Die Schweizer Altersvorsorge ist ein komplexes System, das zwar gut funktioniert, aber nicht immer leicht zu durchschauen ist. Besonders für Neu-Schweizerinnen und Schweizer ist das System nicht immer leicht zu durchblicken. Besonders kompliziert wird es für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarländern: Sie müssen nicht nur ein System, sondern zwei Systeme mit unterschiedlichen Regelungen und Abkommen durchblicken.
Sich nicht damit auseinanderzusetzen und die gegebenen Bedingungen hinzunehmen, ist besonders in der Schweizer Altersvorsorge aber keine Option: Wer sicherstellen möchte, dass er oder sie auch im Alter genügend Einkommen zur Verfügung hat, muss sich zwangsläufig mit der eigenen Vorsorge auseinandersetzen. Denn es können Lücken entstehen, die sich empfindlich auf das Altersguthaben auswirken können: Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit oder Teilzeitarbeit können dazu führen, dass nur ein geringes Altersguthaben aufgebaut wird. Zudem gibt es viele Möglichkeiten zur Optimierung, die die zukünftige Rendite steigern und die eigene Vorsorge optimieren können.
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Das Schweizer System der Altersvorsorge
In der Schweiz ruht das Vorsorgesystem auf insgesamt drei Säulen, die zusammengenommen eine umfassende Absicherung für alle Schweizerinnen und Schweizer bilden sollen:
- Säule 1 umfasst die obligatorische Vorsorge für alle Schweizerinnen und Schweizer zur Sicherung des Lebensunterhalts auch bei Erwerbslosigkeit oder Invalidität
- Säule 2 umfasst die berufliche Vorsorge für alle angestellt arbeitenden Personen in der Schweiz
- Säule 3 bezeichnet die private Vorsorge und unterteilt sich in zwei Bereiche. Die gebundene Vorsorge in Säule 3a ist steuerlich begünstigt, aber an bestimmte Konditionen geknüpft, in der freien Vorsorge in Säule 3b gibt es keine besonderen steuerlichen Vorteile, aber auch keine Einschränkungen
Alle Säulen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts, wenn man aufgrund von Alter oder Krankheit nicht oder nicht mehr arbeiten kann. Abgesichert ist hier zum einen das finanzielle Fortkommen im Alter in Form einer Rente, aber auch bei Invalidität durch Krankheit oder Unfall. Auch Hinterlassenenleistungen sind enthalten, sodass Ihre Angehörigen für den schlimmsten Fall finanziell abgesichert sind.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die nicht in der Schweiz wohnen, sind Säule 1 und 2 obligatorisch. Säule 3 hingegen steht nur Personen mit Schweizer Wohnsitz offen. Die Beiträge für die erste Säule werden als prozentualer Anteil automatisch vom Lohn abgezogen, hier gibt es keinen Spielraum und für alle die gleichen Bedingungen.
Die Beiträge an Säule 2 entrichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam, auch diese werden direkt vom Lohn abgezogen. Wieviel genau abgezogen wird und welches Altersguthaben dadurch entsteht, ist davon abhängig, bei welcher Pensionskasse Ihr Unternehmen Mitglied ist und ob Sie obligatorisch oder überobligatorisch versichert sind.
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So funktioniert die Pensionskasse in der Schweiz
In der Schweizer Pensionskasse gibt es einen gesetzlich festgelegten, verpflichtenden Teil: das Obligatorium. Die Bedingungen für diesen Teil der betrieblichen Vorsorge sind genau festgelegt. Geht die Vorsorge aber über das gesetzliche Minimum hinaus, spricht man vom sogenannten Überobligatorium: Hier ist der Spielraum grösser und die Bedingungen sind nicht so streng wie im Obligatorium.
Das Obligatorium
Die Altersvorsorge im Obligatorium folgt diesen Regeln:
- Ab einem jährlichen Einkommen von 22 050 Franken müssen Beiträge an eine Pensionskasse gezahlt werden
- Das Maximaleinkommen für die Pensionskasse liegt bei 88 200 Franken pro Jahr, darüber hinaus gehende Beträge werden im Obligatorium nicht versichert
- Die minimale Rente im Obligatorium beträgt 1225 Franken pro Monat, die maximale Rente liegt bei 2450 Franken monatlich
- Die Verzinsung und die Umrechnung der Beiträge in eine Rente folgen gesetzlich festgelegten Werten
- Leistungen bei Invalidität und Tod sind ebenfalls gesetzlich festgelegt und orientieren sich am bis dahin gebildeten Guthaben
Kurz erklärt: Der Umwandlungssatz
Der Umwandlungssatz bezeichnet im Obligatorium einen festgelegten Prozentsatz, mit dem die Höhe der späteren Rente berechnet wird – er bestimmt also, wie viel Sie später erhalten werden. Im Obligatorium ist der Umwandlungssatz gesetzlich festgelegt und liegt derzeit bei 6,8%. Im Überobligatorium dürfen die Pensionskassen den Umwandlungssatz selbst bestimmen. Es ist auch möglich, den Umwandlungssatz des obligatorischen und überobligatorischen Teils zu verrechnen – dann handelt es sich um einen sogenannten „umhüllenden“ Umwandlungssatz.
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Das Überobligatorium
Im Überobligatorium sind die Pensionskassen deutlich freier in der Gestaltung, was eine bessere Vorsorge und höhere Flexibilität bedeuten kann. Solange das Obligatorium erfüllt ist, dürfen Pensionskassen freiwillig weitere oder bessere Leistungen anbieten. Häufig zu finden sind beispielsweise diese zusätzlichen Leistungen:
- Löhne können im Überobligatorium auch unter 22 050 und über 88 200 pro Jahr versichert werden
- Möglich ist auch eine Herabsetzung des Bezugsalters, sodass Ihre Angestellten früher in Rente gehen können, als es der Gesetzgeber erlauben würde
- Ebenfalls beliebt sind zusätzliche Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit, zum Beispiel eine höhere Rente, Anspruch auf Lohnersatz oder die Finanzierung von gesundheitsfördernden Massnahmen
- Auch die Hinterlassenenleistungen können im Überobligatorium gesteigert werden
Da die Leistungen im Obligatorium von den Pensionskassen selbst festgelegt werden, sind hier keine allgemein gültigen Aussagen möglich. Wer im Überobligatorium versichert ist, sollte deshalb unbedingt prüfen, ob und inwieweit sich die zusätzlichen Leistungen lohnen. Eine Versicherung im Überobligatorium kann aber durchaus eine attraktive Alternative zu anderen Vorsorgeformen darstellen.
Auszahlung der Rente bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters
Sobald Sie das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahren erreicht haben, können Sie sich die Rente aus der Pensionskasse auszahlen lassen – bei frühzeitiger Pensionierung ist dies auch schon früher möglich. Im Obligatorium liegt das Mindestalter für die Auszahlung der Rente bei 62 Jahren. Je früher Sie die Rente in Anspruch nehmen, desto geringer ist natürlich Ihr Anspruch. Umgekehrt können Sie Ihre Tätigkeit auch verlängern: Bis zum vollendeten 70.Lebensjahr können Sie Ihren Rentenbezug per Gesetz aufschieben. Manche Pensionskassen lassen in dieser Zeit sogar die Einzahlung weiterer Beiträge zu, sodass Sie damit zusätzliches Kapital aufbauen können. Bleiben Sie bis zum Eintritt des Rentenalters bei Ihrem Schweizer Arbeitgeber, erhalten Sie diese Rente ebenso wie Ihre in der Schweiz wohnenden Kolleginnen und Kollegen.
Aufgabe der Tätigkeit in der Schweiz: Das passiert mit dem Guthaben in der Pensionskasse
Wenn Sie Ihre Tätigkeit in der Schweiz aufgeben, verbleibt Ihr Guthaben zunächst bei der Pensionskasse und Sie haben drei Monate Zeit, um eine neue Pensionskasse anzugeben, zu der das Guthaben transferiert werden soll. Nehmen Sie keine andere Tätigkeit in der Schweiz auf und verstreicht diese Frist, wird Ihr Kapital auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Dort wird es verwahrt, bis entweder eine neue Pensionskasse vorhanden ist oder ein Anspruch auf Auszahlung entsteht.
Auf die meisten Guthaben auf Freizügigkeitskonten werden keine Zinsen gezahlt, denn der Gesetzgeber schreibt dies nicht vor. Je nach wirtschaftlicher Entwicklung müssen Sie also sogar einen Verlust hinnehmen, wenn Ihr Altersguthaben auf einem Freizügigkeitskonto liegt. Eine gute Alternative dazu stellen Freizügigkeitsstiftungen dar, die es ermöglichen, das vorhandene Guthaben in Wertpapieren anzulegen. Hier ist zwar das Risiko grösser, mit einer geschickten Strategie und vor allem bei einer langfristigen Anlage sind die Chancen auf eine vernünftige Rendite in der Regel aber sehr hoch.
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