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Unfall­versicherung für Haus­angestellte

Was man beim Abschluss einer Unfallversicherung für Hausangestellte wissen sollte, hat Versicherung-Schweiz für Sie zusammengefasst.

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Kurz & Knapp

In unserer Kategorie "Kurz & Knapp" erhalten Sie die wichtigsten Infos im Überblick. Möchten Sie zu einem Thema mehr erfahren reicht ein Klick auf den entsprechenden Button.

Was ist es?

Verunfallen Hausangestellte während oder ausserhalb der Arbeitszeit, bietet eine Unfallversicherung finanziellen Schutz.

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Wer braucht es?

Prinzipiell kann fast jeder Gegenstand gegen Risiken wie Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung versichert werden.

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UVG

In der obligatorischen Unfallversicherung sind Berufskrankheiten, -unfälle & Nichtberufsunfälle gedeckt.

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UVGZ

Eine Unfallzusatzversicherung bietet erweiterten Schutz (z.B. vor finanziellen Einschränkungen oder bei der Wahl der Spitalabteilung).

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Schadensfall

Im Schadensfall bezahlt erst der Arbeitgeber. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt ab dem 3. Tag die UVG das Unfalltaggeld.

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Kosten

Die monatliche Prämie richtet sich nach Art der Unfallversicherung: UVG oder UVGZ.

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Vergleich

Ein Anbietervergleich ist unumgänglich, um die günstigste und beste Versicherung zu finden.

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Was ist eine Unfall­versicherung für Haus­angestellte?

Hausangestellte sind zuständig für die Sauberkeit der Wohnung, sie betreuen Ihre Kinder und sie kümmern sich um den Garten. Viele Privatpersonen in der Schweiz schätzen diese Annehmlichkeit, ohne die sie ihren eigenen Beruf oftmals nicht befriedigend ausüben könnten. Die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten steigt kontinuierlich. Ca. 150’000 Personen, mehr als doppelt so viele wie noch vor 10 Jahren, arbeiten als Hausangestellte.

Den Arbeitgebern obliegt es dafür zu sorgen, dass Sozialversicherungsbeiträge und eventuell Beträge für die berufliche Vorsorge ordnungsgemäss abgeführt werden. Auch für die Unfallversicherung sollten sie sorgen. Immer nützlich und auch verpflichtend, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, ist eine Krankentagegeld-Versicherung.

Die Unfall­versicherung ist obligatorisch

In der Schweiz müssen alle Arbeitnehmenden gegen Unfall versichert sein. Sind Sie nicht selbstständig oder der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) unterstellt, verpflichtet Sie das Gesetz, Ihr Personal gegen Unfall zu versichern. Mitarbeitende, die einen Unfall erleiden, müssen oft einschneidende Folgen verkraften. Diese können sowohl den privaten Alltag als auch die Erwerbsfähigkeit betreffen.

Im Falle eines solchen Unfalls bietet die obligatorische Unfallversicherung finanzielle Hilfen, welche die Auswirkungen des Unfalls abmildern und verhindern können, dass der Betroffene in eine finanzielle Zwangslage gerät.

Wer muss eine Unfall­versicherung für Haus­angestellte abschliessen?

Alle Reinigungskräfte und andere Hausangestellte, welche 8 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten und bis maximal 15’000 Franken im Jahr verdienen, müssen obligatorisch gegen Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während der Arbeitszeit versichert werden. Das ist die Aufgabe der Arbeitgebenden. Bei allen grossen Versicherungsgesellschaften finden Sie diese Hausangestellten-Versicherungen. Der Arbeitgebende muss seine Anschrift und den Jahresverdienst der Hausangestellten beim Abschluss der Versicherung benennen.

Sind Hausangestellte mehr als 8 Stunden in der Woche beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, ist der Abschluss einer Versicherung vorgeschrieben, die auch solche Unfälle deckt, die sich ausserhalb der Arbeitszeit ereignen.


Tipp
Kurz zusammengefasst

Die Leistungen der obligatorischen Unfall­versicherung (UVG)

In der obligatorischen Unfallversicherung sind Berufskrankheiten sowie Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle gedeckt.

Als Berufsunfälle zählen alle Unfälle während der Arbeitszeit. Auch alle anderen Unfälle, die mit der Arbeit zusammenhängen, wie beispielsweise Wegeunfälle, sind gedeckt. Bei Teilzeitbeschäftigung unter 8 Wochenstunden sind Hausangestellte nur gegen Berufsunfälle abgesichert. Für diese Beschäftigten zählt allerdings der Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause auch als Berufsunfall. Für die anderen Arbeitnehmenden sind das Nichtberufsunfälle.

Was ist eine Berufskrankheit?

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) erkennt eine Krankheit dann als Berufskrankheit an, wenn sie vorwiegend oder ausschliesslich bei der Berufstätigkeit durch bestimmte Arbeiten oder schädigende Stoffe hervorgerufen wurde. Auch bei einer nachweislich stark überwiegend oder ausschliesslich durch die Arbeit verursachten Erkrankung greift die Versicherung.

Die obligatorische Unfallversicherung deckt, abhängig von den jeweiligen Umständen und Auswirkungen des Unfalls, Integritätsentschädigungen, Heilungskosten, Taggelder, Invalidenrenten, Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrenten.

Die Heilungskosten umfassen alle notwendigen Heilbehandlungen von Unfallfolgen. Zu den Heilungskosten zählen auch Reise-, Transport-, Rettungs- und Bergungskosten sowie Hilfsmittel, welche die körperliche Schädigung ausgleichen, Bestattungskosten und Sachschäden.

Ab dem 3. Tag nach dem Unfall zahlt die Unfallversicherung Taggelder – höchstens bis zu 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die maximale Auszahlung gilt für voll arbeitsunfähige Versicherte. Die Taggelder von teilweise arbeitsunfähigen Unfallopfern werden entsprechend gekürzt.

Bei Invalidität deckt die Versicherung Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung und Invalidenrente.

Eine Invalidenrente wird ab einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent ausgezahlt. Bei 100-prozentiger Erwerbsunfähigkeit bemisst sich die Invalidenrente auf 80 Prozent des versicherten Verdienstes, bei Teil-Erwerbsfähigkeit entsprechend weniger.

Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung entsteht, wenn der Unfall Ursache für eine andauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, psychischen oder geistigen Integrität ist. Die Integritätsentschädigung wird einmalig ausbezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Diesen darf sie nicht übersteigen.

Eine Hilflosenentschädigung erhält, wer infolge des Unfalls invalide wird und alltäglich auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Zahlungen erfolgen monatlich. Die Höhe entspricht mindestens dem Doppelten und höchstens dem Sechsfachen des Tagesverdienstes.

Bei Tod der versicherten Person besteht für die Hinterbliebenen ein Anspruch auf Hinterlassenenrente. Ehegatten erhalten bis 40 Prozent, Vollwaisen 25 Prozent und Halbwaisen 15 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Summe dieser Zahlungen kann sich höchstens auf 70 Prozent des versicherten Verdienstes belaufen.

Ein Rentenanspruch hinterlassener Ehegatten ist abhängig davon, ob eigene rentenberechtigte Kinder vorhanden sind oder ob sie in einem gemeinsamen Haushalt mit rentenberechtigten Kindern leben. Ein Anspruch auf Hinterlassenenrente besteht für Ehegatten auch in den Fällen, in denen sie selbst zu mindestens 2/3 invalid sind oder innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod des Ehegatten invalid werden.

Witwen und Witwer werden von der obligatorischen Unfallversicherung unterschiedlich behandelt. Eine Witwe hat auch nach der Vollendung des 45. Lebensjahres Anspruch auf die Rente und auch dann, wenn ihre Kinder nicht mehr Berechtigte sind. Selbst wenn keine der Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, kann die Witwe eine einmalige Abfindung erhalten.

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Die Leistungen der Unfall­zusatz­versicherung (UVGZ)

Wenn Sie Ihre Angestellten vor finanziellen Einschränkungen bewahren und ihnen die Wahl der privaten oder halbprivaten Spitalabteilung ermöglichen wollen, können Sie die Unfallzusatzversicherung abschliessen.

Die Unfallzusatzversicherung offeriert individuell zugeschnittene Versicherungsoptionen. Ganz nach Wunsch können unterschiedliche Versicherungsbausteine ergänzt werden. Dazu gehören beispielsweise Kapitalleistungen bei Invalidität und Tod oder die Absicherung des vollen Lohns.

Folgende Leistungen sind in der Unfallzusatzversicherung einzeln einschliessbar:

Nach einem Unfall können Ihre Angestellten im Einbettzimmer die private Abteilung und im Zweibettzimmer die halbprivate Abteilung des Spitals nutzen (Heilbehandlung, Unterkunft, Verpflegung). Auch freie Arztwahl ist möglich. Durch diese Fürsorge kann der Heilungsprozess, die allgemeine Regeneration und die Zuversicht gefördert werden.

Das Spitaltaggeld wird den Versicherten während des Aufenthalts im Spital ausgezahlt. Die Höhe der Zahlung ist in der Unfallzusatzversicherung vereinbart. In dieser Versicherung sind auch Taggeldzahlungen während einer ärztlich verordneten Kur oder die Kosten für eine notwendige Hauspflegebetreuung durch eine dritte Person gedeckt. So wird die verunfallte Person nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Bei einer ärztlich nachgewiesenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Angestellten deckt die Versicherung ein Taggeld in einer Höhe bis zu 100 Prozent des realen Lohns, und das bereits direkt ab dem Tag des Unfalls. Besonders dann, wenn der Lohn über dem vom UVG genannten Maximallohn von CHF 148´200 liegt, ist das bedeutsam. Nur so kann der Arbeitnehmende seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten.

Bis zu 600 Prozent des Reallohns von Angestellten ist versicherbar. Das Kapital wird im Invaliditätsfall an den Versicherten, im Todesfall an die Hinterbliebenen des Mitarbeitenden ausbezahlt. Die Kapitalversicherungen bieten finanzielle Sicherheit für kritische Lebenslagen.

Renten bis zum UVG-Maximallohn erhalten Angestellte beziehungsweise ihre Hinterbliebenen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Für Mitarbeitende, deren Lohn höher als das UVG-Maximum ist, kann die Unfallzusatzversicherung dazu beitragen, den gewohnten Lebensstandard beizubehalten. Sie orientiert sich am Reallohn.

Im Todesfall ist der hinterlassene Ehegatte erstbegünstigter Bezieher der Rente. In der Rangfolge schliessen sich dann die Kinder und Eltern der versicherten Person an.

Grobe Fahrlässigkeit sowie aussergewöhnliche Wagnisse und Gefahren werden durch die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung meist nur unzureichend oder gar nicht gedeckt. Die aktive Teilnahme an einem Skirennen oder einer Motorsport-Veranstaltung zum Beispiel wäre ein besonderes Wagnis in diesem Sinne.

Mit der Unfallzusatzversicherung sind auch Sonderrisiken versicherbar.

Absichtlich herbeigeführte Handlungen sind immer von der Deckung der Unfallzusatzversicherung ausgeschlossen. Sie führen zu Leistungsverweigerung oder Leistungskürzungen.

Ein weiterer Vorteil der Unfallzusatzversicherung ist die erweiterte Auslandsdeckung. Bei der obligatorischen Unfallversicherung ist nämlich die Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen begrenzt. Das betrifft die Kosten für (Rück-)Reise, Krankentransport, Rettungseinsätze, Rücktransport von Verstorbenen sowie Bestattungskosten.

Die obligatorische Versicherung deckt maximal das Doppelte der Kosten, die für die gleichen Leistungen in der Schweiz entstanden wären.

Die Unfallzusatzversicherung bietet die Möglichkeit, die Auslandsdeckung zu erhöhen. Wenn Sie die Heilbehandlung in der halbprivaten oder der privaten Abteilung des Spitals versichert haben, gilt diese Deckung auch für das Ausland.

Bei einem Unfall im Ausland werden Sie dort so lange behandelt, bis Sie transportfähig sind und der Rücktransport in die Schweiz durchführbar ist.

Was kostet eine Unfall­versicherung für Haus­angestellte?

Hausangestellte, die bis zu 8 Stunden pro Woche in Ihrem Haushalt tätig sind, müssen von Ihnen gegen Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während der Arbeitszeit versichert werden. Pro Jahr beträgt die Prämienhöhe für die Unfallversicherung ungefähr 100 Franken.

Beträgt die Arbeitszeit in Ihrem Haushalt mehr als 8 Stunden pro Woche, müssen auch solche Unfälle gedeckt werden, die sich ausserhalb der Arbeitszeit ereignen. Die Beiträge für die Versicherung werden in der Regel vom Lohn der Angestellten abgezogen. Die Prämienhöhe richtet sich nach der Höhe des Lohns.

Ausserdem ist eine Anmeldung bei den Sozialversicherungen verpflichtend. Dazu benötigt die Haushaltshilfe einen AHV-Ausweis. Dieser ist bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons erhältlich.

Welche Kosten verbleiben beim Arbeitgebenden trotz UVG?

Die Deckung der obligatorischen Unfallversicherung tritt erst ab dem 3. Tag nach dem Unfall ein. Art. 324b OR verpflichtet den Arbeitgebenden für die ersten beiden Tage nach dem Unfall zur Zahlung von mindestens 80 Prozent des regulären Lohns.

Die Versicherungsprämie für die Berufsunfall- und die Berufskrankheitsdeckung übernimmt der Arbeitgebende. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung zahlt der Arbeitnehmende.

Je nach Versicherungsgesellschaft und Höhe des versicherten Lohns unterscheidet sich die Höhe der Prämienzahlung. Die Deckung ist in der obligatorischen Unfallversicherung allerdings bei allen Versicherern immer gleich.

Arbeitgebende sind verpflichtet, ihre Angestellten gegen Unfall zu versichern, unabhängig davon, wie umfassend Arbeits-Einsätze oder -aufgaben ausfallen. Damit sind die Arbeitnehmenden bei allen Unfällen während der Arbeit und auf dem Hin- und Heimweg abgesichert.


Tipp
Gut zu wissen

Falls Angestellte schon über ihre Krankenkassen unfallversichert sind, bezieht sich dies nur auf Nichtberufsunfälle. Die Unfälle, die während der Ausübung des Berufs oder auf dem Weg zur Arbeit passieren, sind nicht eingeschlossen. Für die Kosten eines Berufsunfalls ist nämlich der Arbeitgeber zuständig. Deshalb ist eine Unfallversicherung obligatorisch.

Zahlung im Schadensfall: Wann und wie lange?

Arbeitgebende müssen ihren Angestellten im Fall von Arbeitsunfähigkeit zunächst mindestens 80 Prozent vom Lohn weiterhin bezahlen. Ab dem 3. Tag zahlt die obligatorische Unfallversicherung dann das Unfalltaggeld.

Wenn dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegen sollte, wird überprüft, ob ein Anspruch auf Rentenleistungen aus der Invaliden- und Unfallversicherung besteht. Bei Pensionierung wird eine IV-Rente in eine AHV-Rente verwandelt. Im Gegensatz dazu wird die Unfallrente lebenslänglich ausbezahlt.

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