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🏛️ 1. Säule – staatliche Vorsorge

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So funktioniert die erste Säule des Schweizer Vorsorgesystems

Die 1. Säule sorgt für die Absicherung des Existenzbedarfs. Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) garantiert diesen im Alter oder im Todesfall. Die IV (Invalidenversicherung) dient zur Existenzsicherung im Fall von Invalidität. Ergänzungsleistungen (EL) bekommt, wer mit AHV oder IV und seinem Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken kann.


Info
Die Funktion der ersten Säule

Die 1. Säule ist eine staatliche Vorsorgeeinrichtung. Ihr Grundgedanke basiert auf der Idee der Solidarität zwischen jungen und alten Menschen. Die Erwerbstätigen zahlen gemäss einem Generationenvertrag monatlich Leistungen für Betagte, Hinterbliebene und Invalide ein. Alle erwachsenen Personen in der Schweiz sind verpflichtet, Beiträge in die 1. Säule einzuzahlen. Dies gilt auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Mit eingeschlossen sind Studenten und Haushaltsführende.

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AHV – Alters- und Hinterlassenen­versicherung

Erfahren Sie hier, wie die AHV-Rente funktioniert

Pensionierte und Hinterbliebene erhalten von der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ihre Renten. Die Altersrente sichert den Existenzbedarf nach Wegfallen des Erwerbseinkommens im Alter. Die Hinterlassenenrente sorgt für die Absicherung des Ehepartners oder der Kinder der versicherten Person, wenn diese stirbt.

Die Bundesverfassung nennt als Zweck der AHV die Sicherung des Existenzbedarfs. Die Renten sollen der Armut vorbeugen. Diese sozialpolitische Aufgabe löst die AHV, indem sie alle in der Schweiz wohnhaften oder dort arbeitenden natürlichen Personen erfasst. Die AHV gilt als eine für alle gültige und obligatorische Versicherung. Sie funktioniert nach dem Umlageverfahren: Erwerbstätige und Arbeitgeber zahlen monatlich Leistungen für die aktuellen Betagten, Hinterbliebenen und Invaliden.

Wie steht es um die Zukunft der AHV?

Der heutige Stand der Bevölkerungsentwicklung zeigt, dass die Zahl der Pensionierten immer mehr zunimmt, während die der Erwerbsfähigen deutlich abnimmt. Die Differenz vergrösserte sich in den letzten Jahren. Es besteht ein Ungleichgewicht zwischen Personen, die Geld einzahlen, und solchen, die Geld beziehen. Dieses nimmt auch deswegen zu, weil einerseits immer weniger Kinder zur Welt kommen, andererseits jedoch die Lebenserwartung der Menschen steigt. Dadurch erhöht sich das Problem der Rentenfinanzierung.

Es besteht die Möglichkeit, dass irgendwann nicht mehr genug Gelder zur Auszahlung der AHV vorhanden sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich deswegen heute schon um seine Altersvorsorge bemühen. Am besten fragt man bei der Ausgleichskasse nach der zu erwartenden Rente und kümmert sich um die Leistungen der 2. Säule. Um sich zusätzlich abzusichern, kann man eine Lebensversicherung abschliessen.


Tipp
Der AHV-Ausweis

Jeder, der AHV-Beiträge zahlt und/oder Leistungen von dieser bezieht, bekommt einen Versicherungsausweis. Dies ist die AHV-Karte. Sie muss bei Antritt einer neuen Stelle dem Arbeitgeber übergeben werden. Dieser informiert im Anschluss die zuständige Ausgleichskasse.

Den ersten AHV-Ausweis bekommt der Versicherte vom Arbeitgeber. Dieser muss den Ausweis bei seiner Ausgleichskasse anfordern. Wer seinen Namen ändert oder heiratet, muss einen neuen AHV-Ausweis bei der Ausgleichskasse beantragen. Ihm wird dann ebenfalls eine neue Versicherungsnummer zugewiesen.

IV – Invalidenversicherung

So funktioniert der staatliche Schutz vor Invalidität

Die Invalidenversicherung (IV) sorgt für die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Dies betrifft Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen länger nicht erwerbstätig waren. Ist eine Eingliederung ins Berufsleben nicht möglich, zahlt die IV eine Invalidenrente aus. Für die IV ist invalid, wer durch körperliche, psychische oder geistige Gesundheitsschäden mehr als ein Jahr ganz oder zum Teil erwerbsunfähig war.

Eingliederung vor Rente

Die IV zahlt vorrangig Leistungen, um die Beeinträchtigung zu beseitigen, zu vermindern oder deren Auswirkungen zu verringern. Dazu gehören berufliche und medizinische Massnahmen und die Sonderschulung. Passende Eingliederungsmassnahmen sollen dafür sorgen, dass der Betroffene seinen Unterhalt möglichst selbst bestreiten kann und die grösstmögliche Unabhängigkeit erlangt. Für die Dauer der Eingliederungsmassnahme erhält der Versicherte ein IV-Taggeld.

Leistungen der IV

Die IV zahlt einerseits individuelle Eingliederungsmassnahmen für Versicherte und andererseits kollektive Beiträge an Institutionen und die Invalidenhilfe.

IV-Renten

Nur wenn Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sind oder keinen bzw. keinen ausreichenden Erfolg verzeichnen, zahlt die IV eine Invalidenrente aus. Wer Hilfe von Drittpersonen benötigt, kann abklären lassen, ob ihm zusätzlich eine Hilflosenentschädigung zusteht.

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EL – Ergänzungsleistungen

Wer hat Anspruch und wie hoch fallen die Ergänzungsleistungen aus?

Wem stehen Ergänzungsleistungen zu?

Einen Rechtsanspruch auf EL haben Betagte, Hinterlassene und Invalide, wenn Rente und Einkommen die Lebensunterhaltskosten nicht decken. Dazu berechtigt sind alle Bezüger einer AHV- oder IV-Rente, eines IV-Taggeldes oder einer Hilflosenentschädigung, die in der Schweiz leben. Zusätzlich müssen sie Bürger der Schweiz, eines EU- oder eines EFTA-Staates sein. Bürger aus anderen Ländern können EL beziehen, wenn sie seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz wohnen.

Höhe der Ergänzungsleistungen

Die Ausgleichskasse macht einen Unterschied zwischen Versicherten, die zu Hause leben, und solchen, die in einem Heim wohnen. Der jährliche Betrag entspricht der Differenz der anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen wie Rente und Einkommen.

Wissenswertes zu AHV und IV

Hier finden Sie Antworten zu häufigen Fragen zur ersten Säule

Es sind sämtliche natürliche Personen versichert, die in der Schweiz wohnen und in der Schweiz arbeiten. Versichert ist auch, wer in der Schweiz arbeitet und seinen Wohnsitz im Ausland hat. Weiter gilt als versichert, wer in der Schweiz lebt, aber keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies sind zum Beispiel Studenten, Invalide oder Frührentner. Personen, die im Ausland leben und nicht in der Schweiz arbeiten, sind nicht obligatorisch versichert. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, damit Ihnen später keine Beitragslücken entstehen.

Erwerbstätige und Selbständigerwerbende zahlen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Beiträge. Die Beitragspflicht endet mit dem Aufgeben der Erwerbstätigkeit, jedoch nicht vor der Erreichung des ordentlichen Pensionsalters. Dieses beginnt für Frauen mit 64 und für Männer mit 65 Jahren. Nichterwerbstätige müssen ihre Beiträge ab dem 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr entrichten.

Für die AHV beträgt der Beitragssatz 8,4 Prozent des Bruttolohns (Stand 2019). Derjenige für die IV liegt bei 1,4 und jener für die EO (Erwerbsersatzordnung) bei 0,45 Prozent. Insgesamt betragen die Beiträge 10,25 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen diese jeweils zur Hälfte. Der Arbeitgeber muss die Beiträge an die Ausgleichskasse entrichten.

Der Beitragssatz für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige beträgt 9,65 Prozent (Stand 2019). Bei einem Jahreseinkommen unter 9’400 Franken zahlt der Versicherte den Mindestbeitrag von 478 Franken. Ab einem Einkommen von 56’400 Franken pro Jahr zahlt der Selbstständigerwerbende den Maximalsatz (Stand 2019). Der Nichterwerbstätige zahlt einen Höchstbeitrag von 50-mal dem Mindestbeitrag, welcher 23’900 Franken beträgt (Stand 2019). Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige entfällt, wenn diese dennoch eine Erwerbstätigkeit ausüben und damit mindestens 50 Prozent des Nichterwerbsbeitrages leisten.

Eine Person muss drei Bedingungen erfüllen, damit sie der freiwilligen Versicherung beitreten kann:

  • Sie muss das Schweizer Staatsbürgerrecht oder dasjenige eines EU- oder EFTA-Staates haben.
  • Ihr Wohnsitz darf nicht in der EU und der EFTA liegen.
  • Zum Zeitpunkt des Wegzugs aus der Schweiz muss sie während mindestens fünf Jahren fortlaufend bei der AHV versichert gewesen sein. Wenn die Versicherteneigenschaft anderweitig gewährleistet ist, muss die Person nicht fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Dies gilt für Minderjährige und nichterwerbstätige verheiratete Personen, denn sie sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Für sie gelten die Jahre, welche sie in der Schweiz gelebt haben, als Versicherungsjahre.

Wer das ordentliche Rentenalter erreicht hat und dennoch erwerbstätig bleibt, zahlt Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Diesen Personen steht jedoch ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich zu (Stand 2019). Erst auf dem über diesem Betrag liegenden Einkommen müssen sie Beiträge entrichten. Wenn der Altersrentner oder die Altersrentnerin bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt ist, gilt der Freibetrag für jedes Arbeitsverhältnis einzeln.

Jeder versicherten Person steht ab dem ordentlichen Pensionsalter eine monatliche AHV-Rente zu. Diese soll den Existenzbedarf decken. Wie hoch die Rente ist, hängt von der Beitragshöhe und der Beitragsdauer ab. Hat der Versicherte den Mindestbeitrag nicht jedes Jahr bezahlt, führt dies zu einer entsprechenden Rentenkürzung. Wenn er die volle Beitragsdauer erreicht hat, bekommt er eine Rente zwischen 1’175 Franken (Minimum) und 2’350 Franken (Maximum) pro Monat. Die Rente für ein Ehepaar beträgt bei voller Beitragsdauer maximal 3’525 Franken (Stand 2019).

Eine Vollrente steht demjenigen zu, der ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Jahres vor Beginn des ordentlichen Rentenalters die Beitragspflicht durchgehend erfüllt hat. Die grundlegende Tabelle für die Beträge der Vollrenten heisst Skala 44. Wer weniger Beitragsjahre aufweist, als er seinem Jahrgang entsprechend hätte leisten können, bekommt eine verhältnismässig niedrigere Rente. Der Versicherte weist hier eine Beitragslücke auf. Für jedes Beitragsjahr, das fehlt, kürzt sich die Vollrente etwa um 1/44.

Wer eine Beitragslücke aufweist, kann diese noch für die letzten fünf Jahre rückwirkend schliessen. Für weiter zurückliegende Lücken kann nicht mehr nachbezahlt werden. Wer im Rentenalter Beiträge bezahlt, kann diese auf jeden Fall anrechnen lassen. Dadurch erhöht sich die Rente unter Umständen.

Die schweizerische AHV ist dezentral organisiert. Von den 26 kantonalen Ausgleichskassen ist jede für einen Kanton zuständig. Zusätzlich gibt es viele Verbandsausgleichskassen, die für Firmen bestimmter Branchen gegründet wurden. Auf jeder Gemeinde findet sich eine AHV-Zweigstelle, die erste Anlaufstelle für den Versicherten. Für Versicherte im Ausland und freiwillig Versicherte ist die schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig. Jede Ausgleichskasse ist rechtlich ein selbstständiges Organ. Sie ist zuständig für die Festlegung der Beiträge, die Auszahlung der verschiedenen Renten und Taggelder und die Abrechnung mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS).

Für den Versicherten ist die Ausgleichskasse verantwortlich, an die er bzw. sein Arbeitgeber zuletzt Beiträge entrichtet hat. Diese zahlt dann auch die entsprechende Rente aus.

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