Jedes Jahr dieselbe lästige Verpflichtung: Die Steuererklärung steht an. Das bedeutet in erster Linie jede Menge Arbeit und anschliessendes Abwarten, ob der gesamte Bescheid korrekt ausgefüllt, nötige Dokumente abgegeben und alle Termine eingehalten wurden.
Was viele Schweizer nicht wissen: Sie können die lästige Pflicht der Steuererklärung einem Steuerexperten weitergeben, der die Einkommenssteuer für sie erledigt. Dazu zählen auch unsere zertifizierten Experten: Sie kümmern sich um alle Fristen und Termine und garantieren Ihnen neben einer korrekten Steuererklärung auch eine persönliche, kundennahe Beratung. In vielen Fällen lassen sich so noch Steuern sparen.
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Warum sollten Sie Ihre Steuererklärung besser einem Profi überlassen? Was für Sie eine lästige Pflicht darstellt, ist für unsere zertifizierten Berater das übliche Tagesgeschäft. Unsere Mitarbeiter sind Cicero-zertifiziert, verfügen über anerkannte Ausbildungen in der Versicherungsbranche und sind verpflichtet, sich laufend weiter zu bilden. Unser Angebot bietet Ihnen folgende Vorteile:
Unsere Experten sind geschult mögliche Abzüge zu erkennen und diese korrekt geltend zu machen. So können in vielen Fällen Steuern gespart werden.
Familienmitglieder profitieren bei uns von attraktiven Rabatten von bis zu 50% auf das Ausfüllen der Steuererklärung.
Unsere Dienstleistung hat keine versteckten Kosten - dafür garantieren wir. Ergänzende Zusatzleistungen erhalten Sie als Kunde kostenlos.
In folgenden Kantonen stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne hilfreich zur Seite.
Behandlungskosten, Versicherungen sowie Kosten für Fahrrad oder Töff – bei der Steuererklärung muss vieles bedacht werden, um auch wirklich alle Abzüge geltend zu machen. Unsere Steuerexperten helfen Ihnen dabei stets den Überblick über Ihre Ausgaben zu behalten und zeigen Ihnen weiteres Einsparpotential auf. So optimieren Sie Ihr Steuerbudget.
Fahrtkosten
Effektive Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei den angefallenen Fahrtkosten gilt auf Bundesebene ein Maximalbetrag von jährlich 3‘000 Franken. Abzüge für Kosten aus der Nutzung des öffentlichen Verkehrs werden grundsätzlich anerkannt. Auch kann man für das eigene Velo einen Pauschalbetrag zwischen 300 und 700 Franken abziehen, sofern dieses für die Fahrt zur Arbeit zumindest gelegentlich genutzt wurde. Bei den Autokosten sieht es jedoch anders aus. Autokosten können nur in wenigen, speziellen Ausnahmefällen verrechnet werden. Dies kann der Fall sein, wenn es einer Person körperlich nicht zumutbar ist, den Arbeitsweg mit dem ÖV zurückzulegen, wenn öffentliche Haltestellen zu weit vom Wohn- oder Arbeitsort entfernt sind oder wenn nur durch Nutzung des Autos eine erhebliche Zeitersparnis erzielt werden kann. Zudem dürfen Autokosten nur bis zu der Höhe angerechnet werden wie die Summe der Kosten, welche bei einer vergleichsweisen Nutzung der öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.
Verpflegungskosten
Kosten für auswärtige Verpflegung können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wenn es Arbeitnehmern nicht möglich ist in der Mittagspause zu Hause zu essen, können Verpflegungskosten von der Steuer abgezogen werden. Bei den Kosten für die Verpflegung gilt ein Maximalbetrag von 15 Franken je Arbeitstag und jährlich bis zu 3‘200 Franken. Wenn jedoch am Arbeitsort ein vergünstigtes Essen in der Kantine angeboten wird, sinken die Maximalabzüge auf die Hälfte. In diesem Fall können 7.50 Franken je Arbeitstag und 1‘600 Franken im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Vorsorge Säule 3a
Einzahlungen in Einrichtungen der Säule 3a können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Abzugsfähig sind sowohl 3a-Sparkonten als auch 3a-Fonds. Angestellte können hier bis zu 7'056 Franken und Selbstständige bis zu 35'280 Franken jährlich von der Steuer abziehen. Weiter sollte der Betrag 20 Prozent des Nettoeinkommens nicht überschreiten. Da der steuerfreie Zins hier höher ist als auf dem Sparkonto, lohnt sich stets die Einzahlung in die Säule 3a. Durch den Besitz gleich mehrerer 3a-Konten lassen sich weitere, langfristige und lohnenswerte Steuervorteile sichern.
Vorsorge Säule 2
Freiwillige Nachzahlungen in die Pensionskasse (Säule 2) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ähnlich wie bei der Säule 3a können auch die Einkäufe in die Pensionskasse die Steuerlast mindern. Der gemeinsame Maximalbetrag von Säule 3a und Säule 2 sollte nicht überschritten werden.
Krankheitskosten
Besonders hohe Gesundheitskosten, welche nicht durch die Krankenkasse gezahlt wurden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ebenfalls abzugsfähig sind behinderungsbedingte Kosten. Wichtig für den Abzug sämtlicher Gesundheitskosten ist, dass diese medizinisch bedingt sind und auch nachgewiesen werden können. Zu den Gesundheitskosten zählen auch Ausgaben für rezeptpflichtige Brillen, anerkannte Naturheilpraktiker, sowie medizinisch notwendige Transportkosten. Sofern die Summe der selbst bezahlten Behandlungskosten 5 Prozent des eigenen Nettoeinkommens übersteigt, sind diese Gesundheitskosten abzugsfähig. Je nach Kanton kann die Bemessungsgrenze auch deutlich unter 5 Prozent betragen.
Kreditzinsen
Zinskosten aus Privatkrediten, Kreditkarten-Zinsen und Hypothekar-Zinsen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Eigenmietwert muss zwar versteuert werden, doch darf im Gegenzug dazu die Hypothek vom Vermögen abgezogen werden. Auch werterhaltende Investitionen und Unterhaltskosten für Immobilien können abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind dagegen Kosten für das Leasing eines Fahrzeugs, da ein Leasingvertrag steuerlich gesehen keinen Kreditvertrag darstellt. Einzelne Kantone schliessen auch Baukreditzinsen aus. Für Schulden und Kreditzinsen gilt ein jährlicher Maximalbetrag von 50‘000 Franken, zuzüglich Vermögenserträge.
Sie benötigen weitere Tipps für das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung und möchten erfahren, wie Sie Steuern sparen können? Hier haben wir Wissenswertes für Sie zusammengefasst.
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