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Steuererklärung Appenzell Ausserrhoden 2018 richtig ausfüllen lassen
Unser Service für Angestellte, Immobilienbesitzer und Selbstständige
Jedes Jahr aufs Neue: Das Ausfüllen der Steuererklärung 2018 für den Kanton Appenzell Ausserrhoden ist wieder einmal unvermeidlich. Vermögenswerte, Einkommen, Vorsorgekosten, Berufsauslagen, Immobilien, Zahnarztkosten, Nebeneinkünfte, Privates Büro, Kinderbetreuung und Sozialabzug – Gemäss der steuerlichen Situation summieren sich rasch jede Menge Unterlagen. Unklarheiten entstehen häufig schon vor dem Ausfüllen der Steuererklärung, angesichts der Komplexität.
Hat man sämtliche Unterlagen und Nachweise zusammengetragen, werden die Beträge addiert. Bei den Abzügen gelten maximale Beträge, die eingehalten werden müssen. Unser Steuerberater für den Kanton Appenzell Ausserrhoden unterstützt sie gerne dabei Zeit, Geld und Mühe zu sparen.
Für Angestellte

Die Steuererklärung Kanton Appenzell Ausserrhoden 2018 für Angestellte optimal ausfüllen
Für Immobilienbesitzer

Die Steuererklärung Kanton Appenzell Ausserrhoden 2018 für Immobilienbesitzer optimal ausfüllen
Für Selbstständige

Die Steuererklärung Kanton Appenzell Ausserrhoden 2018 für Selbstständige optimal ausfüllen
Steuerberater für den Kanton Appenzell Ausserrhoden 2018
Experten für Angestellte, Ehepaare, Immobilienbesitzer und Selbstständige

Rundum-Sorglos-Service bereits ab 95 Franken
Um die Einkommensteuererklärung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden bestmöglich ausfüllen zu lassen, genügt es, wenn sie uns Ihre Unterlagen zur Erledigung übergeben. Um alles Weitere kümmern wir uns für Sie! Getreu der Abstimmung mit Ihnen erarbeiten wir zuverlässig die detaillierte Ausgestaltung Ihrer individuellen Steuererklärung 2018 für Appenzell Ausserrhoden. Darüber hinaus profitieren Sie von unserem komfortablen Abhol- und Bringservice, sowie von einem erfahrenen Ansprechpartner.
Wann eine professionelle Steuerberatung besonders wichtig ist
Wenn die Lebenssituation sich ändert, bedeutet dies meist auch eine Veränderung bei der steuerlichen Veranlagung. In den nachfolgenden Situationen lohnt es sich besonders die Arbeit einem versierten Experten zu überlassen: Berufs- oder Stellenwechsel, Heirat und Scheidung, Immobilienbesitz und Verkauf, Erbschaften, hohe Krankheitskosten, Pensionierung, Einkünfte aus Nebenerwerb, Selbstständigkeit, Unternehmensbeteiligungen, Tod des Ehepartners, Lotteriegewinne, interkantonale und internationale Vermögensverhältnisse.
Ausfüllen lassen, optimieren lassen, einreichen lassen
Unsere routinierten Steuer- und Finanzdienstleister für den Kanton Appenzell Ausserrhoden verfügen über langjährige Erfahrung und einen aktuellen Bildungsstand. Ihre Einkommensteuererklärung wird präzise und zügig erstellt. Auch um das Einreichen bei dem Steueramt kümmern sich unsere Steuerberater bereitwillig für Sie. Im Normalfall erhalten Sie Ihre optimierte Steuererklärung schon innert sieben Tagen in Gänze ausgefüllt zurück. Diesen Komplett-Service erhalten Sie schon ab 95 Franken!
Steuererklärung 2018 richtig und fristgerecht ausfüllen lassen
Je besser Ihre Dokumente vorbereitet sind, umso effizienter können sich unsere Steuerberater um Optimierungspotentiale sowie das korrekte Anfertigen Ihrer Steuererklärung kümmern. Wenn Sie uns die Informationen möglichst vollumfänglich sowie gut sortiert übergeben, können unsere Steuerberater die Steuererklärung ideal verarbeiten.
Mit unserem Service für den Kanton Appenzell Ausserrhoden ist die pünktliche Abgabe Ihrer Steuererklärung denkbar einfach. Unsere geschulten Steuerberater kümmern sich um die gesamte Einkommensteuererklärung 2018 und bewirken, dass diese termingerecht beim Steueramt Appenzell Ausserrhoden eintrifft. Sparen Sie kostbare Zeit, mit der Sicherheit, dass Ihre Steuererklärung richtig ausgefüllt, mit Ihnen besprochen und termingemäss der Steuerbehörde zugestellt wird!
Als Treuhänder kümmern wir uns umfangreich um die steuerlichen Angelegenheiten unserer Klienten. Wir berücksichtigen alle ersichtlichen Möglichkeiten für Steuerabzüge. Unsere Steuer- und Finanzexperten für den Kanton Appenzell Ausserrhoden gewährleisten Ihnen einen raschen und unkomplizierten Service zum günstigen Preis.
Steuern sparen und Abzüge nutzen
Nur durch die Kenntnis des gültigen Steuerrechts kann eine ideale Steuerberatung gewährleistet werden. Eine fachkundige Steuerberatung macht sich bezahlt und rechnet sich für Selbstständige und Privatpersonen. Bei dem Ausfüllen der Steuererklärung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden bieten sich viele verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung.
Wenn alle Abzüge genutzt werden, kann man die Gesamtsteuerlast bestmöglich senken. Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, ist es elementar, alle steuerlich relevanten Einzelheiten zu identifizieren und zu berücksichtigen. In dieser Sache ist unser Steuerberater Ihnen gerne behilflich.
Kosten für das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung
Die genauen Kosten für das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung werden nach einer eingehenden Prüfung Ihrer steuerlichen Situation vorab mit Ihnen vereinbart. Somit gibt es keine Überraschungen und keine versteckten Kosten.
Abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Informationen und dem Ausmass der Einkommensteuererklärung, können die Preise leicht variieren. Im letzten Jahr lagen unsere Servicekosten für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung im Kanton Appenzell Ausserrhoden durchschnittlich bei rund 120 Franken. Einfache Ausführungen können wir Ihnen bereits ab 95 Franken anbieten, komplexere Ausführungen ab 145 Franken.
Genauere Informationen zu Aufwand und Kosten erhalten Sie gerne per Anfrage. Es reicht aus, wenn sie hierzu ein kostenloses Angebot für die Steuerberatung im Kanton Appenzell Ausserrhoden anfordern. Unsere Berater können sich im Anschluss bei Ihnen melden und einen Fixpreis mit Ihnen beschliessen.
Treuhand und Finanzberatung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden
Steuerberatung im gesamten Kanton Appenzell Ausserrhoden
Unseren Abhol- und Bringservice erhalten Sie in all den folgenden Gemeinden
Steuern sparen in der Schweiz
Experten für Angestellte, Paare, Immobilienbesitzer und Selbstständige.

1. Fahrtkosten zur Arbeit
Effektive Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei den angefallenen Fahrtkosten gilt auf Bundesebene ein Maximalbetrag von jährlich 3‘000 Franken. Abzüge für Kosten aus der Nutzung des öffentlichen Verkehrs werden grundsätzlich anerkannt. Auch kann man für das eigene Velo einen Pauschalbetrag zwischen 300 und 700 Franken abziehen, sofern dieses für die Fahrt zur Arbeit zumindest gelegentlich genutzt wurde. Bei den Autokosten sieht es jedoch anders aus. Autokosten können nur in wenigen, speziellen Ausnahmefällen verrechnet werden. Dies kann der Fall sein, wenn es einer Person körperlich nicht zumutbar ist, den Arbeitsweg mit dem ÖV zurückzulegen, wenn öffentliche Haltestellen zu weit vom Wohn-oder Arbeitsort entfernt sind oder wenn nur durch Nutzung des Autos eine erhebliche Zeitersparnis erzielt werden kann. Zudem dürfen Autokosten nur bis zu der Höhe angerechnet werden, wie die Summe der Kosten, welche bei einer vergleichsweisen Nutzung der öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wären.
2. Verpflegungskosten im Beruf
Kosten für auswärtige Verpflegung können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wenn es Arbeitnehmern nicht möglich ist in der Mittagspause zu Hause zu essen, können Verpflegungskosten von der Steuer abgezogen werden. Bei den Kosten für die Verpflegung gilt ein Maximalbetrag von 15 Franken je Arbeitstag und jährlich bis zu 3‘200 Franken. Wenn jedoch am Arbeitsort ein vergünstigtes Essen in der Kantine angeboten wird, sinken die Maximalabzüge auf die Hälfte. In diesem Fall können 7.50 Franken je Arbeitstag und 1‘600 Franken im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
3. Sonstige Berufsauslagen
Diverse weitere berufsmässige Ausgaben können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beispiele hierfür sind Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Fachliteratur, Berufskleidung oder unter Umständen auch notwendig gewordene Unterkunftskosten. Meist werden diese Abzüge anhand der nachgewiesenen Kosten anerkannt. Zudem darf auch eine Pauschale für berufsbedingte Zusatzkosten genutzt werden. Auf Bundesebene sind das bis zu 3 Prozent des Nettoeinkommens, mit einer Höchstgrenze von bis zu 4‘000 Franken. Wenn Einkünfte über Nebenverdienste erwirtschaftet wurden, sind auch hierfür entstandene Berufsauslagen abzugsfähig.
4. Kosten für Versicherungsprämien
Versicherungsprämien können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beiträge und Prämien an die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, der Unfallversicherung und der Krankenkassen können zu einem Teil von der Steuer abgezogen werden. Für Einzelpersonen gilt ein Maximalbetrag von 1‘700 Franken, für Ehepaare gilt ein Maximalbetrag von 3‘500 Franken. Nicht abgezogen werden dürfen Prämien an andere Versicherungen, wie die Autoversicherung, die Rechtsschutzversicherung oder die Haftpflichtversicherung.
5. Gemeinnützige Spenden
Entrichtete Spenden können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern diese Spenden an ausschliesslich gemeinnützige Organisationen geleistet wurden. Die Gesamtsumme der Spendengelder sollte jedoch weniger als 20 Prozent des Nettoeinkommens betragen.
6. Spenden an politische Parteien
Sollten Sie Mitglied einer politischen Partei sein, Mitgliedsbeiträge oder Spenden entrichtet haben, so sind diese Ausgaben ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Auf Bundesebene können hier sogar bis zu 10‘100 Franken geltend gemacht werden. In einzelnen Kantonen gibt es jedoch hiervon abweichende Maximalbeträge.
7. Private Vorsorge Säule 3a
Einzahlungen in Einrichtungen der Säule 3a können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Abzugsfähig sind sowohl 3a-Sparkonten als auch 3a-Fonds. Angestellte können hier bis zu 6’826 Franken und Selbstständige bis zu 34’128 Franken jährlich von der Steuer abziehen. Weiter sollte der Betrag 20 Prozent des Nettoeinkommens nicht überschreiten. Da der steuerfreie Zins hier höher ist als auf dem Sparkonto, lohnt sich stets die Einzahlung in die Säule 3a. Durch den Besitz gleich mehrerer 3a-Konten lassen sich weitere, langfristige und lohnenswerte Steuervorteile sichern.
8. Hohe Gesundheitskosten, Zahnarztkosten, Sehhilfen
Besonders hohe Gesundheitskosten, welche nicht durch die Krankenkasse gezahlt wurden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ebenfalls abzugsfähig sind behinderungsbedingte Kosten. Wichtig für den Abzug sämtlicher Gesundheitskosten ist, dass diese medizinisch bedingt sind und auch nachgewiesen werden können. Zu den Gesundheitskosten zählen auch Ausgaben für rezeptpflichtige Brillen, anerkannte Naturheilpraktiker, sowie medizinisch notwendige Transportkosten. Sofern die Summe der selbst bezahlten Behandlungskosten 5 Prozent des eigenen Nettoeinkommens übersteigt, sind diese Gesundheitskosten abzugsfähig. Je nach Kanton kann die Bemessungsgrenze auch deutlich unter 5 Prozent betragen.
9. Berufliche Vorsorge Säule 2
Freiwillige Nachzahlungen in die Pensionskasse (Säule 2) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ähnlich wie bei der Säule 3a können auch die Einkäufe in die Pensionskasse die Steuerlast mindern. Der gemeinsame Maximalbetrag von Säule 3a und Säule 2 sollte nicht überschritten werden.
10. Zinsen von Krediten und Hypotheken
Zinskosten aus Privatkrediten, Kreditkarten-Zinsen und Hypothekar-Zinsen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Eigenmietwert muss zwar versteuert werden, doch darf im Gegenzug dazu die Hypothek vom Vermögen abgezogen werden. Auch werterhaltende Investitionen und Unterhaltskosten für Immobilien können abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind dagegen Kosten für das Leasing eines Fahrzeugs, da ein Leasingvertrag steuerlich gesehen keinen Kreditvertrag darstellt. Einzelne Kantone schliessen auch Baukreditzinsen aus. Für Schulden und Kreditzinsen gilt ein jährlicher Maximalbetrag von 50‘000 Franken, zuzüglich Vermögenserträge.
11. Kosten für Fremdbetreuung der eigenen Kinder
Nachweislich geleistete Beiträge für die Kinderbetreuung an Krippen und Tagesmütter können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Pro Kind gilt ein Maximalbetrag von 10‘100 Franken im Jahr.
12. Kinder und sozialer Pauschalabzug
Für Unterstützungsleistungen an die eigenen Kinder oder auch andere Personen kann ein Pauschalbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Pro Kind und Jahr beträgt dieser Sozialabzug bei der direkten Bundessteuer 6‘500 Franken.
13. Alimente und Unterhaltsbeiträge
Entrichtete Alimente für minderjähriger Kinder und Unterhaltsbeiträge an Ex-Partner ausserhalb Ihres Haushalts können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Sollte Ihr Kind zwar nicht mehr minderjährig sein, sich aber in einer Berufsausbildung oder Tagesschule befinden, sind meist ebenfalls Abzüge bei den Steuern möglich.
14. Ehepaare
Bei Ehepaaren mit zwei berufstätigen Ehepartnern besteht die Möglichkeit, vom tieferen Einkommen bis zu 13‘400 Franken vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Jedoch bestehen hier grosse Differenzen in den einzelnen Kantonen. Der niedrigste gewährte Maximalbetrag beträgt im Extremfall nur 500 Franken.
15. Aus- und Weiterbildung
Selbstfinanzierte Umschulungen sowie Aus- und Weiterbildungen, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wichtig dabei ist, dass absolvierte Weiterbildungen auch im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit stehen, sprich berufsorientiert sind. Die gewährten Beträge für den Abzug von Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten belaufen sich in den meisten Kantonen auf maximal 12‘000 Franken. Erarbeitete Diplome und sämtliche Belege zur Teilnahme sollten sorgsam aufbewahrt werden.
16. Renovationen und Gebäudeunterhalt
Werterhaltende Investitionen für den Unterhalt einer Liegenschaft können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Beispiele hierfür sind Renovationen der Einrichtung, wie neue Bäder, Küchen, sanitäre Anlagen oder auch die Anschaffung einer Waschmaschine oder die Erneuerung der Heizanlage. Abzugsfähig sind auch Versicherungsprämien, Verwaltungskosten und Kosten, die zum Energiesparen aufgewendet wurden. Nicht abzugsfähig sind rein wertvermehrende Investitionen, die weder direkt zum Werterhalt, noch zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen. Als wertvermehrende Investitionen zählen beispielsweise der Anbau eines Wintergartens oder der Bau einer zweiten Garage. Spielräume bestehen, je nachdem, ob man pauschal oder effektiv Kosten zum Abzug bringen möchte.
17. Verkauf von Immobilien
Eine Besonderheit beim Verkauf einer Immobilie besteht darin, dass in diesem Sonderfall nicht nur werterhaltende, sondern auch wertsteigernde Investitionen steuerlich zum Abzug gebracht werden können. Der Verkauf einer Immobilie bringt aber auch unweigerlich steuerliche Verbindlichkeiten mit sich. Hier ist es ratsam, einen versierten Treuhänder zurate zu ziehen.
18. Home Office
Sofern der Betrag von 4‘000 Franken für berufsbedingte Kosten noch nicht ausgeschöpft wurde, können auch die Kosten eines privaten Arbeitszimmers zu Hause von der Steuer abgezogen werden. Ein steuerlich wirksamer Abzug für das Home Office ist nicht ohne Nachweise möglich. Hierfür wird in der Regel ein Bedarfsnachweis von Seiten des Arbeitgebers gefordert. Bedingung ist zudem, dass die Räumlichkeiten nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt werden. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, können die Unterhaltskosten der beruflich genutzten Räumlichkeit steuerlich verrechnet werden.
19. Aktien
Das Thema Aktien und Wertschriften ist aus steuerlicher Sicht oft besonders kompliziert. Grundsätzlich müssen Dividenden von Aktien als Einkommen versteuert werden. Eine Ausnahme besteht für private Anleger, welche nicht gewerbsmässig Gewinne aufgrund steigender Kurse erzielt haben. Trotzdem ist hier Vorsicht geboten, da unter Umständen auch private Anleger bei reger Tätigkeit als gewerbsmässig tätig eingestuft werden können. Eine weitere Ausnahme besteht für Dividenden, die aus Kapitalanlagen stammen, diese sind im speziellen steuerlich begünstigt. Zweifelsfrei abzugsfähig sind bei Aktien, Obligationen und Anlagefonds gewisse Vermögensverwaltungskosten. Diese Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens können bis zu 3 Tausendstel der Gesamtsumme aller aktiven Wertschriften abgezogen werden. Je nach Kanton sind zudem limitierende Maximalbeträge vorgegeben. Kommt es beim Handel mit Optionen und Aktien jedoch zu Verlusten, können die bereits entrichteten Einkommensteuern in der Regel nicht nachträglich zurückerstattet werden.
20. Selbstständige
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Selbstständige sind vielschichtig und unterscheiden sich in vielen Punkten von denen eines Angestellten. Es besteht eine Vielzahl an Möglichkeiten für betriebsbedingte Geschäftsauslagen. Geschäftsessen im Restaurant, Geschäftsreisen, Einladungen und vieles weitere mehr sind steuerlich absetzbar. Ebenfalls vermehrt genutzt werden können Abschreibungen jeglicher Art. So können beispielsweise Wertminderungen von Immobilien, Autos, Firmeneinrichtungen und Werkzeugen steuermindernd angerechnet werden. Lohnenswert können auch Investitionen zum Einsparen von Energie sein.
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Diese Unterlagen benötigt Ihr Steuerberater

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Ihre Steuererklärung 2018 für Appenzell Ausserrhoden komfortabel und sorgenfrei erledigen
Jedes Jahr ergibt sich die Verbindlichkeit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Unser Steuerexperte für den Kanton Appenzell Ausserrhoden ist Ihnen bei der anstandslosen Erledigung gerne behilflich. Unser Steuerexperte fertigt Ihre Steuererklärung 2018 fachmännisch an und hält Fristen und Termine jederzeit à jour! Wir garantieren Ihnen nicht nur das richtige Ausfüllen der Steuererklärung 2018, sondern ebenso eine ganz persönliche, kundennahe Beratung mit echtem Mehrwert.
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Zuletzt aktualisiert: 23.11.2019 um 0:35 Uhr.