Das «Drei Säulen Prinzip» in der Schweiz dient der sozialen Sicherheit und wurde im Jahre 1972 in der Schweizer Bundesverfassung verankert. Sinn und Zweck ist die umfassende finanzielle Absicherung der Bevölkerung bei Risiken wie Invalidität, im Alter und bei Tod.
Geregelt ist das Vorsorgesystem der Schweiz in Art. 111 ff. der schweizerischen Bundesverfassung (BV). Zuvor konnte die Bevölkerung in den genannten Notlagen auf unterschiedliche Einrichtungen und Zusammenschlüsse zurückgreifen. Erst später wurde die Sozialversicherung, wie sie heute bekannt ist, zu einem Teil des öffentlichen Rechts. Infolge kamen Hilfsgesellschaften wie z.B. der Armenfürsorge, die dem Gesetz der gegenseitigen Unterstützung in finanziellen Schieflagen folgte sowie die Privatversicherungen, weniger Bedeutung im Schweizer Sozialwesen zu.
Finanzielle Absicherung im Alter - dank der passenden Vorsorgekombination aus allen drei Säulen.
Erst seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts wird im engeren Sinne von der Sozialversicherung gesprochen. Beispielsweise wurde das KUVG, das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, bereits zu Beginn des Jahres 1912 geschaffen, genau am 1. Januar, dennoch gingen nochmals weitere vier Jahrzehnte ins Land, bis schliesslich die AHV, die Alters- und Hinterlassenenversicherung am 1. Januar 1948 in Kraft gesetzt wurde.
Für diese verspätete Installation im Schweizer Sozialgesetzwesen waren massgeblich der 1. und. 2. Weltkrieg verantwortlich. In dieser Zeit gerieten zunehmend auch Soldaten mitsamt ihren Familien in finanzielle Notlagen. Verantwortlich für diese Notsituationen war hauptsächlich die Arbeitslosigkeit der ehemaligen Kriegsdienstleistenden, sie konnten oft wegen Verwundungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Und noch schlimmer – viele von ihnen verstarben und die Hinterbliebenen kamen dann auf diese Weise in wirtschaftliche Bedrängnis. Auf Grundlage dieser, zunächst sehr misslichen Lage, kam es zunehmend zu parlamentarischen Vorstössen, um eine Lösung herbeizuführen, die den Kriterien entsprach, wie sie auch heute noch in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung manifestiert sind. Einige Zeit später, im Jahre 1960, wurde dann Invalidenversicherung im Gesetzestext verankert.
Erst lange Zeit danach, wurde das Drei Säulen Konzept im Jahre 1972 als Gesetz in der Bundesverfassung etabliert. So hielt das erste Mal in der Sozialversicherungsgeschichte der Schweiz ein transparentes Konzept Einzug in die soziale Versicherungsgesetzgebung. Für die Bevölkerung bedeutete diese Massnahme gleichzeitig einen wirksamen Versicherungsschutz vor allen Risiken, die im Zusammenhang mit Tod, Invalidität und Alter des Hauptversorgers standen.
Die 1. Säule
Die 1. Säule in der Sozialversicherung, die AHV/IV, tritt zwar im Leistungsfall zuverlässig ein, dennoch tragen die Zahlungen an die Versicherten lediglich zur Sicherung des Existenzminimums bei. Hiermit ist gemeint, dass in finanzieller Hinsicht das Nötigste zum Existenz-Erhalt beigetragen wird.
Rentenbezieher, die alleine aus der Rentenzahlung sowie sonstigem Vermögen ihren Lebensunterhalt nicht in Gänze bestreiten können, erhalten seit dem Jahre 1966 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Dies gilt für alle Versicherte gleichermassen, egal ob für Nichtwerwerbstätige, Selbständigerwerbende oder für Arbeitnehmer, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen.
Die 2. Säule
Damit die bisherige Lebenshaltung, die über das Existenzminimum hinausgeht, weitergeführt werden kann und auch die gewohnten Bedürfnisse abgedeckt werden, bietet der Gesetzgeber in der Schweiz seit dem 01. Januar 1985 eine Zusatz-Absicherung an. Im Rahmen der 2. Säule wurden gleichzeitig die Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmern, analog zur AHV/IV, mindestens den hälftigen Betrag beizusteuern und an eine entsprechende Vorsorgeeinrichtung weiterzuleiten.
Einer obligatorischen Verpflichtung zur beruflichen Vorsorge sind allerdings nur Arbeitnehmer unterworfen, deren Arbeitsentgelt maximal den Beitrag zur Vollrente bei der AHV übersteigt. Selbständigerwerbende sowie den übrigen Arbeitnehmern steht es frei, sich der beruflichen Vorsorge anzuschliessen. Nichterwerbstätige sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
Die 3. Säule
Das bisherige Einkommen wird im Alter mit rund 60 Prozent abgedeckt. Hierbei werden die obligatorischen Leistungen aus den Säulen 1. und 2. zur Deckung herangezogen. Dabei liegt die Einkommensgrenze 2019 bei 84’600 Franken.
Allerdings stellt sich die sogenannte Alterspyramide in der Schweiz, genauso, wie überall sonst im europäischen Ausland, bereits seit geraumer Zeit quasi auf den Kopf: Sprich, die demografische Entwicklung bewirkt, dass die Altersrenten von zunehmend mehr Rentnern und immer weniger Beitragszahlern aufgebracht werden müssen. Es ist daher keinesfalls verwunderlich, dass die private Vorsorge, als die 3. Säule, erheblich an Bedeutung gewinnt.
Die seit Generationen altbewährte Lebensversicherung stellt auch heute noch einen erheblichen Anteil der individuellen Vorsorge dar. Auf diese Weise sind Sie finanziell abgesichert. Darüber hinaus, sofern Sie einen ausreichenden Todesfallschutz integriert haben, trägt die Leistung aus der Lebensversicherung massgeblich zur Hinterbliebenenversorgung bei.
Heute noch leben Sie glücklich und zufrieden mit Ihrer Familie zusammen. Eines Tages verlässt Sie allerdings das Glück und durch schwere Krankheit können Sie Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben. Sie sind erwerbsunfähig, Ihre Familie muss aber finanziell versorgt werden. Nun ist guter Rat teuer – es sei denn Sie haben sich rechtzeitig dazu entschlossen eine Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit abzuschliessen. Jetzt sind Ihre Familie und Sie vor finanzieller Not geschützt und Ihr gewohnter Lebensstandard kann aufrechterhalten werden.
Zugegeben, es klingt schon ein etwas konservativ und spiessig. Leider ist es aber so, dass selbst wer lebenslang gearbeitet hat, im Alter lediglich noch mit zwei Drittel des bisherigen Arbeitseinkommens rechnen kann. Daher sollten sich alle, die noch etwas Zeit haben, eine solide, private Zusatzvorsorge aufbauen. Spätestens 10 Jahre vor der absehbaren Pensionierung, lassen sich Versorgungslücken im Alter immer noch schliessen.
Freie oder gebundene Vorsorge
Die gebundene Vorsorge, im Rahmen der Säule 3a, stellt als langfristige, steuerlich begünstigte Variante das optimale Finanz-Instrument dar. Zwar sind gesetzliche Ausnahmen vorgesehen, dennoch muss ein Grossteil des Kapitals in der Altersvorsorge gebunden bleiben. Vorsorgearten der Säule 3b wiederum, sind nicht an Vorgaben von gesetzlicher Seite gebunden und unterliegen auch keiner Laufzeitbegrenzung.
Warten Sie also nicht zu lange. Vergleichen Sie jetzt Lebensversicherungen und profitieren nachhaltig. Finden Sie genau Ihre Lebensversicherungs-Variante – Individuell, bedarfsgerecht und profitabel!
Fondsgebundene Vorsorge
Fondsgebundene Lebensversicherungen kombinieren die Vorteile des Fondsparens mit der Todesfallabsicherung. Somit lassen sich gleich zwei Fliegen mit einer Klatsche schlagen: Eine attraktive Fondspalette mit hohem Renditepotenzial ist in ein intelligentes Versicherungsprodukt mit entsprechender Absicherung integriert. Welche Renditeziele Sie erreichen wollen, entscheiden Sie ganz einfach selbst.
Gemischte Vorsorge
Unter den vermögensbildenden Versicherungen stellt die gemischte Lebensversicherung die häufigste Form der Absicherung dar. Innerhalb der freien Selbstvorsorge lässt sich durch eine Todesfallversicherung, in Kombination mit einem Sparplan, ein sehr wirksamer Schutz vor finanzieller Not aufbauen. Hierbei werden die Hinterbliebenen bei Tod geschützt und für die eigene Altersvorsorge ist ebenfalls gesorgt.
Risiko bei Tod
Wer spricht schon gerne über den Tod? Eines ist jedoch sicher, niemand ist davor resistent. Wie sieht es allerdings aus, wenn durch plötzlichen Unfalltod oder einer anderen schlimmen äusseren Einwirkung, das Leben viel zu früh beendet wird? Wie ist es dann um die finanzielle Absicherung der Familie bestellt? Eine Risikolebensversicherung sorgt dafür, dass mit dem im Todesfall ausgeschütteten Kapital Hypotheken abgelöst oder andere Kredite zurückgeführt werden können.
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