Kurz zusammengefasst
- In der Schweiz erhalten Sorgeberechtigte für jedes Kind zwischen 0-16 Jahren eine Kinderzulage
- Sobald eine Ausbildung begonnen wird (mit mindestens 15 Jahren), erhalten Sie eine Ausbildungszulage
- Die Kinderzulage beträgt mindestens 215 Franken, die Ausbildungszulage 268 Franken monatlich
- Kantone dürfen können die Familienzulage auch grosszügiger gestalten
- Nach dem Abschluss der Ausbildung, dem Erreichen eines bestimmten Gehalts oder spätestens mit 25 Jahren endet der Anspruch auf die Familienzulage
Kinder machen Freude, kosten aber unzweifelhaft auch viel Geld. Das weiss auch der Schweizer Staat und lässt Familien mit der finanziellen Last nicht allein: Je nach Wohnkanton und finanzieller Lage erhalten Sie pro Kind einen bestimmten Betrag, die sogenannte Familienzulage.
Was es genau mit der Familienzulage auf sich hat, wie hoch diese ausfällt und wer darauf Anspruch hat, haben wir für Sie zusammengefasst.
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Wer hat Anspruch auf die Familienzulage?
Eine Familienzulage soll die finanzielle Mehrbelastung, die durch Kinder entsteht, zumindest teilweise ausgleichen - unabhängig davon, wieviel Einkommen die Eltern erzielen. Die Familienzulage erhalten also alle Personen, die in der Schweiz wohnen, ein Kind haben und für dessen Unterhalt sorgen müssen, egal, ob sie angestellt, selbstständig oder erwerbslos sind.
Sind die leiblichen Eltern selbst nicht im Bilde oder nicht für die Versorgung zuständig, haben auch andere Personen Anspruch auf die Familienzulage, sofern Sie die Kinder versorgen:
- Adoptiveltern
- Stiefeltern, die im selben Haushalt leben
- Grosseltern oder Geschwister, wenn diese überwiegend für den Unterhalt verantwortlich sind
- Pflegeeltern, bei denen ein Kind dauerhaft untergebracht ist
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Höhe der Familienzulage: So berechnet sich der Betrag
Die Schweizer Regierung hat für die Familienzulage bestimmte Mindestbeträge festgelegt: Für Kinder von 0-16 Jahren werden mindestens 215 Franken monatlich gezahlt, für Kinder in Ausbildung zwischen 15-25 Jahren mindestens 268 Franken. Die Kantone dürfen diese Zahlungen aber grosszügiger gestalten: Um herauszufinden, wieviel genau Ihnen zusteht, müssen Sie sich bei der Verwaltung Ihres Wohnkantons erkundigen.
Pauschal kann man aber sagen, dass sich die meisten Familienzulagen in einem Bereich zwischen 200-350 Franken bewegen. Im Kanton Basel-Stadt erhalten Sie beispielsweise 275 Franken pro Kind von 0-16 Jahren, für Kinder in Ausbildung zwischen 16-25 Jahren und in nachobligatorischer Ausbildung von 15-16 Jahren bekommen Sie 325 Franken. In Zürich wird für Kinder von 0-12 Jahren ein Betrag von 215 Franken gezahlt, danach ein Betrag von 268 Franken bis zu einem Alter von 16-25 Jahren, abhängig vom Beschäftigungsverhältnis des Kindes.
Arbeiten die Elternteile in verschiedenen Kantonen, kann ein Anspruch darauf entstehen, den Differenzbetrag zu erhalten: Der Elternteil, der im Wohnkanton des Kindes arbeitet, ist automatisch der/die Erstanspruchsberechtigte und erhält die Zulage des Wohnkantons. Der andere Elternteil ist der Zweitanspruchsberechtigte: Ist die Zulage in seinem/ihrem Arbeitskanton höher als im Wohnkanton, besteht Anspruch auf die Auszahlung der Differenz, sodass die höhere Zulage erreicht wird.
Bestimmung der erstanspruchsberechtigten Person
Für die Familienzulage ist immer ein Elternteil erstanspruchsberechtigt – an diese Person wird die Familienzulage ausgezahlt. Bei zwei Sorgeberechtigten orientiert sich die Bestimmung an folgender Reihenfolge:
- Erwerbstätigkeit
- Sorgeberechtigte
- Im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitende Personen
- Person mit dem höheren Einkommen
So lange wird die Familienzulage gezahlt
Die Familienzulage wird für alle Kinder im Alter zwischen 0-16 Jahren ausgezahlt. Hier gilt sie als “Kinderzulage” und ist unabhängig davon, in was für einem Schul- oder Ausbildungsverhältnis Ihr Kind ist. Ab dem Alter von 16 besteht Anspruch auf die sogenannte “Ausbildungszulage” - aber eben nur, wenn Ihr Kind sich auch tatsächlich in einer beruflichen Ausbildung befindet. Beginnt Ihr Kind bereits vor dem 16. Geburtstag eine Ausbildung, kann die Ausbildungszulage schon früher gezahlt werden: Der früheste Zeitpunkt für den Bezug ist der Monat, in dem der15. Geburtstag liegt. Als Ausbildung gelten neben der klassischen Berufsausbildung auch ein Schulbesuch oder ein Studium, ebenso Sprachaufenthalte im Ausland mit Schulbesuch.
Hat Ihr Kind eine gesundheitliche Beeinträchtigung und kann deshalb keine berufliche Ausbildung absolvieren, wird die Kinderzulage bis zum Alter von 20 ausgezahlt.
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Ausbildungszulage: Obergrenze beim Einkommen des Kindes
Die Ausbildungszulage wird in der Regel so lange gezahlt, bis die berufliche Ausbildung des Kindes endet. Die Vergütung während der Ausbildung darf einen bestimmten Wert aber nicht überschreiten: Verdient Ihr Kind schon in der Ausbildung mehr als 28 680 Franken brutto im Jahr, wird keine Ausbildungszulage gezahlt.
Grenzgänger aus Deutschland: Familienzulage oder Kindergeld?
Wenn Sie und Ihre Familie in Deutschland wohnen, Sie aber in der Schweiz arbeiten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Familienzulage in der Schweiz. Dieser entfällt allerdings, wenn Ihr Partner in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist. In diesem Fall erhalten Sie das deutsche Kindergeld. Theoretisch haben Sie auch in diesem Fall – genauso, wie wenn die Elternteile in unterschiedlichen Kantonen arbeiten - Anspruch auf die Auszahlung des Differenzbetrags zur Schweizer Kinderzulage. Da das deutsche Kindergeld aber höher ist als die Kinderzulage in der Schweiz, entfällt dieser Anspruch in der Regel.
So funktioniert die Antragsstellung
Die Kinder- oder Ausbildungszulage erhalten Sie nicht einfach so. Stattdessen müssen Sie diese beantragen und entsprechend nachweisen, dass Sie tatsächlich einen berechtigten Anspruch haben. Wo Sie die Zulage beantragen müssen, ist abhängig davon, in welchem Beschäftigungsverhältnis Sie stehen:
- Angestellte beantragen die Zulage direkt bei ihrem Arbeitgeber
- Selbstständige müssen sich an die zuständige Familienausgleichskasse wenden
- Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wendet sich an die kantonale Ausgleichskasse
Für die Antragsstellung müssen Sie nachweisen, dass die elterliche Sorge für das Kind bei Ihnen liegt. Handelt es sich um die Ausbildungszulage, müssen Sie Belege über die Ausbildung einreichen.
Ändert sich der Anspruch auf die Familienzulage, zum Beispiel, weil Ihr Kind seine Ausbildung beendet hat, sollten Sie die Änderung möglichst schnell der entsprechenden Stelle melden. Sonst erhalten Sie möglicherweise Falschzahlungen, die Sie später wieder zurückzahlen müssen.
Unser Fazit
Die Familienzulage ist eine willkommene und oft auch notwendige Entlastung für viele Familien. Wichtig ist, den Antrag frühzeitig zu stellen und alle nötigen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Achten Sie auch darauf, alle Änderungen schnell zu melden und die entsprechenden Stellen frühzeitig zu informieren.
Möchten Sie Ihre Familie zusätzlich finanziell entlasten und absichern, sollten Sie auch Ihre Versicherungssituation einmal genauer ansehen und optimieren. Egal, ob Krankenversicherung, Haftpflicht oder Hausrat: Besonders für Familien gibt es hier viele Möglichkeiten und ein hohes Einsparpotenzial.
Nicht zuletzt sollte auch die finanzielle Vorsorge eine Rolle spielen: Mit der passenden Lebensversicherung in Säule 3a oder 3b sind Sie für alle Lebenslagen abgesichert und können ruhig schlafen. Wenden Sie sich an uns und fordern Sie noch heute Ihr individuelles Angebot an - völlig kostenlos und unverbindlich!
Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.ak-bs.ch – Übersicht Familienzulagen
- www.ch.ch – Familienzulagen
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