Die Prämien, die man für Vorsorgeverträge in Säule 3a bezahlt, kann man vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Bis zu dem Termin, an dem das Vorsorgekapital ausgezahlt wird, werden weder Einkommenssteuer noch Vermögenssteuer fällig.
Die Steuerersparnis auf die Einlage in der Säule 3a ist umso attraktiver, je höher man in der Steuerprogression gelangt ist. Die Kapitalauszahlungen in dieser Säule werden genauso besteuert wie diejenigen aus 2. Säule.
Lassen Sie sich beraten, wie Sie mit der Lebensversicherung Steuern sparen können!
Die verschiedenen Vorsorgeoptionen, die Ihnen in der Schweiz zur Verfügung stehen, weisen unterschiedliche Vorteile im Hinblick auf Steuerersparnisse auf. Nachfolgend haben wir die im Zuge dessen wichtigsten Informationen für Sie gesammelt:
Freie und gebundene Vorsorge
In der dritten Säule, der Selbstvorsorge, gibt es die freie Vorsorge 3b und die gebundene Vorsorge 3a. Die gebundene Vorsorge ist mit detaillierten staatlichen Bedingungen verknüpft. Das betrifft die steuerliche Begünstigung ebenso wie die Einzahlung und die Bezugsmöglichkeiten. Bei der freien Vorsorge nach 3b bleiben Sie unabhängiger und flexibler. Hier gibt es kaum Einschränkungen von staatlicher Seite.
Gebundene Vorsorge nach Säule 3a
Es gibt gebundene und freie Lebensversicherungen. Das ist vor allem steuerlich relevant. Anders als bei der freien Vorsorge sind die Prämien der gebundenen Vorsorge bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich abzugsfähig. Der Höchstbetrag liegt 2024 bei Erwerbstätigen mit Pensionskasse (BVG) bei 7'056 Franken, bei Selbstständigen (Erwerbstätige ohne BVG) bei 20 % des Einkommens oder 35'280 Franken
Freie Vorsorge nach Säule 3b
Auch die freie Vorsorge wird durch Steuervorteile gefördert. Die Versicherungsprämien können zwar nicht mehr abgezogen werden, da der Bereich, der begünstigt werden könnte, in der Regel bereits durch die Krankenkassenprämien ausgeschöpft wird. Wird aber regelmässig in den Vertrag eingezahlt, ist das Guthaben zum Ende der Laufzeit des Vertrags nicht einkommenssteuerpflichtig. Der Rückkaufswert der Versicherung unterliegt allerdings der Vermögenssteuer.
Steuerliche Behandlung von Einmaleinlagen
Anstelle der monatlichen Prämien können Sie auch eine Einmaleinlage (Einmalprämie) tätigen. Diese Einlage wird mit der Stempelsteuer von 2,5 % belegt. Das hat den Vorteil, dass nur auf den Rückkaufswert der Versicherung, nicht aber auf das eingezahlte Kapital die Steuer anfällt. Auch die Zinsen, die Sie bei der Auszahlung auf das Kapital erhalten, müssen Sie nicht als Einkommen versteuern.
Zeitlich gestaffelte Auszahlung
Wenn es Ihnen möglich ist, die Auszahlung der Versicherungsgelder der 2. und 3. Säule frühzeitig zu planen, können Sie ebenfalls ordentlich Steuern sparen. Da im Zuge der Progression höhere Summen prozentual höher besteuert werden, eröffnet der zeitlich gestaffelte Bezug des Vorsorgekapitals eindrucksvolle Möglichkeiten der Steuerersparnis. Die genaue Höhe ist von den jeweiligen Steuersätzen Ihrer Wohngemeinde und Ihres Wohnkantons abhängig. Wenn Sie sich zum Beispiel 200‘000 Franken in mehreren Teilbeträgen über mehrere Jahre verteilt auszahlen lassen, kann der eingesparte Betrag mehrere Tausend Franken ausmachen.
Die zeitliche Staffelung der Auszahlung müssen Sie allerdings beizeiten planen, denn pro Vertrag wird jeweils immer der komplette Betrag auf einmal ausgezahlt. Sie können aber zum Beispiel in Säule 3a mehrere Versicherungsverträge abschliessen. Auch ist es sinnvoll, rechtzeitig vor dem Ruhestand mit der Pensionskasse zu vereinbaren, wie und wann Renten und Kapital ausgezahlt werden sollen.
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