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🔨 Reparatur in der Miet­wohnung: Wer trägt die Kosten?

09.09.2020 Eigentum, Miete & Wohnen
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Wer in einer Mietwohnung lebt, ist durch die Zahlung des Mietzinses auch bei in der Wohnung entstehenden Schäden abgesichert, sofern diese nicht grob fahrlässig verursacht wurden. Dazu zählen vor allem Reparaturen an und in der Wohnung, die durch Abnutzung oder Materialfehler entstehen.

Deshalb reichen die meisten Mieter die Rechnung für eine Reparatur direkt an den Vermieter weiter oder stellen ihm selbst vorgenommene Reparaturen in Rechnung. Dieser ist jedoch nicht immer bereit, die Kosten zu übernehmen. In einigen Fällen müssen Sie als Mieter selbst für die Reparatur bezahlen.

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„Kleiner Unterhalt“: Reparaturen durch den Mieter

Einige Reparaturen werden in der Fachsprache „Kleiner Unterhalt“ genannt und müssen vom Mieter selbst bezahlt werden – egal, ob dieser die Reparatur selbst erledigt oder bei einer anderen Person in Auftrag gibt. Wichtig ist, dass es sich um eine verhältnismäßig kleine Arbeit handelt, die ohne spezielle Fachkenntnis durchgeführt werden kann. Dazu zählt z.B. das Ölen einer Tür oder der Wechsel der Batterie im Rauchmelder.

Materialkosten bis 150 Franken

Ebenfalls selbst aufkommen müssen Sie für Kleinteile, die kaputt gehen oder sich abgenutzt haben. Den kaputten Schlauch in der Dusche oder ein zerkratztes Backblech können Sie Ihrem Vermieter nicht in Rechnung stellen. Voraussetzung ist aber, dass das Kleinteil maximal 150 Franken kostet und im Einzelhandel zu erwerben ist.


Tipp
Genaue Summe im Mietvertrag festgelegt

Die Summe von 150 Franken wurde bisher nicht per Gesetz definiert und gilt lediglich als Richtwert. Die genaue Kostenübernahme sollte immer individuell geklärt werden. Fragen Sie im Zweifel vor der Reparatur bei Ihrer Hausverwaltung oder Ihrem Vermieter nach oder werfen Sie einen genauen Blick ins Kleingedruckte Ihres Mietvertrags. Viele Vermieter haben im Mietvertrag die Maximalsumme für Kleinreparaturen definiert.

Spätestens zum Auszug sollten Sie alle Kleinstreparaturen durchgeführt haben, um die volle Kaution zurückzuerhalten. Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie auch Kleinteile, deren Lebensdauer abgelaufen ist, ersetzen, auch wenn diese noch funktionieren.

Größere Reparaturen und Reparaturen durch Fachleute

Teile, die mehr als 150 Franken kosten, und Reparaturen, die nur von Fachpersonal durchgeführt werden können, muss Ihr Vermieter übernehmen. Dazu gehört die Reparatur von eingebauten Küchengeräten ebenso wie das Entstopfen von Wasserleitungen oder die Entlüftung der Heizung. Auch Reinigungsarbeiten, wie z.B. die Säuberung der Dachrinne, gehören dazu.

Handelt es sich um eine Arbeit, die Fachwissen erfordert, ist sogar die Kostenhöhe unerheblich. Können Sie die Reparatur nicht selbst durchführen, muss der Vermieter auch Beträge unter 150 Franken übernehmen.


Tipp
Vorsicht Falle

Manche Vermieter legen in Ihren Mietverträgen eine deutlich höhere Summe für Kleinreparaturen fest. Üblich und von den Gerichten anerkannt ist aber lediglich eine Summe von 150-200 Franken – höhere Forderungen dürfen nicht gestellt werden! Haben Sie eine solche Klausel im Mietvertrag, ist diese ungültig und hat vor Gericht keinen Bestand.

Schäden durch Abnutzung

Ebenfalls aufkommen muss der Vermieter für Schäden, die durch ein normales Maß an Abnutzung entstehen, wie etwa das Abschleifen eines Holzbodens oder das Lackieren der Fensterrahmen.

Keine Kostenübernahme bei vermeidbaren Schäden

Ausnahmen bilden Schäden, die infolge Ihres Verhaltens entstehen und zu vermeiden gewesen wären. Spielen Sie also in der Küche Fußball und Ihre Backofentür geht dabei zu Bruch, müssen Sie für diesen Schaden selbst aufkommen oder Ihre Haftpflichtversicherung beanspruchen. Auch wenn Sie den Abfluss jahrelang nicht reinigen und nun eine Verstopfung vorliegt, müssen Sie dies selbst übernehmen.

Korrektes Vorgehen – Handwerker nicht selbst beauftragen

Haben Sie einen Schaden in der Mietwohnung, für den der Vermieter aufkommen muss, sollten Sie den Handwerker dennoch nicht selbst beauftragen. Kontaktieren Sie zunächst Ihren Vermieter oder Ihre Hausverwaltung, die dann einen entsprechenden Auftrag vergibt. Informieren Sie Ihre Hausverwaltung oder Ihren Vermieter nicht, können diese die nachträgliche Kostenübernahme verweigern – und dies völlig zu Recht.

Sind Sie vorschriftsgemäß vorgegangen und haben dennoch eine Rechnung erhalten, senden Sie sie per Einschreiben an Ihren Vermieter weiter.

Reparaturen sind Streitgrund mit Ihrem Vermieter?

Kommt es trotz korrektem Vorgehen einmal zu einer juristischen Auseinandersetzung mit dem Vermieter, kann eine Rechtsschutzversicherung Sie vor den entstehenden Kosten schützen. Kontaktieren Sie unsere Berater für Ihr individuelles Angebot!


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Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
www.ratgeber.immowelt.ch – Renovation der Wohnung: Dann müssen Vermieter zahlen

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