Kurz zusammengefasst
- Ein Familiennachzug in die Schweiz ist in vielen Fällen möglich
- Immer nachgeholt werden können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder unter 18 Jahren
- Kommen Sie aus der EU oder EFTA, können Sie auch Kinder über 18 nachholen, wenn Sie für deren Unterhalt sorgen
- Sorgen Sie finanziell für Ihre Enkel oder Grosseltern, dürfen Sie diese ebenfalls nachholen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie über genügend Wohnraum und finanzielle Mittel zur Versorgung der nachgeholten Familie verfügen
Eine Einwanderung in die Schweiz hat viele Vorteile – die Löhne sind hoch und die Lebensqualität ist es ebenso. Doch Heimat ist nicht nur ein Ort, sondern auch die Menschen, die uns nahestehen und wichtig sind. So ist es nur verständlich, dass man auch seinen Ehepartner und seine Kinder dabeihaben möchte, wenn man in die Schweiz einwandert.
Wir haben für Sie zusammengefasst, welche Möglichkeiten Sie für Ihre Familie haben und wie der Familiennachzug in der Schweiz geregelt ist.
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Familiennachzug für EU- und EFTA-Angehörige
Wenn Ihre Familie in der EU oder einem EFTA-Land lebt, ist der Familiennachzug im Prinzip unkompliziert möglich. Voraussetzung für den Nachzug ist, dass Sie selbst über eine gültige (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung verfügen: Die Dauer Ihrer Bewilligung bestimmt auch die Dauer für Ihre Familienmitglieder. Bei befristeten Bewilligungen sollten Sie deshalb den Familiennachzug erst in die Wege leiten, wenn Sie sicher sind, dass Ihnen im Anschluss eine weitere befristete oder sogar unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Andernfalls müssen Sie mitsamt Ihrer Familie in Ihr Herkunftsland zurückkehren, sobald Ihre Bewilligung ausläuft.
Erlaubte Familienmitglieder
Der Familiennachzug ist nicht für alle Familienmitglieder ohne weiteres möglich. Je enger Sie verwandt sind, desto wahrscheinlicher ist der Nachzug tatsächlich erlaubt.
Erlaubt ist der Nachzug für:
- Ehepartner und Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften
- Kinder bis 21 oder älter, falls Sie diesen Unterhalt bezahlen
- Eltern, Grosseltern und Enkel von Ihnen oder Ihrem Partner, wenn Sie diesen Unterhalt gewähren
Beim Familiennachzug ist die Nationalität Ihrer Verwandten nicht relevant. Allerdings müssen Sie ein paar Bedingungen erfüllen, die sicherstellen, dass der Nachzug Ihrer Familie keine besondere Belastung darstellt.
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Bedingungen für den Familiennachzug
Möchten Sie Ihre Familie zu sich in die Schweiz holen, müssen Sie über eine angemessene Wohnung für alle Personen verfügen. “Angemessen” bedeutet in diesem Fall, dass die Wohnsituation mit der einer Schweizer Familie vergleichbar ist. Als Faustregel gilt: Familienmitglieder minus 1= Mindestanzahl Zimmer. Es dürfen also maximal zwei Personen in einer Einzimmerwohnung wohnen, in einer Dreizimmerwohnung gelten vier Personen als Normalbelegung.
Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um Ihre Familie in der Schweiz zu versorgen. Bei Festanstellungen reicht hierfür ein gültiger Arbeitsvertrag mit Gehaltsnachweis, Selbstständige und Personen ohne Arbeit müssen ihr Vermögen aber nachweisen können.
Machen Sie in der Schweiz eine Ausbildung oder absolvieren ein Studium, können Sie ebenfalls Ihre Familienmitglieder nachholen. In diesem Fall beschränkt sich das Recht auf Familiennachzug allerdings auf Ehe-/Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder.
Familiennachzug von Angehörigen aus Drittstaaten
Kommen Sie aus einem Land, das nicht in der EU oder EFTA liegt, können Sie zwar auch Familienmitglieder nachholen, allerdings sind die Regeln in diesem Fall etwas strenger: Nur Ehepartner, eingetragene Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren dürfen nachgeholt werden. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie über ausreichend Wohnraum verfügen, Sie Ihre Familie finanziell versorgen können und weder aktuell noch in Zukunft auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen sind oder sein werden. Bei Aufenthaltsbewilligungen ab einem Jahr Gültigkeit müssen Ihre nachgeholten Angehörigen ausserdem über Sprachkenntnisse in der Landessprache verfügen oder die Anmeldung zu einem Sprachkurs im Sprachniveau A1 nachweisen.
Beim Familiennachzug aus Drittstaaten müssen zusätzlich bestimmte Fristen eingehalten werden:
- Kinder bis 12 Jahre müssen im ersten Jahr Ihres Aufenthalts nachgeholt werden
- Die Frist beginnt, sobald Ihre Aufenthaltserlaubnis erstellt wird bzw. mit dem Tag der Geburt Ihres Kindes
- Ein späterer Nachzug ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich
- Bei Kindern über 12 Jahren und anderen Familienangehörigen haben Sie nach Ihrer Einwanderung maximal fünf Jahre Zeit
Nicht jedes Familienmitglied, das Sie nachholen, darf in der Schweiz auch arbeiten. Eine Arbeitserlaubnis erhalten nur Ihre jüngeren Nachkommen, also Ihre Kinder und Enkel. Eltern und Grosseltern müssen hingegen von Ihnen finanziell versorgt werden und können in der Schweiz keine Tätigkeit aufnehmen.
So funktioniert die Antragsstellung
Damit beim Familiennachzug alles schnell und reibungslos funktioniert, sollten Sie sich mit den Abläufen vertraut machen und die nötigen Unterlagen frühzeitig zusammensuchen. Für die Antragsstellung benötigen Sie diese Dokumente:
- Pass/Identitätsnachweise aller betroffenen Personen
- Nachweis/Auskunft aus dem Heimatland über Ihr Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Geburtsurkunde)
- Personen aus Drittstaaten benötigen ein Visum
- Beleg über das Vorhandensein einer geeigneten Wohnung (Miet-/Kaufvertrag)
- Wenn Sie für Ihre Angehörigen Unterhalt leisten oder eine häusliche Gemeinschaft bilden, müssen Sie dies ebenfalls mit Unterlagen aus Ihrer Heimat nachweisen
- Sorgerechtsnachweise, wenn Sie ein Kind nachholen wollen/bei geteiltem Sorgerecht Nachweise darüber, dass der andere Elternteil mit der Umsiedlung des Kindes einverstanden ist
Bei Familiennachzug aus Drittstaaten sollten Sie ausserdem darauf achten, Ihre finanzielle Situation gut und lückenlos darzulegen. Dazu sollten Sie Lohnabrechnungen oder Jahresabschlüsse (bei Selbstständigen) einreichen. Sind Sie nicht erwerbstätig, müssen Sie beweisen, dass Sie trotzdem über ausreichende Mittel verfügen, um Ihre Familie langfristig zu versorgen.
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Versicherung der Familienangehörigen
Ist die Familie wieder vereint und alle Familienmitglieder sind gut in der Schweiz angekommen, sollten Sie sich auch um die entsprechende Absicherung kümmern. Besonders hinsichtlich der Krankenversicherung gibt es nämlich ein paar Unterschiede zu anderen europäischen Ländern.
Krankenversicherung für Neu-Schweizer
Eine gültige Krankenversicherung ist für alle Personen verpflichtend, die in der Schweiz leben. Es gibt auch keine Familienversicherung, bei der die Kinder beitragsfrei mitversichert sind, sondern jede Person muss eigenständig versichert sein. Deshalb sollten Sie sich frühzeitig um einen guten und passenden Schutz für Ihre Familie kümmern: Nutzen Sie unseren Ratgeber oder fordern Sie direkt Ihr individuelles Angebot von uns an, ganz kostenlos und unverbindlich - so starten Sie mit Ihrer Familie bestens abgesichert in Ihr Schweizer Leben.
Unser Fazit
Zeichnet sich für Sie ab, dass Sie längerfristig in der Schweiz bleiben werden, ist der Familiennachzug eine gute Option: Besonders für Personen aus EU und EFTA ist der Familiennachzug unkompliziert und in vielen Fällen möglich. Aber auch bei Drittstaaten kann der Antrag auf Familiennachzug erfolgreich sein – wichtig ist hier eine gute Vorbereitung und die genaue Einhaltung der Regeln. In beiden Fällen sollten Sie ausserdem darauf achten, dass Ihre Wohnung gross genug ist und Ihre Mittel ausreichen, um Ihre Familie auch langfristig zu versorgen.
Für alle Situationen gilt: Eine gute Vorbereitung ist das A und O. Kümmern Sie sich frühzeitig um alles Nötige und denken Sie auch an die nötigen Versicherungen - für einen unbesorgten und bestens abgesicherten Start in der Schweiz!
Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.ch.ch – Familiennachzug
- www.migration.sid.be.ch – Familiennachzug
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