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Die Leistungen der obligatorischen Grund­versicherung

08.09.2020 Gesundheit & Prävention
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Jeder Schweizer hat sie, doch kaum einer weiss, welche Leistungen sie beinhaltet: Die obligatorische Grundversicherung. Was wird übernommen, wie viel wird übernommen und bietet sie überhaupt ausreichenden Schutz? Versicherung-Schweiz hat die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

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Grundversicherung: Gleiche Leistungen für alle

Die obligatorische Grundversicherung in der Schweiz soll allen hier lebenden Personen Zugang zu guter und bezahlbarer medizinischer Versorgung ermöglichen. Sie schützt die versicherten Personen bei Unfällen, Krankheit und Mutterschaft und bietet für jeden identische Leistungen. Zwar können Sie Ihren Versicherer und Ihren Tarif selbst wählen und haben z.B. durch die Wahl einer höheren Franchise die Möglichkeit, die Prämien zu reduzieren – die angebotenen Leistungen sind in der Grundversicherung aber bei allen Anbietern identisch.

Diese Leistungen erstattet die Grund­versicherung

Hier finden Sie eine Aufstellung der Behandlungen, deren Kosten von der Grundversicherung übernommen werden.

1. Ambulante Behandlungen

Abgedeckt ist jede Art von medizinischer Leistung, die in direktem Zusammenhang mit einer Erkrankung oder einem Unfall steht. Das umfasst im Alltag vor allem die hausärztliche Versorgung sowie Besuche bei entsprechenden Spezialisten. Neben dieser Versorgung sind aber noch weitere ambulante Leistungen in der Grundversorgung enthalten:

Zu den wichtigsten übernommenen Leistungen aus dem Bereich der Vorsorge gehören:

  • verschiedene Impfungen gemäss den Empfehlungen des Schweizer Impfplans
  • bei Kindern 8 Untersuchungen zur Kontrolle bis zum Vorschulalter
  • alle drei Jahre eine gynäkologische Vorsorgeuntersuchung
  • 7 Routineuntersuchungen während der Schwangerschaft
  • Kostenbeteiligung am Geburtsvorbereitungskurs
  • nach der Geburt Kontrolluntersuchungen und Stillberatung (detaillierte Informationen zu den Leistungen bei Mutterschaft finden Sie hier)

Nicht übernommen werden Check-Ups, Schutzimpfungen für Auslandsreisen oder andere, über die genannten Leistungen hinausgehende Behandlungen.

Bis zu 9 Sitzungen werden übernommen, wenn die Behandlung von einem Arzt/einer Ärztin verordnet wurde. Auch darüber hinaus können physiotherapeutische Behandlungen übernommen werden, sofern Ihr Arzt/Ihre Ärztin dies anordnet. Wichtig ist, dass die Behandlung von einem zugelassenen Physiotherapeuten durchgeführt wird.

Es werden maximal 40 Sitzungen bei einem Arzt/einer Ärztin oder im Rahmen der „delegierten Psychotherapie“ übernommen. Weitere Informationen zur Kostenübernahme von psychotherapeutischen Behandlungen finden Sie hier.

Behandlungen aus dem Bereich der Chiropraktik werden immer übernommen, sogar ohne ärztliche Verordnung.

Hier sind die Leistungen der Grundversicherung sehr beschränkt. Sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern werden Behandlungskosten lediglich erstattet, wenn eine ernsthafte Erkrankung des Kausystems vorliegt. Ausserdem erstattungsfähig sind Behandlungen, die im Rahmen einer ernsthaften Grunderkrankung durchgeführt werden und zur Fortführung der Behandlung der Grunderkrankung notwendig sind. Wenn keine andere Versicherung einspringt, werden auch zahnmedizinische Behandlungen nach Unfällen übernommen.

Diese Behandlungen aus dem Bereich der Komplementärmedizin werden übernommen, wenn Sie von einem Arzt/einer Ärztin durchgeführt werden, der/die eine entsprechende Weiterbildung absolviert hat:

  • Akupunktur
  • Phytotherapie
  • Klassische ärztliche Homöopathie
  • Anthroposophische Medizin
  • Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)

Weitere, „nicht-ärztliche“ Therapien

Therapien wie Ergotherapie oder Ernährungsberatung können übernommen werden, sofern sie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KVL) zu finden sind. Die Anzahl der übernommenen Sitzungen ist normalerweise begrenzt, ausserdem müssen diese bei einem zugelassenen Therapeuten stattfinden.

Übrigens: Ihr Leistungserbringer ist verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, wenn er Ihnen eine Leistung anbietet, die die Grundversicherung nicht übernimmt.

2. Stationäre Behandlungen

Ist eine stationäre Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustand nötig, beteiligt sich die Grundversicherung wie folgt:

Aufenthalte in Spitälern und Reha-Kliniken werden übernommen, wenn das Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons zu finden ist. Diese Liste können Sie bei Ihrer Krankenversicherung anfordern. Für Spitäler, die nicht auf dieser Liste zu finden sind, werden die Kosten zwar auch übernommen, aber nur bis zur Höhe der Behandlungskosten im eigenen Kanton. Prüfen Sie also vorher, welche Kosten auf Sie zukommen werden, wenn Sie sich in einem Spital behandeln lassen wollen, dass nicht auf der Liste Ihres Wohnkantons steht. In Notfällen werden sämtliche Leistungen übernommen, unabhängig davon, in welchem Spital diese erbracht werden.

Bei Unfällen ist in den meisten Fällen nicht die Grundversicherung, sondern die Unfallversicherung zuständig. Lediglich bei Einschluss eines Unfallschutzes in der Grundversicherung übernimmt diese die Kosten für Heilungs- und Behandlungskosten infolge eines Unfalls abzüglich des Selbstbehalts. Die Behandlung muss im nächstgelegenen Spital erfolgen. Deutlich bessere Leistungen bietet eine separate Unfallversicherung, die die Behandlungskosten ohne Selbstbehalt übernimmt und weitere Leistungen wie z.B. Taggeld oder Invalidenrente bietet.

Für maximal 21 Tage pro Jahr bekommen Sie eine Erstattung von 10 Franken täglich. Die Badekur muss ärztlich verordnet sein und in einem zugelassenen Heilbad erfolgen. Dort durchgeführte Behandlungen wie z.B. Physiotherapie werden separat erstattet.

Wenn Sie zuhause oder in einem Heim gepflegt werden müssen, z.B. bei Krankheit oder nach einem Unfall, übernimmt die Grundversicherung die Kosten für ärztlich verordnete pflegerische Leistungen wie etwa Puls- und Blutdruckmessung, Wundversorgung oder Beratung beim Gebrauch medizinischer Apparate und Hilfsmittel. Einen bestimmten Teil der Pflegekosten müssen Sie auch selbst tragen. Nicht übernommen werden die Kosten für Unterstützung im Haushalt oder die Unterbringungs- und Verpflegungskosten in einem Pflegeheim.

3. Medikamente, Sehhilfe & Hilfsmittel

Auch im Bereich Medikamente und Hilfsmittel kann man unter Umständen mit einer Kostenerstattung rechnen. Dies ist wie folgt geregelt:

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für Medikamente, für die eine ärztliche Verordnung vorliegt und die auf der sogenannten „Spezialitätenliste“ zu finden sind.

Ärztlich verordnete Hilfsmittel und Apparate wie Gehhilfen, Bandagen oder Inhalationsgeräte werden bis zu einem Maximalbetrag übernommen, wenn Sie in der Mittel- und Gegenständeliste aufgeführt sind, die Sie bei Ihrer Krankenkasse erhalten.

Die Kosten für eine Brille oder Kontaktlinsen werden für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr übernommen, und zwar bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 180 Franken. Für Erwachsene bezahlt die Grundversicherung eine Sehhilfe nur bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen, nicht jedoch bei „normaler“ Kurz- oder Weitsichtigkeit. In den meisten Fällen müssen Sie die Kosten für eine Sehhilfe selbst tragen.

4. Behandlungen im Ausland

Auch im Ausland greifen die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung. Diese variieren je nach Aufenthaltsort:

Hier haben Sie Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung. Sie bekommen die gleichen Leistungen wie die Einwohner in diesem Land, dazu brauchen Sie nur Ihre Internationale Versicherungskarte. Diese bekommen Sie von Ihrer Krankenversicherung.

In Notfällen übernimmt die Krankenkasse maximal den doppelten Betrag, den die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. Für Länder mit deutlich höheren Kosten sollte eine Reiseversicherung abgeschlossen werden.

5. Rettung und Transport von Personen

Für Rettung oder Transport einer Person im In- oder Ausland, z.B. in einem speziellen Transportmittel, übernimmt die Grundversicherung die Hälfte der Kosten bis maximal 500 Franken jährlich. Für die Rettung aus Lebensgefahr erhöht sich der Maximalbetrag auf 5’000 Franken jährlich, jedoch nur innerhalb der Schweiz.

Fazit & Empfehlung

Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Grundversicherung nach, bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen. Falls Sie an Behandlungen interessiert sind, die nicht von der Grundversicherung abgedeckt sind, könnte eine Zusatzversicherung für Sie infrage kommen. Besonders im Bereich Zahnmedizin und Pflege raten wir dringend zum Abschluss einer Zusatzversicherung, da Sie ansonsten einen sehr grossen Teil Ihrer Rechnungen selbst tragen müssen. Gute bis sehr gute ergänzende Leistungen bieten die Zusatzversicherungen auch in den Bereichen Prävention und Check-Ups, Sehhilfen, halbprivate oder private Behandlung im Spital, Komplementärmedizin und Medikamente.

Sie haben Interesse die Leistungen der Grundversicherungen sinnvoll zu ergänzen oder möchten die Prämie Ihrer Grundversicherung senken? Fordern Sie jetzt unseren grossen Vergleich der Schweizer Krankenkassen 2024 gratis an!


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