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Prämien­verbilligung

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Was ist eine Prämien­verbilligung?

Verfügen Personen lediglich über geringe Einkommensverhältnisse, erhalten sie beim Bezahlen der Krankenkassenprämien Unterstützung – die sogenannte Prämienverbilligung. Die Ansprüche auf eine Prämienverbilligung selbst sind kantonal geregelt. Als primäre Kriterien gelten das Einkommen sowie die Anzahl der Kinder. Zahlreiche Kantone und deren Verwaltungen informieren betreffende Personen direkt, sofern sie als anspruchsberechtigt gelten.

Wer hat Anspruch auf Prämien­verbilligung?

Zur Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung dienen die jährlich eingereichten Steuerveranlagungen. Wen im Anschluss an die Prüfung nicht automatisch ein entsprechendes Schreiben erreicht, der ist eventuell an eine Antragspflicht gebunden. In einigen Kantonen wird dieses Prinzip gegenüber der direkten Information verfolgt. Ein Anspruch entsteht hier nur für diejenigen Personen, welche sich aktiv um die Verbilligung bemühen und eigenständig einen Antrag stellen. Es lohnt sich also eigenständig zu prüfen, ob Sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, denn nicht in jedem Kanton werden Sie benachrichtigungt, sofern dieser besteht.

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Wie funktioniert die Prämien­verbilligung?

Alle Kantone entscheiden autonom, welche Prämienverbilligungen sie dem Antragsteller zugestehen. Je nach finanzieller Lage wird entschieden, in welcher Höhe die anteiligen Prämienkosten übernommen werden. Somit variieren die Prämienverbilligungen je nach Kanton.

Wie wird die Prämien­verbilligung ausbezahlt?

Der zuständige Wohnkanton meldet nach Antragstellung Ihrer Versicherung, dass ein genereller Anspruch auf eine vergünstigte Krankenversicherungsprämie besteht. Nach Bekanntgabe des Kantons über die Höhe des übernommenen Prämienanteils reduziert die Versicherung aktuelle Prämienvorschreibungen um den zurückerstatteten Betrag des Kantons. Die Überweisung des Beitrags erfolgt ausschliesslich direkt an den Versicherer. Auch die Versicherung selbst darf die Prämienverbilligung nicht ausbezahlen. Das Geld dient nur zur Gegenverrechnung der Prämie und darf keinesfalls frei verwendet werden.

Wie hoch ist die Prämien­verbilligung und wo ist der Betrag ersichtlich?

Auf der aktuellen Prämienabrechnung wird die neue vergünstigte Prämie ausgewiesen. Die monatliche Abrechnung enthält neben der ursprünglichen Höhe der Prämie auch eine Gutschrift. Bei dieser Gutschrift handelt es sich um jenen Betrag, den der Kanton für anspruchsberechtigte Personen übernimmt. Lediglich auf der eigentlichen Krankenkassenpolice wird die Prämie in der normalen Höhe angeführt.

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Ihr Anspruch auf Prämien­verbilligung wurde bewilligt, Sie haben aber dennoch die gesamte Prämien­vorschreibung erhalten?

Die zuständige Krankenkasse darf eine vergünstigte Prämienrechnung erst an ihre Kunden weiterleiten, wenn der betreffende Kanton das Geld für die Prämien­verbilligung tatsächlich überwiesen hat. Einige Kantone lassen sich mit diesem Transfer allerdings Zeit und erledigen ihre Pflicht erst im Laufe des Jahres. Es kann daher gut möglich sein, dass ein realer und bewilligter Anspruch auf eine Prämien­verbilligung besteht, jedoch über ein paar Monate dennoch die vollständige Höhe der Prämie verrechnet wird.

Erst, wenn der Kanton die korrekte Anweisung des Betrags durchgeführt hat sowie die Meldung an die Versicherung weiterleiten konnte, werden Prämienverbilligungen berücksichtigt. Selbstverständlich wird in solchen überschneidenden Fällen die zustehende Prämienverbilligung rückwirkend angerechnet. Im Folgemonat erhalten Betroffene eine entsprechende Gutschrift ab Genehmigung des Antrags.

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