Krankenversicherung für Ausländer
Krankenversicherung für Ausländer
Der Versicherungsschutz in der Schweiz unterteilt sich in die Grundversicherung, die innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden muss, und freiwillige Zusatzversicherungen, die es erlauben, den eigenen Versicherungsschutz je nach Bedarf zu erweitern. Was es in Sachen Krankenversicherung für Zuzügler noch zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
In unserer Kategorie "Kurz & Knapp" erhalten Sie die wichtigsten Infos im Überblick.
Bis auf wenige Ausnahmen gilt die Versicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Zugezogene müssen sich innerhalb von 3 Monaten bei der Krankenkasse anmelden.
Wer Anbieter vergleicht, kann bei der monatlichen Prämie sparen.
Einige Personen müssen sich nicht zwingend bei einer Schweizer Krankenkasse anmelden.
Mit einer privaten Auslandsversicherung kann der Versicherungsbeginn mitunter verschoben werden.
Wer muss eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen?
Wenn Sie umgezogen sind und nun in der Schweiz leben, sind Sie verpflichtet, sich bei einer Krankenversicherung in der Schweiz anzumelden. Diese Anmeldepflicht ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Artikel 3 festgelegt und wird als obligatorische Grundversicherung bezeichnet. Sie gilt mit wenigen Ausnahmen für alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Auch Zugezogene, die bei einer deutschen Krankenkasse privat versichert sind, müssen solch eine Versicherung abschliessen. Nur durch sie ist bei einer Krankheit, einem Unfall oder einer Mutterschaft ein Versicherungsschutz gewährleistet.
In der Schweiz wird die Prämie stets monatlich berechnet. Es spielt daher keine Rolle, ob Sie am Anfang oder am Ende eines Monats einreisen. Der Tag Ihrer Einreise ist jedoch – wie bereits erwähnt – der Zeitpunkt, an dem Ihr Versicherungsschutz beginnt. In dieser Hinsicht sollten Sie auch die Versicherungsbedingungen für die obligatorische Grundversicherung und im Speziellen den Artikel 5.1 beachten.
Unsere Experten stehen Ihnen jederzeit gerne zur Seite.
Bei einer Krankenkasse anmelden
Eine obligatorische Grundversicherung können Sie bei vielen Krankenkassen in der Schweiz abschliessen. Für welche Sie sich entscheiden, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass die Anmeldung innerhalb von drei Monaten erfolgen muss.
Anmeldung innerhalb von 3 Monaten
Die Frist beginnt am Tag, an dem Sie sich bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Sie stellt Ihnen eine Wohnsitzbescheinigung beziehungsweise den Ausländerausweis B, C oder L aus. Durch den Abschluss einer obligatorischen Grundversicherung sind Sie rückwirkend ab dem Tag der Einreise versichert.
Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Sie sich zu spät anmelden. Können Sie zudem keine wichtigen Gründe für die verspätete Anmeldung nennen, kann ausserdem ein Prämienzuschlag fällig werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie in Artikel 5 des KVG.
Die passende Krankenkasse finden
Die Suche nach der passenden Krankenkasse fällt vielen Neuankömmlingen in der Schweiz angesichts der Menge an Anbietern und Modellen auf dem Markt nicht ganz leicht. Was man aber auf jeden Fall tun sollte, um die passende Krankenversicherung zu ermitteln, ist ein umfassender Krankenkassenvergleich.
Indem Sie die Angebote der unterschiedlichen Anbieter im Hinblick auf Versicherungsmodell, Franchise und Preis miteinander vergleichen, stellen Sie nämlich sicher, dass die beste Krankenversicherung für Ihren Bedarf ermitteln. Diese passt nämlich nicht nur zu Ihrem Geldbeutel – sondern auch zu Ihrer persönlichen Situation.
Krankenversicherung Prämie berechnen
Da die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz gesetzlich geregelt und daher bei allen Anbietern gleich sind, ist die Prämie ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl der Krankenkasse. Mit unserem Prämienrechner ermitteln Sie mit nur wenigen Angaben das günstigste Angebot für Ihre Krankenversicherung!
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Einige wenige Personengruppen sind nicht verpflichtet, sich bei einer Schweizer Krankenkasse anzumelden. Dies sind:
- Rentnerinnen und Rentner, die keine anderen Bezüge als ihre Rente aus einem EU-/ EFTA-Staat haben
- Erwerbstätige, die zwar in der Schweiz wohnen, jedoch in einem EU-/ EFTA-Staat arbeiten
- Studierende, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten und einen gleichwertigen Versicherungsschutz besitzen
- Personen, die bei Botschaften, Konsulaten oder internationalen Organisationen tätig sind und unter Umständen auch deren Familienangehörige
Kann der Versicherungsbeginn verschoben werden?

Wenn Sie eine private Auslandsversicherung abgeschlossen haben, ist es unter Umständen möglich, den Versicherungsbeginn um bis zu drei Monate aufzuschieben. In diesem Fall müssten Sie auch die Prämien erst ab einem späteren Zeitpunkt zahlen und könnten eine doppelte Zahlung vermeiden. Voraussetzung ist ein gleichwertiger Versicherungsschutz.
Möchten Sie solch einen Aufschub beantragen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Diesen reichen Sie mit dem Versicherungsnachweis Ihres derzeitigen Versicherers und einer Bestätigung, dass Sie Ihre private Auslandsversicherung gekündigt haben, ein.
Diese besondere Regelung gilt ausschliesslich für private Auslandsversicherungen, nicht jedoch für staatliche Krankenversicherungen. Bei ihnen erlischt der Versicherungsschutz automatisch bei der Einreise und durch die Aufnahme einer Arbeit.
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Die Schweizer Versicherungs- und Vorsorgelandschaft ist nicht immer leicht zu überblicken. Wir bieten Ihnen verlässliche Informationen und kompetente Beratung, damit Sie sich bestens zurecht finden.
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Zuletzt aktualisiert: 05.12.2019 um 20:12 Uhr
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