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Lässt das Hörvermögen im Alter oder aufgrund einer Krankheit nach, ist ein Hörgerät meist die bestmöglichste Therapie. Dank der heutigen technischen Möglichkeiten kann man mit einem Hörgerät inzwischen eine vergleichbare Hörqualität erreichen, wie man sie vor der Erkrankung hatte.
Ein hochwertiges Hörgerät ist aber eine kostspielige Anschaffung, deren Kosten sich sogar verdoppeln, wenn man auf beiden Ohren ein Hörgerät braucht. Daher sollte man unbedingt vorher in Erfahrung bringen, ob und in welcher Höhe man Anspruch auf eine Kostenerstattung hat:
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Eine Minderung des Gehörs gehört, je nach der Versicherungssituation des Patienten, in den Zuständigkeitsbereich von AHV und IV. In beiden Versicherungen ist ein Pauschalbetrag für die Anschaffung von Hörgeräten vorgesehen, der unabhängig von den tatsächlichen Anschaffungskosten ausgezahlt wird:
Die Beträge der AHV sind so berechnet, dass die Versorgung mit einem Standard-Gerät sowie die fachmännische Anpassung zu mindestens 75% gesichert sind. Fällt der Preis insgesamt niedriger aus, darf der Patient den Differenzbetrag behalten.
Auswahl, Anpassung und Wartung eines Hörgeräts erfordern bei Kindern besondere Fachkenntnisse. Die von der IV gewährte Kostenerstattung für Hörgeräte ist bei Kindern deshalb höher als bei Erwachsenen:
Die Beitragsleistung soll sowohl den Preis für das Gerät selbst als auch die Kosten für Anpassung und Nachbetreuung decken. Anspruch auf die Kostenerstattung besteht, wie bei Erwachsenen, alle sechs Jahre.
Wer schon als Kind oder während der Erwerbsfähigkeit Hörgeräte über die IV abgerechnet hat, hat im Sinne der Besitzstandswahrung auch als Rentner Anspruch auf den höheren IV-Pauschalbetrag und kann diesen bei der AHV geltend machen.
Hörgeräte sind zwar medizinische Hilfsmittel, werden in der Mittel- und Gegenständeliste der obligatorischen Krankenversicherung aber nicht genannt. Dementsprechend erstattet die Grundversicherung in den meisten Fällen auch keine Kosten für die Anschaffung eines Hörgeräts. In seltenen Fällen unterstützt sie die Zahlung von AHV oder IV, aber nur bei Personen, bei denen die medizinischen Voraussetzungen von AHV/IV für ein Hörgerät vorliegen, die aber gleichzeitig die Versicherungsbedingungen von AHV/IV für ein Hörgerät nicht erfüllen.
Diese Situation ist in der Schweiz eher selten und trifft normalerweise nur auf zurückkehrende Auslandsschweizer oder Asylbewerber zu. Eine komplette Übernahme der Kosten ist aber auch in diesen Fällen nicht vorgesehen, übernommen wird lediglich der Anteil, der bei einem besseren Versicherungsschutz von der AHV/IV übernommen worden wäre.
Ist die Kostenerstattung von AHV oder IV für die Anschaffung des gewünschten Hörgeräts nicht ausreichend, kommt eventuell noch eine Kostenerstattung durch die Zusatzversicherung infrage. Bei den Zusatzversicherungen zählen Hörgeräte als Hilfsmittel, die Abrechnung kann also nur über einen Tarif erfolgen, der die Kostenerstattung von Hilfsmitteln beinhaltet.
Ob und in welcher Höhe die Anschaffungskosten übernommen werden, ist abhängig vom gewählten Tarif. Nicht jeder Anbieter übernimmt die Koste für ein Hörgerät, da die Versicherer den Leistungskatalog ihrer Zusatzversicherungen selbst bestimmen können. Man sollte also einen genauen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen oder beim Kundenservice der Krankenkasse nachfragen, um die genauen Bedingungen für eine Kostenerstattung zu erfahren. Ist eine Kostenerstattung möglich, übernimmt der Versicherer die Kosten für ein Hörgerät abzüglich der bereits von AHV oder IV geleisteten Zahlung. So können Sie eine Kostenerstattung von insgesamt 100% erreichen und erweitern zusätzlich Ihre Auswahl: Werden über die Zahlung von AHV/IV hinaus weitere Beiträge von der Zusatzversicherung erstattet, ist möglicherweise auch die Anschaffung eines höherwertigen Geräts mit besserer Aussattung oder zusätzlichen Funktionen möglich.
Sind Sie an einer Zusatzversicherung für Hilfsmittel interessiert, sollten Sie die Angebote der Krankenkassen genau vergleichen. Wenn man bereits eine bestimmte Leistung ins Auge gefasst hat, ist dieser Vergleich sogar unbedingt nötig: Nur so kann man sicherstellen, dass die Kosten für die gewünschte Behandlung tatsächlich erstattet werden und man nicht am Ende mit einer Versicherung dasteht, deren Leistungskatalog die gewünschte Behandlung überhaupt nicht umfasst.
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Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
www.moneyland.ch – Krankenkassen: Hörgeräte
www.monsieur-sante.ch – Zahlt die Krankenversicherung Hörgeräte?
www.audibene.ch – Hörgeräte Zuzahlung
www.derhoerladen.ch – Pädakustik Tarife & Versicherungsbeiträge
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