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💡 Häufige Fragen zur Kranken­versicherung

Das sind die häufigsten Fragen zum Thema Krankenversicherung
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Krankenkasse: Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur Krankenkasse.

In der Schweiz ist es erforderlich, dass jede Person die obligatorische Grundversicherung abschliesst. Denn die Grundversicherung zählt zu einem verpflichtenden Teil der Krankenversicherung. Die Pflicht zur Anmeldung der Grundversicherung beginnt am Tag der Geburt. Die Frist der Grundversicherung läuft dabei bereits drei Monate nach der Geburt oder dem Zuzug in die Schweiz ab.

Familien mit erwartetem Nachwuchs sollten die Anmeldung der Grundversicherung allerdings schon vor der Geburt des Babys durchführen, denn die Krankenkasse ist nicht verpflichtet die Kosten im Zeitfenster der Anmeldung zu übernehmen. Ebenso ist es Krankenkassen vorbehalten Zusatzversicherungen nach Krankheiten ab der Geburt abzulehnen. Mit ausreichender Zeit zur Vorbereitung können eventuelle Krankheitsfälle nach der Geburt bereits versichert und Überraschungen dadurch ausgeschlossen werden.

Alle Krankenkassen bieten verschiedene Prämien für die Grundversicherung an. Somit kann ein Vergleich von Krankenkassen und ein damit verbundener Wechsel zu einer preisgünstigeren Krankenkasse sich vor allem finanziell auszahlen. Es wird dazu geraten fast jährlich ein Vergleich der Krankenversicherungen durchzuführen, da sich die Prämien jedes Jahr verändern können.

Vor allem wenn sich die Lebensumstände verändert haben, lohnt sich ein Krankenkassenvergleich. Ebenso sollte man bei einem Zuzug in einen anderen Kanton auch einen Vergleich der Krankenkassen in Betracht ziehen. Wer regelmässig den Markt der Krankenkassen vergleicht, kann viel Geld sparen.

Die Prämien für die Grundversicherung ermitteln sich nach keinem einheitlichen System. So werden die Grundversicherungsprämien jährlich unter Berücksichtigung des Vorjahres neu berechnet. Die Höhe der Prämien ergibt sich aus den angefallenen Kosten und Ausgaben der Krankenkasse.

Alle Krankenkassen übergeben ihre Zahlen bis spätestens Ende Juli an das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Das BAG kalkuliert auf Basis dieser Grundlage jährlich die Prämien der Versicherer, Kantone, Altersgruppen und Modelle. Dadurch ergeben sich jedes Jahr neue Prämien. Durch unseren Online-Rechner für den Krankenkassenvergleich wird es Ihnen möglich gemacht von der Neuordnung der Prämien zu profitieren.

Durch die jährliche Anpassung der Krankenversicherungsprämien vom Bundesamt für Gesundheit gelingt es durch eine smarte Auswahl der geeigneten Krankenversicherung, der Franchise und anderen Modellen die Höhe der anfallenden Prämien deutlich nach unten zu senken. Dabei genügt es in den meisten Fällen die Krankenkasse an die individuellen Bedürfnisse eines Versicherten anzupassen, um die Kosten erheblich zu reduzieren. Ein Vergleich der Krankenkassenprämien ist hier ein entscheidender Faktor, um viel Geld zu sparen.

Viele Krankenkassen halten für Versicherte verschiedene Modelle für die Krankenversicherung bereit. Dies betrifft die Formen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Im Nachfolgenden erhalten Sie einen Überblick von den unterschiedlichen Modellen der Krankenversicherungen.

Das Hausarzt-Modell

Versicherte, die das Hausarzt-Modell ausgewählt haben, müssen im Fall von gesundheitlichen Beschwerden den eigenen Hausarzt aufsuchen. Nur der Hausarzt darf über weitere Behandlungen entscheiden und die Zusammenarbeit mit anderen Spezialisten koordinieren. Ausnahmen sind akute Notfälle, Kontrolluntersuchungen beim Augenarzt und jährliche Kontrolluntersuchungen beim Frauenarzt, die eine Zuweisung durch den Hausarzt ausser Kraft setzen.

Das HMO-Modell

Das HMO-Modell verpflichtet den Versicherten bei Bedarf an medizinischer Versorgung zunächst einen HMO-Arzt aufzusuchen. Unter einem HMO-Arzt versteht man eine Organisation von Ärzten und Spezialisten, die über die Behandlung des Versicherten entscheiden. HMO steht für Health Maintenance Organisation und wurde ins Leben gerufen, um unzweckmässige Doppelbehandlungen zu umgehen und die Kosten für die Behandlung dadurch massiv zu reduzieren. Der Versicherte darf zwischen allen HMO-Ärzten frei wählen und kann sich von jedem HMO-Arzt behandeln lassen.

Das Telmed-Modell

Es gibt in der Schweiz einen deutlichen Trend zum Telmed-Modell zu verzeichnen. Dabei willigen Versicherte bei gesundheitlichen Beschwerden ein sich zunächst telefonisch bei einer Beratungsstelle zu melden. Das medizinische Fachpersonal am Telefon gibt dem Versicherten zunächst Empfehlungen um die Beschwerden zu lindern oder vermittelt einen Versicherten direkt an einen Arzt oder Spezialisten weiter. Akute Notfälle, Kontrolluntersuchungen und Schwangerschaftsbetreuung beim Gynäkologen, Kontrolluntersuchungen beim Augenarzt sind davon selbstverständlich ausgenommen.

Weitere Modelle

Einige Krankenkassen haben auch andere Modelle mit speziellen Auflagen in ihrem Portfolio. Dazu zählen Behandlungen in bestimmten Spitälern, welche auf der Liste der Krankenkasse aufgeführt werden. Ebenso gilt dies für Medikamente, die nur vom bestimmten Apothekengruppen bezogen werden dürfen.

Ein wesentlicher Faktor für Versicherte sollte die klare Abgrenzung von Ausnahmesituationen und normalen Krankenkassenleistungen sein. Notfälle und Kontrolluntersuchungen sollten daher klar und transparent getrennt werden. Die Kosten für Leistungen, die von definierten Ausnahmesituationen abweichen, müssen Versicherte in der Regel komplett selbst tragen. Dabei ist der Umgang bei diesen Fällen bei jeder Krankenkasse ein anderer. Einige Krankenkassen erhöhen die Franchise, wohingegen andere die Umteilung in die Standard-Grundversicherung vorsehen.

Wer mit dem Gedanken spielt die Krankenversicherung zu wechseln, muss zunächst die alte Versicherung kündigen. Dabei spielt die Kündigungsfrist eine entscheidende Rolle. Allerdings ist die Kündigungsfrist nur für die obligatorische Grundversicherung gesetzlich definiert. So lässt sich die Grundversicherung immer zum Jahreswechsel am 1. Januar wechseln. Die Kündigungsfrist für den Wechsel der Grundversicherung beträgt einen Monat. Demnach müssen wechselwillige Versicherte bis spätestens zum 30. November die Kündigung schriftlich bei der alten Krankenversicherung eingereicht haben. Allerdings sind auch in Ausnahmefällen Wechsel ausserhalb der Frist möglich. Hier können Sie gerne auf unsere Berater zurückgreifen.

Versicherte der Grundversicherung im Standard-Modell der freien Arztwahl und einer Mindestfranchise von 300 Franken haben die Möglichkeit auch halbjährig zum 1. Juli zu kündigen. Allerdings beträgt die Kündigungsfrist hierbei drei Monate. So muss für einen halbjährigen Wechsel ein Kündigungsschreiben bis spätestens zum 31. März an die alte Versicherung verschickt werden. Die Fristen für die Kündigungen von Zusatzversicherungen belaufen sich auf drei bis sechs Monate und können jeweils zum Ende des Jahres gekündigt werden. Die Mindestvertragsdauer bei Zusatzversicherungen ist meistens auf ein, drei oder fünf Jahre festgesetzt. Erst wenn die Aufnahmebesta¨tigung der neuen Versicherung vorliegt, sollte man alle Zusatzversicherungen kündigen. Wer sich bei diesem Thema weiterhin unsicher ist, kann sich auch hier an unsere kompetenten Berater wenden.

Die Frage lässt sich pauschal nicht klar beantworten, denn je nach Alter, Wohnsitz und Lebensumstände kommen verschiedene Krankenkassen und Versicherungsmodelle in Betracht. Durch unseren Krankenkassenvergleich wird es möglich den garantiert günstigsten Tarif für eine Krankenversicherung an ihrem Wohnsitz ausfindig zu machen.

Unter Franchise versteht man die Mindestkostenbeteiligung eines Versicherten für die ausgeführte medizinische Versorgung. Gesetzlich ist eine Mindestfranchise von 300 Franken im Jahr vorgeschrieben, welche sich allerdings auf bis zu 2’500 Franken aufstocken lässt. Dabei kann jedes Jahr die Höhe der Franchise neu kalkuliert werden. Umso höher die Franchise ist, desto geringer sind die monatlichen Prämien und umgekehrt. Werden die Kosten der Franchise überstiegen, müssen Versicherte höhere Kosten durch den Selbstbehalt decken. Der Selbstbehalt wird immer dann angewendet, wenn die jährliche Franchise überstiegen wurde. Dabei ist ein Selbstbehalt von 10 % vorgesehen und nicht wählbar.

Nach den medizinischen Behandlungskosten errechnet sich der Selbstbehalt in einen prozentualen Eigenanteil, sobald die Kosten für die Franchise überstiegen wurden. Im Vergleich zur Franchise können Versicherte den Selbstbehalt nicht frei wählen. Der Selbstbehalt wurde gesetzlich auf 10 % festgelegt. Ebenso darf der Selbstbehalt gesetzlich nicht mehr als 700 Franken für einen Erwachsenen betragen.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen von Medikamenten. Ist ein preiswerteres Generikum auf dem Markt, kann der Selbstbehalt für das Originalmedikament auf 20 % angehoben werden. Wenn beispielsweise ein medizinischer Grund gegen ein Generikum spricht und das Originalmedikament von grösserem medizinischen Erfolg geprägt ist oder ein Preisunterschied von unter 20 % besteht, darf der Selbstbehalt angehoben werden. Für Kinder darf der Selbstbehalt laut Gesetz maximal 350 Franken pro Kind betragen, wobei eine Obergrenze für alle Kinder in der Familie auf 1’000 Franken festgelegt ist.

Die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung sind durch das Krankenversicherungsgesetz aus dem Jahre 1996 gesetzlich verankert und sind somit bei allen Versicherungen gleich. Anders ist es dagegen bei den Zusatzversicherungen. Für die Leistungen der Zusatzversicherungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, so dass sich die Leistungen der Versicherungen hier deutlich voneinander unterscheiden können. Einzig bei der obligatorischen Grundversicherung sind allen Krankenkassen dazu verpflichtet einen identischen Umfang an Leistungen für Versicherte zu stellen.

Das Krankenversicherungsgesetz Artikel 61 sieht für die obligatorische Grundversicherung drei Altersstufen vor:

  • Kinder bis 18 Jahre
  • Junge Erwachsene im Alter von 19 bis 25 Jahre
  • Erwachsene ab 26 Jahre

Die verschiedenen Altersstufen haben dabei einen Einfluss auf die Prämien der Versicherungen. Für Kinder ist eine preiswertere Prämie gesetzlich vorgeschrieben. Bei jungen Erwachsenen bieten viele Krankenkassen ebenfalls reduzierte Prämien an, wobei Krankenkassen dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind. Für Zusatzversicherungen bestehen keine einheitlichen Altersstufen. Hier sind die Versicherungen selbst gefragt und können die Abstufungen anhand von Lebens- und Eintrittsalter selbst festlegen.

Versicherte haben das Recht die Grund- und Zusatzversicherung bei unterschiedlichen Krankenkassen in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn ein Versicherter die Grundversicherung bei einer anderen Krankenkasse abschliesst, ist es unzulässig, dass die Zusatzversicherungen gekündigt werden. Allerdings sehen einige Krankenkassen bei diesem Vorgehen des Versicherten einen Administrationszuschlag vor. Sollte der Versicherte den Administrationszuschlag nicht begleichen, haben Krankenkassen das Recht Vergünstigungen und Rabatte nicht mehr zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen der Krankenkassen ist gesetzlich abgesichert, gehört jedoch eher zu den Ausnahmefällen.

Die Leistungen der Grundversicherung sind im Krankenversicherungsgesetz verankert und schreiben auch das Verhalten von Leistungen vor, die im Ausland in Anspruch genommen werden. Dabei gilt das Territorialitätsprinzip, wonach die Kosten für medizinische Versorgung nur gedeckt werden, wenn diese auch in Schweiz erbracht wurden. Auch, wenn die Kosten für die Behandlung im Ausland preiswerter sind, gilt für Versicherte kein Anspruch durch die Grundversicherung.

Ausgenommen davon sind allerdings Notfälle. Denn in Ausnahmesituationen müssen Krankenversicherungen bei Notfällen die Kosten tragen, da Territorialitätsprinzip hier keine Berücksichtigung findet. Als Notfall im Ausfall gilt, sobald die Rückreise in die Schweiz ohne medizinische Versorgung nicht mehr möglich ist. Die Definition bei Notfällen ist in vielen Fällen nicht immer ganz eindeutig und sollte deshalb im besten Fall vor der medizinischen Versorgung mit der Versicherung abgeklärt werden. Die Kosten für die Versorgung bei Notfällen werden auch bis zur doppelten Höhe übernommen, welche für die gleiche Behandlung in der Schweiz entstanden wären.

Die obligatorische Grundversicherung beinhaltetet einige Leistungen und bietet jedem Versicherten in der Schweiz eine solide Grundbasis für einen medizinischen Versicherungsschutz. Allerdings steht im Krankenversicherungsgesetz geschrieben, dass alle zu erstattenden Leistungen zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich sein müssen. So bleibt immer noch viel Luft nach oben, um alle Bedürfnisse eines Versicherten vollständig gerecht zu werden. Denn nicht alle gewünschten Leistungen werden allein durch die Grundversicherung abgedeckt.

Im Vergleich zu den Leistungen der Krankengrundversicherung in Deutschland und Österreich bietet die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz wesentlich weniger Leistungen. So gehören vor allem Zahnbehandlungen und die Altenpflege zu eher dürftig gedeckten Leistungen der obligatorischen Grundversicherung. Die Kosten von Zahnbehandlungen werden ebenfalls nur von der Grundversicherung übernommen, wenn schwere Erkrankungen nicht vermeidbar gewesen wären. Selbst die Kosten für Zahnspangen müssen durch spezielle Zusatzversicherungen gedeckt werden. Sogar Zahnzusatzversicherungen übernehmen die Kosten für die Zahnspange meistens nicht, weil die Zusatzversicherung nur die Kosten für konservierende Behandlungen der Zähne, wie zum Beispiel Zahnfüllungen, übernehmen.

Sobald der Militärdienst mehr als 60 Tage dauert, übernimmt die Militärversicherung der Suva die Kosten für die Prämien. Hier ist lediglich ein Nachweis über die Dauer des Militärdienstes notwendig.

Die Prämienverbilligung beschreibt die Reduzierung der Krankenversicherungsprämien für die Grundversicherung. Hier haben alle Versicherte aus wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Anspruch für die Reduzierung der Prämien. Ebenso haben alle Arbeitnehmer, die eine bestimmte Höhe des versteuerbaren Einkommens unterschreiten, ebenfalls ein Anrecht auf Prämienverbilligung. In diesem Fall finanziert dann der Kanton und Bund die Prämien der Grundversicherung.

Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird mithilfe der Steuerdaten der Vorjahre durch die Kantone vierteljährlich berechnet. Besteht ein Anspruch für Prämienverbilligung wird es Versicherten schriftlich mitgeteilt. Die automatische Prüfung wird bei bestimmten Personengruppen in Einzelfällen nicht durchgeführt, so dass das Anrecht zur Prämienverbilligung vom Kanton nicht mitgeteilt wird.

Die Krankenkassenbeiträge können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings ist es möglich, weitere Kosten, die selbstgetragen werden, von der Steuer abzusetzen. Dazu zählen Gesundheitskosten für Brillen, Selbstbehalte, Franchisen der Krankenkassen und Zahnbehandlungen.

Der Pauschalbetrag variiert je nach Kanton ist aber in den meisten Fällen nicht höher als 5 % des Einkommens. Bei Versicherten mit einem Einkommen von 50’000 Franken beläuft es sich auf 2’500 Franken. Für anfallende Gesundheitskosten von 3’500 Franken könnten somit 1´000 Franken steuerlich abgesetzt werden.


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