In der beruflichen Vorsorge wimmelt es geradezu von Fachbegriffen – dementsprechend fällt es vielen schwer, das System der beruflichen Vorsorge zu durchblicken. Doch nur, wer sich auskennt und sich auch von komplizierten Bezeichnungen nicht abschrecken lässt, kann die verschiedenen Vorsorgevarianten miteinander vergleichen und sich für die beste Form entscheiden.
Heute erklären wir Ihnen, was es mit dem Vorsorgeschutzerhalt und dem Koordinationsabzug auf sich hat.
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Koordinationsabzug: Vermeidung von doppelter Versicherung
Die staatliche Altersvorsorge in der Schweiz verteilt sich auf die erste und zweite Säule. Die erste Säule umfasst die Leistungen von AHV und IV, die zweite Säule die berufliche Vorsorge. Während über die erste Säule jede Schweizerin und jeder Schweizer versichert ist, zahlen in die zweite Säule nur Personen ein, die berufstätig sind und über ein Einkommen von mindestens 22 050 Franken pro Jahr verfügen.
Der Koordinationsabzug soll nun vermeiden, dass Teile des Lohns doppelt versichert sind: Die Lohnteile, die bereits über die erste Säule versichert sind, werden von den Lohnteilen abgezogen, auf die Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichtet werden. Konkret bedeutet dies, dass Sie erst ab einem bestimmten Betrag Beiträge an die berufliche Vorsorge zahlen, der Koordinationsabzug wird in der Berechnung abgezogen.
Berechnung des Koordinationsabzugs
Der Koordinationsabzug wird jährlich vom Schweizer Bundesrat bestimmt. Aktuell liegt er bei 7/8 der möglichen maximalen BVG-Rente, also bei einem Betrag von 25 725 Franken pro Jahr. Möchten Sie berechnen, welche Ihrer Lohnteile bei der beruflichen Vorsorge versichert sind, können Sie wie folgt vorgehen:
Bruttolohn – Koordinationsabzug = Bei der Pensionskasse versicherter Lohn
Verdienen Sie zum Beispiel 80 000 Franken pro Jahr, werden Ihnen davon im Jahr 2024 genau 25 725 Franken abgezogen, der verbleibende Teil von 54 275 Franken ist bei der Pensionskasse versichert.
Überobligatorium: Berücksichtigung des Koordinationsabzugs nicht vorgeschrieben
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber überobligatorische Leistungen oder möchten diese als Arbeitgeber für Ihre Mitarbeitenden schaffen, müssen Sie den Koordinationsabzug nicht zwingend berücksichtigen. Stattdessen können Sie Lohnteile auch vom ersten Franken an versichern – alles, was im Obligatorium zum Koordinationsabzug gehört, kann im Überobligatorium versichert werden.
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Der Vorsorgeschutzerhalt in der beruflichen Vorsorge
Ein weiterer, zunächst kompliziert klingender Begriff ist der sogenannte Vorsorgeschutzerhalt in der beruflichen Vorsorge. Dieser bezeichnet, vereinfacht gesagt, die Tatsache, dass Ihre berufliche Vorsorge in der Schweiz erhalten bleibt, auch wenn Sie über einen bestimmten Zeitraum nicht einzahlen können. Dazu gehört auch, dass Sie auf Ihr Guthaben in der Altersvorsorge tatsächlich erst im Alter zugreifen können und eine vorzeitige Kündigung oder Entnahme in der Regel nicht möglich ist.
Das Guthaben in der Pensionskasse bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
Unterbrechen Sie Ihre berufliche Tätigkeit, etwa für einen Auslandsaufenthalt oder Erziehungszeiten, können Sie in dieser Zeit keine Beiträge an die Pensionskasse leisten. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, kann auch Ihr Guthaben nicht bei der Pensionskasse verbleiben und wird stattdessen auf ein Freizügigkeitskonto transferiert. So ist sichergestellt, dass Ihr Guthaben erhalten bleibt und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit an Ihre neue Pensionskasse überweisen wird. Eine Auszahlung ist nicht möglich, denn Ihre Vorsorge muss per Gesetz geschützt werden, sodass Sie im Alter nicht ohne finanzielle Mittel dastehen.
Freizügigkeitskonto und Freizügigkeitsstiftung
Steht Ihnen der Austritt aus einer Pensionskasse bevor, müssen Sie selbst dafür sorgen, ein Freizügigkeitskonto einzurichten. Verpassen Sie dies, landet Ihr Guthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Müssen Sie nur einen kurzen Zeitraum bis zur Aufnehme der nächsten Tätigkeit überbrücken, ist damit auch kein Schaden angerichtet. Bei längeren Zeiten sollten Sie aber prüfen, ob Sie Ihr Guthaben stattdessen bei einer Freizügigkeitsstiftung unterbringen können. Im Gegensatz zu entsprechenden Konten kann das Guthaben hier nämlich nicht nur verwahrt, sondern auch gewinnbringend angelegt werden. So können Sie Ihre bis dahin angesparte Vorsorgesumme nicht nur veralten, sondern sogar vermehren, bis Sie wieder Mitglied einer Pensionskasse sind.
Vorzeitige Auszahlung trotz Vorsorgeschutz
Der Vorsorgeschutzerhalt soll dazu dienen, die Altersvorsorge abzusichern und im Alter genügend finanzielle Mittel zu haben. Dementsprechend ist eine vorzeitige Auszahlung nicht vorgesehen – Ausnahmen bilden allerdings Situationen, die auf andere Weise dem Zweck dienen, eine Vorsorge für das Alter zu bilden. So können Sie das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto vorzeitig beziehen oder einen Teil entnehmen, wenn…
- … Sie dauerhaft in ein Land auswandern, das nicht zu EU oder EFTA gehört
- … Sie eine Immobilie, die Sie selbst nutzen möchten, erwerben, bauen oder eine Hypothek dafür zahlen
- … Sie sich selbstständig machen und dafür Startkapital benötigen
In all diesen Fällen können Sie Ihr Guthaben auch früher beziehen. Möchten Sie nur einen Teil beziehen, müssen Sie die richtigen Zeitabstände bedenken: Teilentnahmen sind nur in einem Abstand von fünf Jahren oder mehr möglich.
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