Prämien­verbilligung

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Was ist eine Prämien­verbilligung?

Die Prämien für die Grundversicherung in der Schweiz sind nicht nur höher als in anderen europäischen Ländern, sie müssen auch gänzlich allein getragen werden, ohne, dass sich z.B. ein Arbeitgeber daran beteiligt. Verfügen Personen über ein geringes Einkommen oder müssen sehr viel aufbringen, um andere zu versorgen, erhalten sie beim Bezahlen der Krankenkassenprämien deshalb Unterstützung – die sogenannte Prämienverbilligung. Die Ansprüche auf eine Prämienverbilligung selbst sind kantonal geregelt. Als Kriterien dafür, ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben, gelten das Einkommen sowie die Anzahl der Kinder. Zahlreiche Kantone und deren Verwaltungen informieren betreffende Personen direkt, sofern sie als anspruchsberechtigt gelten - in anderen müssen Sie dafür einen Antrag stellen.

Wer hat Anspruch auf Prämien­verbilligung?

Zur Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung dienen die jährlich eingereichten Steuerveranlagungen. Wen im Anschluss an die Prüfung nicht automatisch ein entsprechendes Schreiben erreicht, der ist eventuell an eine Antragspflicht gebunden. Das bedeutet, dass ein Anspruch nur für diejenigen Personen besteht, die sich aktiv um die Verbilligung bemühen und eigenständig einen Antrag stellen. Es lohnt sich also, zu prüfen, ob Sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, denn nicht in jedem Kanton werden Sie benachrichtigungt, sofern dieser besteht. Sie können sich im Zweifel auch nach der generellen Regelung in Ihrem Kanton erkundigen - so wissen Sie frühzeitig, auf welche Weise Sie die Prämienverbilligung erhalten können.

Anspruch wird jährlich neu ermittelt

Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung wird jedes Jahr neu geprüft, immer auf Basis Ihrer steuerlichen Informationen. Verändert sich Ihr Einkommen oder ändern sich die Regelungen, kann Ihr Anspruch plötzlich wegfallen oder sich deutlich reduzieren. Berücksichtigen Sie diese Möglichkeit unbedingt bei Ihrer finanziellen Planung.

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Wie funktioniert die Prämien­verbilligung?

Alle Kantone entscheiden autonom, welche Prämienverbilligungen sie dem Antragsteller zugestehen. Je nach finanzieller Lage wird entschieden, in welcher Höhe die Prämienkosten anteilig übernommen werden. Die Prämienverbilligungen unterscheiden sich also je nach Kanton.

Wie wird die Prämien­verbilligung berechnet und ausbezahlt?

Die Berechnung Ihrer Prämienverbilligung ist abhängig von den kantonalen Regelungen und Ihrer wirtschaftlichen Lage - eine Rolle dabei spielen Ihr Einkommen, die Anzahl der in Ihrem Haushalt lebenden Personen und deren Alter.

Der zuständige Wohnkanton meldet nach Antragstellung Ihrer Grundversicherung, dass ein genereller Anspruch auf eine vergünstigte Krankenversicherungsprämie besteht. Nach Bekanntgabe des Kantons über die Höhe des übernommenen Prämienanteils reduziert die Versicherung aktuelle Prämie um den zurückerstatteten Betrag des Kantons. Die Überweisung des Beitrags erfolgt ausschliesslich direkt an den Versicherer. Das Geld dient nur zur Gegenverrechnung der Prämie und darf keinesfalls frei verwendet werden. Auch die Versicherung selbst darf die Prämienverbilligung nicht ausbezahlen.

Tipp
Bei Prämien­verbilligung auf Antrag: Anspruch jährlich prüfen

Immer wieder ändern sich die kantonalen Regelungen und Berechnungen zur Gewährung von Prämienverbilligung. Es kann sich deshalb lohnen, den eigenen Anspruch regelmässig neu prüfen zu lassen - ein abgelehnter Antrag aus dem Vorjahr bedeutet nicht automatisch, dass Sie auch im darauffolgenden Jahr keinen Anspruch haben. Auch wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern, kann ein erneuter Antrag sinnvoll sein.

Wie hoch ist die Prämien­verbilligung und wo ist der Betrag ersichtlich?

Auf der aktuellen Prämienabrechnung wird die neue vergünstigte Prämie ausgewiesen. Die monatliche Abrechnung enthält neben der ursprünglichen Höhe der Prämie auch eine Gutschrift. Bei dieser Gutschrift handelt es sich um jenen Betrag, den der Kanton für anspruchsberechtigte Personen übernimmt. Auf der eigentlichen Krankenkassenpolice wird die Prämie aber in der normalen Höhe angeführt.

Unter­schiede nach Kanton

Ab welcher Untergrenze beim Einkommen Prämienverbilligung gewährt wird, ist zum Teil sehr unterschiedlich. So gilt beispielsweise im Kanton Wallis für eine Familie mit zwei Kindern eine Grenze von 81 769 CHF, während Sie in Nidwalden schon bei einem Einkommen unter 169365 CHF Anspruch auf die Verbilligung haben. Die meisten Kantone bieten zudem eine Prämienverbilligung im Stufenmodell: Je geringer das Einkommen ist, desto höher fällt die Beteiligung des Kantons aus.

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Ihr Anspruch auf Prämien­verbilligung wurde bewilligt, Sie haben aber dennoch eine Rechnung über die Prämie in voller Höhe erhalten?

Ihre Krankenkasse darf eine vergünstigte Prämienrechnung erst an ihre Kundinnen und Kunden weiterleiten, wenn der betreffende Kanton das Geld für die Prämienverbilligung tatsächlich überwiesen hat. Einige Kantone lassen sich mit diesem Transfer allerdings Zeit und erledigen ihre Pflicht erst im Laufe des Jahres. Es kann daher gut möglich sein, dass ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht, Sie jedoch über ein paar Monate zumindest vorerst die volle Prämie bezahlen müssen.

Erst, wenn der Kanton die korrekte Anweisung des Betrags durchgeführt hat sowie die Meldung an die Versicherung weiterleiten konnte, werden Prämienverbilligungen berücksichtigt. Selbstverständlich wird in solchen Fällen die zustehende Prämienverbilligung rückwirkend angerechnet. Im Folgemonat erhalten Betroffene eine entsprechende Gutschrift.

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Die häufigsten Fragen zur Prämien­verbilligung

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