In der beruflichen Vorsorge gibt es bei den Versicherten meist viele Unbekannte. Das grundsätzliche Prinzip ist klar: Man zahlt ein, solange man arbeitet, und erhält eine lebenslange Rente, wenn man in den Ruhestand eintritt. Doch es gibt noch mehr Möglichkeiten, wie Sie mit der zweiten Säule für das Alter vorsorgen können. Vielen unbekannt ist nämlich die Tatsache, dass man das Guthaben aus Säule 2 auch schon vor dem Ruhestand beziehen kann – vorausgesetzt, man erfüllt bestimmte Bedingungen.
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So funktioniert die zweite Säule
Die zweite Säule umfasst die obligatorische Vorsorge aller Berufstätigen in der Schweiz. Jeder, der mindestens 22 050 Franken pro Jahr in einem angestellten Arbeitsverhältnis verdient, zahlt Beiträge an die berufliche Vorsorge. Die Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen, auch der Arbeitgeber beteiligt sich an dieser Vorsorge. Angelegt wird das Guthaben bei einer Pensionskasse – Unternehmen können sich einer Pensionskasse ihres Berufsverbands anschliessen, eine eigene Pensionskasse gründen oder die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wählen. Letztere ist die einzige Pensionskasse, die unabhängig von Unternehmensgrösse und Branche jeden aufnimmt, der eintreten möchte.
Bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters können Sie sich Ihr angespartes Guthaben inklusive Rendite auszahlen lassen – möglich ist sowohl eine einmalige Auszahlung als auch eine lebenslange Rente. So stellt der Staat sicher, dass jeder und jede Erwerbstätige in der Schweiz auch im Rentenalter über ein angemessenes Einkommen verfügt.
Vorzeitige Auszahlung: Auswandern oder Immobilien kaufen
Unter bestimmten Umständen müssen Sie aber nicht bis zur Rente warten, um auf Ihr Guthaben in der zweiten Säule zuzugreifen. So sind per Gesetz einige Situationen festgelegt, die es erlauben, Säule 2 bereits früher zu beziehen oder einen Teilbetrag zu entnehmen. In erster Linie soll dadurch ermöglicht werden, das Guthaben aus der zweiten Säule auch für eine andere Form der Altersvorsorge zu nutzen, die ebenfalls den Lebensstandard im Alter sichert.
Die beiden wichtigsten Gründe, um Säule 2 vorzeitig zu beziehen, sind die Anschaffung von Immobilien mit dem Zweck, diese selbst zu bewohnen, sowie ein dauerhafter Wegzug ins Ausland – hier ist davon auszugehen, dass in der neuen Heimat Rentenansprüche entsprechend der dortigen Regelungen entstehen, sodass eine Rente aus der Schweiz nicht mehr benötigt wird. Ebenfalls möglich ist der vorzeitige Bezug der zweiten Säule, wenn Sie sich selbstständig machen und das Guthaben als Startkapital nutzen wollen.
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Auswanderung: Auf das Zielland kommt es an
Bei einer Auswanderung können Sie Ihr Guthaben aus der Pensionskasse mitnehmen. Dies gilt aber nur, wenn Sie nicht in ein EU- oder EFTA-Land auswandern – in diesen Ländern sind Sie nämlich obligatorisch für das Alter sowie Risiken wie Erwerbsunfähigkeit und Tod versichert.
Wandern Sie in ein Land innerhalb von EU/EFTA aus, muss Ihr Guthaben in der Schweiz verbleiben, und zwar auf einem sogenannten Freizügigkeitskonto. Diese Konten dienen dem Zweck, das Altersguthaben aufzubewahren und zu verwalten, wenn aktuell keine Pensionskassenpflicht besteht, zum Beispiel durch Auslandsaufenthalte, Arbeitslosigkeit oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen. Erst bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters können Sie sich Ihr Guthaben auszahlen lassen, auch, wenn Sie nicht in die Schweiz zurückkehren.
Eine Ausnahme bildet hier allerdings der überobligatorische Teil: Sind Sie nicht nur obligatorisch versichert, ist die Regelung etwas entspannter: Den überobligatorischen Teil dürfen Sie bei einer Auswanderung bereits vor dem Rentenalter entnehmen, auch dann, wenn Ihre neue Heimat in der EU oder EFTA liegt.
Verfügen Sie über einen überobligatorischen Teil oder planen Sie eine Auswanderung mit Beginn der Rente, sollten Sie die steuerliche Situation in Ihrer neuen Heimat prüfen und mit der Situation in der Schweiz vergleichen. Unter Umständen werden bei der Auszahlung nämlich Steuern fällig, und diese können sich von Land zu Land stark unterscheiden. Wissen Sie vorher über die Situation Bescheid, können Sie die Steuerlast berechnen und so entscheiden, ob Sie das Guthaben vor oder nach der Anmeldung in der neuen Heimat beziehen.
Erwerb von Immobilien: Anschaffung, Bau oder Hypothek
Auch für die Anschaffung einer Immobilie können Sie Ihr Säule 2 – Guthaben nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Immobilie selbst bewohnen möchten und nicht vermieten oder verpachten werden. Je nachdem, wie alt Sie sind, können Sie das Guthaben komplett oder nur zu einem Teil beziehen. Teilentnahmen sind dafür auch mehrfach möglich: Alle fünf Jahre können Sie einen erneuten Vorbezug beantragen, wenn entsprechende Gründe vorliegen.
Mit dem Guthaben können Sie dann den Kaufpreis zahlen oder den Bau finanzieren. Auch eine Hypothek können Sie mit der zweiten Säule abzahlen. Das geht sogar dann, wenn die Hypothekenvereinbarung bereits in der Vergangenheit liegt und vor dem Aufbau des Altersguthabens geschlossen wurde. Bewohnen Sie also aktuell ein Haus, für das in der Zukunft noch eine Hypothek fällig wird, können Sie Ihr Altersguthaben dafür nutzen.
Die wichtigsten Regelungen für den Erwerb einer Immobilie mit Säule 2 sind die folgenden:
- Das gesamte Kapital kann bis zu einem Alter von 50 bezogen werden
- Darüber ist nur noch ein Teilbezug möglich
- Die Immobilie ist Ihr Hauptwohnsitz
- Verheiratete oder Personen in eingetragenen Partnerschaften benötigen die Zustimmung der Partnerin oder des Partners
- Bei einem Verkauf einer so finanzierten Immobilie müssen Sie die Summe, die Sie im Rahmen des Vorbezugs erhalten haben, an die Pensionskasse zurückzahlen
Aufnahme einer Selbstständigkeit
Machen Sie sich in der Schweiz selbstständig, müssen Sie nicht nur keine Beiträge mehr an die Pensionskasse zahlen, sondern können sich das bis dahin angesparte Guthaben als Startkapital auszahlen lassen. Dabei sollten Sie darauf achten, bestimmte Bedingungen zu erfüllen:
- Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Sie schriftlich belegen, zum Beispiel mit AHV-Dokumenten oder einem Auszug aus dem Handelsregister
- Der Antrag zur Auszahlung muss im ersten Jahr der Selbstständigkeit gestellt werden
- Bei Verheirateten oder eingetragenen Partnern muss eine Zustimmung der Partnerin oder des Partners vorliegen
Was genau benötigt wird und welche Dokumente Sie ausfüllen müssen, erfahren Sie von ihrer zuständigen Vorsorgeeinrichtung.
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So müssen Sie vorgehen, wenn Sie Säule 2 früher beziehen möchten
Um Säule 2 vor dem gesetzlichen Zeitpunkt zu beziehen, müssen Sie bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung einen Antrag stellen und nachweisen, dass Sie die Bedingungen für eine vorzeitige Auszahlung erfüllen. Je nachdem, bei welcher Vorsorgeeinrichtung Sie versichert sind und was der Grund für den Vorbezug ist, gibt es hier unterschiedliche Herangehensweisen. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Pensionskasse, wie genau Sie vorgehen müssen. Auch bei Vorliegen eines Grundes sollten Sie prüfen, zu welchen Konditionen Sie das Guthaben beziehen können und ob es Alternativen gibt, die eventuell lohnender sind.
Aktuelles Guthaben erfragen
Ihr aktuell angespartes Guthaben ist meist auf dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse aufgeführt, den Sie einmal pro Jahr erhalten. Auch zu anderen Zeitpunkten können Sie das genaue Guthaben bei Ihrer Pensionskasse erfragen.
Nach Gebühren erkundigen
Fragen Sie auch, ob bei einem vorzeitigen Bezug Gebühren anfallen und wie hoch diese Gebühren sind. Den genannten Betrag können Sie dann von der Auszahlungssumme abziehen, um genau zu bestimmen, welche Summe Sie von der Pensionskasse erhalten würden.
Alternativen zum Vorbezug der zweiten Säule
Prüfen Sie vor einem Vorbezug unbedingt, ob es Alternativen gibt, die sich genauso oder noch mehr lohnen. Denn die Rente über die Pensionskasse in der Schweiz ist eine äusserst sichere Vorsorge, die Sie nicht ohne Weiteres aufgeben sollten. Abhängig davon, bei welcher Einrichtung Sie versichert sind und ob Sie obligatorisch oder überobligatorisch versichert sind, kann es sein, dass Sie vergleichbare Konditionen auf dem aktuellen Finanzmarkt gar nicht mehr bekommen würden.
Alternativen zum Vorbezug von Säule 2 sind zum einen Auszahlungen anderer Geldanlagen, zum anderen die Aufnahme eines Kredits. Verfügen Sie über eine Geldanlage in Säule 3a, können Sie auch diese Guthaben vorzeitig beziehen – die Bedingungen dafür sind beinahe identisch zu den Bedingungen des Vorbezugs der zweiten Säule. Auch eine andere Anlage in Säule 3b kann unter Umständen eine gute Alternative sein.
Für Immobilien oder den Start in eine Selbstständigkeit sollten Sie auch Angebote für Kredite einholen. Je nach aktueller Zinslage und Zweck des Kredits können Sie hier gute Konditionen erhalten, ohne auf Ihr Altersguthaben zurückgreifen zu müssen. Lohnend kann auch die Kombination von beiden Varianten sein: Je mehr Eigenkapital Sie beispielsweise beim Kauf einer Immobilie mitbringen, desto besser sind die Konditionen, die Ihnen die Bank für den Restbetrag anbieten kann. Eine geschickte Kombination von vorzeitiger Auszahlung des Altersguthabens mit einem günstigen Immobilienkredit kann hier zu besonders guten Bedingungen und niedrigen Zusatzkosten verhelfen.
Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.ch.ch – Vorzeitige Auszahlung der 2. Säule
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