln wie bei der Auszahlung der Pensionskasse: Das früheste Alter für einen regulären Bezug ist 60 Jahre, also 5 Jahre vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Arbeiten Sie länger, kann die Auszahlung bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres verschoben werden.

Im Gegensatz zur Pensionskasse können Sie aber keine regelmässige Rente von Ihrem Freizügigkeitskonto erhalten, die Auszahlung erfolgt immer auf einmal.

Es gibt einige Situationen, die es erlauben, bereits vor dem 60. Lebensjahr auf das Freizügigkeitskonto zuzugreifen:

Auswanderung in ein anderes Land
Aufgabe der Erwerbs­tätigkeit in der Schweiz von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
Erwerb einer Immobilie zur Selbstnutzung

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Das Freizügigkeitskonto bei In­validität und Tod

Werden Sie durch einen Unfall oder eine Krankheit erwerbsunfähig oder versterben, ist Ihr Guthaben natürlich nicht verloren. Bei einer Invalidität haben Sie Anspruch auf die Auszahlung des Freizügigkeits-Guthabens, sobald Sie von der Invalidenversicherung eine volle Rente erhalten. Das ist aktuell ab einem Grad der Invalidität von 70% der Fall.

Im Todesfall haben Ihre Hinterbliebenen Anspruch auf die Auszahlung des vorhandenen Guthabens. Der Anspruch entspricht dabei der gesetzlichen Reihenfolge:

  1. An erster Stelle stehen hinterbliebene Ehepartnerinnen und -partner, ebenso die Kinder der verstorbenen Person bis 18 Jahre bzw. 25 Jahre, wenn diese sich noch in der Ausbildung befinden
  2. Danach folgen Personen, die der oder die Verstorbene besonders unterstützt hat, sowie Partnerinnen und Partner, die mindestens fünf Jahre in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem/der Verstorbenen gelebt haben und/oder gemeinsame Kinder versorgen
  3. An dritter Stelle stehen volljährige Kinder, ausserdem Eltern und Geschwister
  4. An letzter Stelle stehen entferntere Verwandte wie Cousins und Cousinen, Grosseltern oder Enkelinnen und Enkel

Die Be­steuerung von Gut­haben auf Freizügigkeitskonten

Die steuerliche Last ist bei der zweiten Säule zunächst gering – die Erträge sind nämlich steuerfrei. Bei der Auszahlung wird aber ein reduzierter Steuersatz fällig. In Kantonen mit progressiver Besteuerung kann es sich deshalb lohnen, die Auszahlungen der Vorsorgebeträge zu staffeln. Bei Freizügigkeitskonten sollten Sie zum Beispiel die Möglichkeit nutzen, das Guthaben auf zwei Konten zu verteilen, sodass Sie auch die Auszahlung auf zwei verschiedene Zeitpunkte legen können. Auch bei Anlagen in der dritten Säule können Sie darauf achten, dass die Auszahlung nicht im selben Jahr erfolgt wie die Auszahlung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto.

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