Was passiert mit meiner Pensions­kasse im Todes­fall?

25.08.2025
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Die meisten Schweizerinnen und Schweizer zahlen über ihren Arbeitgeber in eine Pensionskasse ein, um für das Alter vorzusorgen und eine Rente aufzubauen. Mit regelmässigen Einzahlungen über einen längeren Zeitraum bilden sie Kapital, das dann als Einmalzahlung oder dauerhafte Rente ausgezahlt wird, wenn Sie in den Ruhestand eintreten.

Doch nicht immer läuft es im Leben nach Plan und auch Unwägbarkeiten gehören dazu. So gibt es leider für niemanden eine Garantie, den geplanten Ruhestand auch zu erreichen. Doch was passiert eigentlich mit dem Guthaben aus der Pensionskasse, wenn Sie es selbst nicht nutzen können? Wer bekommt das Guthaben nach Ihrem Tod? Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie beantwortet.

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Pensions­kasse: Anspruch auf Partnerpension bei Paaren

Wenn Sie versterben, bevor Sie das Guthaben aus der Pensionskasse beziehen können, wird das Guthaben aus der Pensionskasse zu dem von Ihnen hinterlassenen Erbe hinzugezählt. Dabei gilt die gesetzliche Erbfolge, natürlich abhängig davon, in welchen Familienverhältnissen Sie zu Lebzeiten eingebunden waren. Besondere Regelungen gelten allerdings bei Ehepartnern, eingetragenen Partnerschaften und Kindern unter 18 Jahren:

Ehepaare und eingetragene Partnerschaften

Sind Sie verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, hat Ihr Partner Anspruch auf die Auszahlung einer Rente aus Ihrer Pensionskasse. Allerdings müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, hat Ihr Partner Anspruch auf die Auszahlung einer lebenslangen Rente. Ist keine der Bedingungen erfüllt, erhalten Sie stattdessen eine einmalige Zahlung in Höhe von drei Jahrespensionen.

Bei einer erneuten Heirat entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Rente. Der Anspruch erlischt im ersten Monat nach der Heirat, stattdessen bekommt der hinterbliebene Partner von der Pensionskasse eine Abfindung in Höhe von drei Jahrespensionen der verstorbenen Person.

Höhe der Pension

Bei der Berechnung der Rente, die Sie nach dem Versterben Ihres Partners oder Ihrer Partnerin erhalten, sind verschiedene Werte zu berücksichtigen.

Zum einen ist relevant, wie alt der verstorbene Partner war. Ist er oder sie vor dem hypothetischen Rücktrittsalter verstorben, beträgt die Ehepartnerpension 60% der Invalidenpension, die der/die Verstorbene erhalten hätte. Sobald der verstorbene Partner das reguläre Rentenalter erreicht hätte, erfolgt eine Neuberechnung: Nun beträgt die Höhe der Ehepartnerpension 60% der Alterspension, die der Verstorbene erhalten hätte.

Grosser Altersunterschied: Rentenkürzung

Eine Kürzung der Ehepartnerpension ist vorgesehen, wenn der hinterbliebene Partner mehr als 10 Jahre jünger ist als die verstorbene Person. Für jedes volle Jahr ab den 10 Jahren Unterschied wird die Pension um 4% gekürzt. Waren Sie also 13 Jahre jünger als Ihr Partner, wird die Ehepartnerpension um insgesamt 12% gekürzt. Die Kürzung ist allerdings begrenzt: Als Minimum muss immer das BVG-Minimum erreicht werden, eine Kürzung auf null Franken ist also nicht möglich.

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Kinder: Anspruch auf Pension

Auch Kinder haben Anspruch auf die Zahlung einer Pension – besonders dann, wenn sie minderjährig sind oder sich noch in der Ausbildung befinden. Bis zum 18. Lebensjahr haben alle Kinder Anspruch auf die Zahlung einer Waisenpension, wenn ein Elternteil verstirbt. Dieser Anspruch besteht bis zum Alter von 25 Jahren, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Auch, wenn das Kind aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung nicht oder nur vermindert erwerbsfähig ist, besteht der Anspruch bis zum Alter von 25. Halbwaisen erhalten 20%, Vollwaisen 40% der Alterspension. Gleiches gilt für die Invalidenpension, wenn der verstorbene Elternteil erwerbsunfähig gewesen ist.

Die Obergrenze für die Zahlung von Waisenrente liegt bei drei Kindern: Sind mehr Kinder vorhanden, werden dennoch maximal drei (Halb-)Waisenrenten ausgezahlt. Negative Auswirkungen hat es auch, wenn Sie erst nach dem Erreichen des effektiven Rücktrittsalters Kinder bekommen haben: In diesem Fall besteht lediglich Anspruch auf die Mindestleistungen gemäss BVG.

Ledige ohne Kinder: Kapital als Todesfallsumme für Erben

Sind Sie nicht verheiratet oder in einer Partnerschaft, erhalten Ihre Erbinnen und Erben das Guthaben aus Ihrer Pensionskasse als einmalige Todesfallsumme. Dabei gilt die vom Gesetzgeber festgelegte Erbreihenfolge. Die Regelungen hierfür sind allerdings je nach Pensionskasse unterschiedlich: Manche zahlen das Guthaben auch an die Begünstigtenkategorien B und C aus, andere behalten den Betrag ein. Genaue Informationen dazu erhalten Sie direkt bei Ihrer Pensionskasse. Nach der gesetzlichen Reihenfolge gelten Ehepartner und eingetragene Partner als Begünstigtenkategorie “A”, die weiteren Kategorien setzen sich wie folgt zusammen:

Hier gilt die Reihenfolge der aufgeführten Personen: In Kategorie C erben die Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind, und die Geschwister, wenn weder Eltern noch Kinder existieren.

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Reihenfolge und Erbsumme der Begünstigten ändern

Eine Änderung der Begünstigtenkategorien an sich ist in der Pensionskasse nicht möglich. Allerdings können Sie innerhalb der Kategorien Änderungen vornehmen: So können Sie zum Beispiel in Kategorie C bestimmen, dass Ihre Geschwister in der Reihenfolge vor Ihren Eltern stehen. Innerhalb der Kategorien könne Sie auch die Aufteilung der Erbsumme verändern: Statt zu gleichen Teilen wird die Summe dann entsprechend Ihren Vorgaben an Ihre Erben verteilt.

Existieren bei Ihnen keine Begünstigten in Kategorie B, können Sie ausserdem die Kategorien A und C zusammenfassen. So haben Sie zum Beispiel die Möglichkeit, all Ihren Kindern den gleichen Anspruch zu verschaffen, auch wenn ein Teil die formalen Kriterien nicht mehr erfüllt.

Tipp
Zusätzlich privat vorsorgen

Egal, wie lange Sie arbeiten und einzahlen: Die berufliche Vorsorge über die Pensionskasse deckt nur einen Teil der Kosten im Alter. Auch die Leistungen von AHV/IV sind nicht ausreichend, um den gewohnten Lebensstandard beizubehalten. Aktuell ist davon auszugehen, dass Sie etwa 60% Ihres bisherigen Einkommens als Rente erhalten, wenn Sie sich auf die staatlichen Leistungen verlassen – und auch das nur, wenn Sie Ihr ganzes Leben lang ohne Unterbrechungen in Vollzeit arbeiten. Möchten Sie Ihre Altersvorsorge verbessern und sich im Alter nicht einschränken, empfehlen wir eine zusätzlich private Vorsorge über die dritte Säule. Sowohl in der steuerlich begünstigten Säule 3a als auch in der freien Vorsorge über Säule 3b gibt es verschiedene Möglichkeiten, die eigene Rente aufzubessern – nutzen Sie diese, um auch im Alter ein komfortables und sorgenfreies Leben zu führen.

  • Wenn Sie Eintritt in den Ruhestand versterben, haben Ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse
  • Welchen Anspruch Sie haben, ist davon abhängig, in welchem Verhältnis Sie zu der verstorbenen Person standen
  • Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder haben meist Anspruch auf die Zahlung einer Pension bzw. (Halb-)Waisenrente
  • Bei der Berechnung der Rente kommt es darauf an, in welchem Alter die verstorbene Person war und welcher Altersunterschied zwischen beiden existierte
  • Entferntere Verwandte erhalten in bestimmten Fällen statt einer Rente eine einmalige Abfindung

Unser Fazit

Wer für das Alter vorsorgt, sollte alle Eventualitäten einbeziehen, um bestmöglich abgesichert zu sein – dazu gehört auch, sich mit dem Fall auseinanderzusetzen, dass man das Rentenalter nicht erreicht. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse nach dem aktuellen Stand Ihrer Vorsorge und berechnen Sie, welche finanziellen Leistungen Ihre Hinterbliebenen im Fall des Falles erhalten würden. Reichen die Leistungen nicht aus, um den aktuellen Lebensstandard beizubehalten, können Sie mit einer zusätzlichen privaten Vorsorge Abhilfe schaffen.

Risikolebensversicherungen existieren speziell für diesen Fall - möchten Sie umfassender vorsorgen, kann eine gemischte Lebensversicherung, die auch einen Sparanteil enthält, die richtige Wahl sein. Sorgen Sie noch heute vor und fordern Sie unser individuelles Angebot an, kostenlos und unverbindlich. So sind Sie rundum abgesichert und können sich fortan auf die schönen Dinge des Lebens konzentrieren!

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