Kurz zusammengefasst
- Mütter haben Anspruch auf maximal 98 Tage Urlaub ab dem Tag der Geburt
- In dieser Zeit erhalten sie 80% des Durchschnittslohns, maximal 220 Franken pro Tag
- Ist das Neugeborene nach der Geburt mindestens 14 Tage im Spital, verlängert sich der Mutterschutz um diese Zeit
- Auch Väter und verheiratete Frauen haben Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub des anderen Elternteils
- Vorgesehen sind maximal 14 Tage bei Zahlung von 80% des Durchschnittslohns
- Dieser Urlaub kann innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt zusammenhängend genommen oder auf einzelne Tage verteilt werden
Kündigt sich Nachwuchs an, ist die Freude bei den werdenden Eltern gross. Gleichzeitig enthält die Gründung oder Vergrösserung einer Familie einige Aufgaben, Verpflichtungen und Regelungen, die man kennen sollte – zum einen, um sich selbst und das Kind bestmöglich abzusichern, zum anderen, um alle Vorteile nutzen zu können, die werdenden Eltern in der Schweiz zur Verfügung stehen. Doch wer sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhält, kennt nicht alle Regelungen und Gesetze, zudem gibt es mitunter Unterschiede, die davon abhängen, auf welcher Basis Sie sich in der Schweiz aufhalten.
Welche Ansprüche Sie als werdende Eltern in der Schweiz haben, auch wenn Sie keine Schweizer Nationalität vorweisen können, haben wir für Sie untersucht.
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Mutterschutz: Gleiches Recht für alle
Grundsätzlich unterscheidet die Schweiz beim Mutterschutz nicht nach Nationalität und Aufenthaltsstatus – jede werdende Mutter hat Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit. Der Anspruch gilt für alle Frauen, die in der Schweiz erwerbstätig sind und dort Sozialbeiträge bezahlen: Schweizerinnen, EU- und EFTA-Angehörige sowie Frauen aus Drittstaaten, wenn eine entsprechende Arbeits-/Aufenthaltsbewilligung vorliegt.
Voraussetzungen für das Anrecht auf Mutterschutz
Um Anrecht auf die Leistungen im Mutterschutz zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind seit mindestens 9 Monaten vor der Geburt AHV-Mitglied
- Sie waren in dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig
Diese Regelungen gelten auch, wenn Sie als Grenzgängerin mit G-Bewilligung in der Schweiz arbeiten. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, haben Sie Anspruch auf freie Zeit und Fortzahlung Ihres Gehalts nach der Geburt Ihres Kindes.
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Mutterschutz-Regelungen: Das gilt in der Schweiz
Im Mutterschutz geht es vor allem darum, dass Sie sich von der Geburt erholen und sich die erste Zeit voll auf Ihr Baby konzentrieren können, ohne dadurch in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Im Mutterschutz haben Sie deshalb Anspruch auf bezahlten Urlaub: 14 Wochen (98 Tage) nach der Geburt erhalten Sie 80% Ihres durchschnittlichen Einkommens, maximal aber 220 Franken pro Tag. Bleibt Ihr Baby nach der Geburt 14 Tage oder länger im Spital, kann der Mutterschutz um diese Zeit verlängert werden, maximal um 56 Tage. Der Mutterschutz beginnt mit dem Tag der Geburt Ihres Babys.
Zudem geniessen Sie besonderen Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft und bis zu 16 Wochen nach der Geburt darf Ihnen nicht gekündigt werden.
Auch während der Arbeit haben Sie als Schwangere Anspruch darauf, dass Sie schonend behandelt werden:
- Schwangere und stillende Frauen müssen besonders geschützt werden
- Stillpausen in der bezahlten Arbeitszeit müssen ermöglicht werden
- In Woche 9-16 dürfen Sie nur mit ausdrücklichem Einverständnis beschäftigt werden: Ein Zwang zur Arbeit gegen Ihren Willen kann nicht durchgesetzt werden
- Schwere körperliche Arbeit ist verboten: Je nach Arbeitsplatz kann sie mit leichten Tätigkeiten ersetzt werden
- Ruhezeiten müssen eingehalten und die maximale Arbeitszeit von 9 Stunden darf nicht überschritten werden
Ausnahmen: In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf Mutterschutz
Um die Leistungen im Mutterschutz zu erhalten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Einzahlungen in die AHV und mindestens 5 Monate Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, haben Sie keinen Anspruch auf Zahlungen nach der Geburt.
Frauen ohne Aufenthaltsstatus: Anspruch auf medizinische Versorgung
Wer nicht in die AHV einzahlt und (noch) keine Aufenthaltsbewilligung besitzt, hat keinen Anspruch auf Mutterschutz. Ohne Unterstützung steht man aber nicht da: Die medizinische Versorgung während und nach der Geburt ist über die Grundversicherung gewährleistet und steht allen werdenden Müttern in der Schweiz zu, unabhängig von Aufenthaltsstatus und Beschäftigungsverhältnis.
In Deutschland gibt es die sogenannte “Elternzeit”: Eine Zeit nach der Geburt mit bezahltem Urlaub, bei der die Eltern selbst entscheiden, ob Vater oder Mutter diese in Anspruch nehmen. In der Schweiz gibt es hingegen gesonderte Regelungen für Väter und Mütter. Es gibt Mutterschutz und Vaterschaftsurlaub, aber keine gemeinsame Zeit, über die selbst entschieden werden kann. Dementsprechend ist auch der Begriff “Elternzeit” in der Schweiz eher ungebräuchlich.
Vaterschaftsurlaub in der Schweiz
Während Mütter Anspruch auf Mutterschutz und medizinische Leistungen haben, können frischgebackene Väter in der Schweiz Vaterschaftsurlaub beantragen. Sie haben innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt Anspruch auf maximal 2 Wochen (14 Tage/10 Arbeitstage) bezahlten Urlaub. Sie erhalten ebenfalls 80% des durchschnittlichen Lohns bis zu einem Maximalbetrag von 220 Franken pro Tag. Um Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zu haben, müssen Sie vorher EO-Beiträge gezahlt haben, denn die Entschädigung erfolgt über die Erwerbsersatzordnung.
Der Vaterschaftsurlaub muss nicht am Stück genommen werden: Die Aufteilung auf mehrere Zeitabschnitte oder sogar einzelne Tage innerhalb der 6 Monate ist erlaubt. Entscheiden Sie sich dafür, die Entschädigung tageweise zu beziehen, erhalten Sie pro 5 Tage Vaterschaftsurlaub die Entschädigung für 7 Tage inklusive Wochenende.
Während Sie im Vaterschaftsurlaub sind, darf Ihnen ausserdem nicht gekündigt werden.
Neuregelung ab 2024: “Urlaub des anderen Elternteils”
Um Diskriminierung entgegenzuwirken, wurden die Begriffe “Vaterschaftsurlaub” und “Vaterschaftsentschädigung” zu Beginn des Jahres 2024 ersetzt und heissen nun “Urlaub des anderen Elternteils” sowie “Entschädigung für den anderen Elternteil”. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht nur Männer, sondern auch erwerbstätige Ehefrauen von Müttern Anspruch auf bezahlten Urlaub nach der Geburt ihres Kindes haben.
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Kantonale Regelungen und individuelle Verträge: Mehr Spielraum möglich
Bei den genannten Regelungen für Mutterschutz und Vaterschaftsurlaub handelt es sich nur um die gesetzlichen Regelungen: Dies sind die minimalen Leistungen, die unter den genannten Voraussetzungen allen gleichermassen zur Verfügung stehen. Es kann durchaus sein, dass Ihr Wohnkanton und/oder Ihr Arbeitgeber weitere Regelungen oder Vergünstigungen anbieten, die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen. Erkundigen Sie sich im Zweifel direkt danach, wie Ihr Arbeitgeber und Ihr Wohnkanton in Sachen Mutterschutz aufgestellt sind.
Unser Fazit
Der Anspruch auf Mutterschutz in der Schweiz entsteht, sobald Sie AHV-Beiträge leisten und hier für mindestens 5 Monate erwerbstätig sind. So ist sichergestellt, dass Sie sich nach der Geburt voll auf Ihr Baby konzentrieren können und keine grösseren finanziellen Abstriche machen müssen. Wir empfehlen eine frühzeitige Vorbereitung, wenn Sie wissen, dass Sie Nachwuchs erwarten: Melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber und Ihren Versicherungen, um eventuelle Ansprüche und mögliche Fehlzeiten zu klären. So müssen Sie sich während der Schwangerschaft keine Sorgen machen und können sich ausführlich auf die Geburt und die erste Zeit mit dem Nachwuchs vorbereiten.
Und wenn Sie noch besser vorbereitet sein möchten, empfehlen wir zusätzlich, sich schon frühzeitig mit der Krankenversicherung für Ihr Baby zu beschäftigen. Mit frühzeitiger Anmeldung und guter Planung können Sie hier nämlich dafür sorgen, dass Ihr Kind bereits ab Tag 1 der Geburt bestmöglich versorgt und abgesichert ist. Fordern Sie noch heute Ihr individuelles Angebot an, völlig kostenlos und unverbindlich!
Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.bsv.admin.ch – EO bei Vaterschaft
- www.einwandern-schweiz.ch – Mutterschaftsurlaub Schweiz: Rechte & Dauer
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