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Die Nichtleben AGRI-protect der Agrisano bietet folgende Leistungen:
Schadenersatzrecht |
Geltendmachung von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen für Sach- und Personenschäden (Körperverletzung / Tötung) sowie die daraus unmitelbar resulterenden Vermögensschäden. Örtlicher Geltungsbereich: Europa Karenzfrist: Keine Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens Versicherungssumme: CHF 500'000.- ; Ausserhalb der Schweiz: CHF 100'000.- Selbstbehalt: CHF 300.- plus 10% |
Opferhilfe |
Örtlicher Geltungsbereich: Europa Karenzfrist: 3 Monate Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens Versicherungssumme: CHF 500'000.- ; Ausserhalb der Schweiz: CHF 100'000.- Selbstbehalt: CHF 300.- plus 10% |
Strafanzeige |
Örtlicher Geltungsbereich: Europa Karenzfrist: Keine Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Widerhandlung gegen Strafvorschrifen. Versicherungssumme: CHF 500'000.- ; Ausserhalb der Schweiz: CHF 100'000.- Selbstbehalt: CHF 300.- plus 10% |
Strafverteidigung |
Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten gerichteten Strafverfahren wegen der Anschuldigung fahrlässiger Verletzung von Strafestmmungen. Örtlicher Geltungsbereich: Europa Karenzfrist: Keine Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Widerhandlung gegen Rechtsvorschrifen. Versicherungssumme: CHF 500'000.- ; Ausserhalb der Schweiz: CHF 100'000.- Selbstbehalt: CHF 300.- plus 10% Bemerkungen: Vorschuss für Strafkautionen: CHF 100'000.-
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Sachenrecht |
Streitgkeiten aus Eigentum, Besitz oder anderen dinglichen Rechten an beweglichen Sachen und Tieren. Örtlicher Geltungsbereich: Schweiz Karenzfrist: 3 Monate Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschrifen oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. Versicherungssumme: CHF 500'000.- Selbstbehalt: CHF 300.- plus 10% |
Versicherungsrecht |
Sozialversicherungsrechtliche Streitgkeiten mit öffentlich-rechtlichen Versicherungen (AHV / IV, SUVA etc.), Pensionskassen und Krankenkassen sowie Streitgkeiten aus Versicherungsvertrag mit privaten Versicherungseinrichtungen. Örtlicher Geltungsbereich: Schweiz Karenzfrist: 3 Monate Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Beim erstmaligen Eintrit des Gesundheitsschadens, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Invalidität zur Folge hat. In allen übrigen Fällen: beim erstmaligen Eintrit des Ereignisses, welches den Anspruch gegenüber der Versicherung auslöst. Versicherungssumme: CHF 500'000.- Selbstbehalt: CHF 300.- plus 10% |
Arbeitsrecht |
Streitgkeiten aus Arbeitsvertrag. Örtlicher Geltungsbereich: Schweiz Karenzfrist: 3 Monate Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschrifen oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. Versicherungssumme: CHF 500'000.- ; Ausserhalb der Schweiz: CHF 100'000.- Selbstbehalt: CHF 300.- plus 10% |
Patientenrecht |
Streitgkeiten als Patent gegen Ärzte, Spitäler und andere Medizinal-Institutionen b im Ausland nur bei notallmässigen medizinischen Behandlungen. Örtlicher Geltungsbereich: a Schweiz ; b Europa Karenzfrist: 3 Monate, ausser bei notallmässigen Behandlungen Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschrifen oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. Versicherungssumme: CHF 500'000.- ; Ausserhalb der Schweiz: CHF 100'000.- Selbstbehalt: CHF 300.- plus 10% |
Übriges Vertragsrecht |
Streitgkeiten aus folgenden Verträgen (abschliessende Aufzählung): a Kaufvertrag (inkl. E-Commerce) über bewegliche Sachen und Tiere, Örtlicher Geltungsbereich: Schweiz Karenzfrist: 3 Monate Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschrifen oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. Versicherungssumme: CHF 20'000.- |
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