Mit der beruflichen Vorsorge bilden Sie die finanzielle Basis für Ihr Auskommen im Alter. Wer in Vollzeit arbeitet und keine Lücken entstehen lässt, kann zusammen mit der Rente über die AHV etwa 60% des Einkommens vor der Rente erreichen.
In bestimmten Situationen ist so eine zweckgebundene Altersvorsorge aber unpraktisch: Sie können nicht flexibel auf neue Situationen reagieren und müssen sich bei der Gestaltung Ihres Ruhestands an die Regeln und Möglichkeiten halten, die der Staat vorgibt. Um hier Abhilfe zu schaffen, gibt es unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, das Guthaben in der Pensionskasse früher als vorgesehen zu beziehen und für andere Dinge einzusetzen. Wie das funktioniert und was Sie dabei beachten müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.
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Gründe für den früheren Bezug des Altersguthabens
Der Gesetzgeber erlaubt die vorzeitige Entnahme eines Teilbetrags oder auch die Kündigung der Pensionskasse nur in wenigen Fällen. Insgesamt drei Situationen machen es möglich, das Guthaben schon früher zu beziehen: Die Anschaffung von Wohneigentum, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und die endgültige Auswanderung in ein anderes Land. Aber auch in diesen Fällen können Sie Ihr Guthaben nicht “einfach so” beziehen, sondern müssen bestimmten Regeln folgen.
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Wenn Sie sich selbstständig machen, sind Sie nicht mehr verpflichtet, in eine Pensionskasse einzuzahlen. Dementsprechend können Sie aus Ihrer bisherigen Pensionskasse austreten und das Guthaben beziehen. Dafür gelten die folgenden Bedingungen:
- Sie müssen für den Bezug einen Antrag stellen, und zwar innerhalb eines Jahres nach dem Start Ihrer Tätigkeit
- Sie müssen Ihre Selbstständigkeit nachweisen, zum Beispiel durch Unterlagen der AHV
- Verheiratete und Personen in eingetragener Lebensgemeinschaft benötigen zusätzlich die Zustimmung der Partnerin bzw. des Partners
Die Befreiung von der Pensionskassenpflicht gilt nur für Selbstständige ohne Angestellte: Möchten Sie ein Unternehmen gründen oder Ihre Selbstständigkeit in Zukunft ausweiten und Mitarbeitende beschäftigen, müssen Sie sich erneut bei der Pensionskasse anmelden, die Sie auch für Ihre Mitarbeitenden ausgewählt haben.
Erwerb von Wohneigentum
Auch der Erwerb von Wohneigentum kann Sie dazu berechtigen, das Guthaben aus der Pensionskasse vor dem Rentenalter zu beziehen: Zur Finanzierung des Kaufpreises und zur Amortisierung einer Hypothek können Sie das Guthaben ebenso nutzen wie für den Erwerb von Anteilen bei einer Wohnbaugenossenschaft. Dazu müssen aber die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Bei der betroffenen Immobilie handelt es sich um Ihren Hauptwohnsitz
- Sie sind unter 50 Jahre (für Ältere ist nur noch eine Teilentnahme möglich)
- Bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften: Ihre Partnerin oder Ihr Partner stimmt Ihren Plänen zu
- Bei einem Verkauf der Immobilie müssen Sie den entnommenen Betrag wieder in die Pensionskasse einzahlen
Für den Erwerb einer eigenen Immobilie können Sie auch nur einen Teilbetrag entnehmen, sodass Ihre Altersvorsorge in reduzierter Form bestehen bleibt.
Viele vergessen bei ihrer Planung, dass bei der Auszahlung der Pensionskasse Steuern anfallen. Die Sätze dafür sind zwar etwas tiefer als bei der Einkommenssteuer und die Berechnung erfolgt getrennt, dennoch kann sich das deutlich auf die tatsächliche Auszahlungssumme auswirken. Berechnen Sie anhand der Steuersätze Ihres Kantons deshalb unbedingt vorher, welche Summe Ihnen bei einem vorzeitigen Bezug tatsächlich ausgezahlt wird.
Regeln zur Teilentnahme
Möchten Sie einen Teil des Guthabens bei der Pensionskasse belassen, können Sie sich auch für eine Teilentnahme entscheiden – sind Sie über 50 Jahre, ist dies sogar die einzig erlaubte Variante. Bei einer Teilentnahme müssen Sie einen Betrag von mindestens 20 000 Franken entnehmen, weniger ist nicht erlaubt. Sie können auch mehr als einmal etwas entnehmen, dann müssen aber mindestens fünf Jahre zwischen den einzelnen Auszahlungen liegen. Sind Sie freiwillig Mitglied einer Pensionskasse, können Sie frühestens drei Jahre nach dem Eintritt eine Entnahme vornehmen.
Verbleib in der Pensionskasse beim Immobilienerwerb
Die Entnahme des Guthabens für Wohneigentum bedeutet nicht automatisch, dass Sie kein Mitglied dieser Pensionskasse mehr sind. Im Gegenteil: Sind Sie weiterhin angestellt tätig, unterliegen Sie der Pensionskassenpflicht und müssen Ihrem Alter entsprechend weiterhin Beiträge an die Pensionskasse leisten.
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Endgültiges Verlassen der Schweiz
Wandern Sie aus und planen keine Rückkehr in die Schweiz, kann das ein Grund sein, die Pensionskasse zu kündigen und das Guthaben komplett zu beziehen. Dies ist allerdings davon abhängig, in welches Land Sie auswandern. Ist Ihr Ziel ein Land innerhalb von EU und EFTA, können Sie das Guthaben in der Regel nicht beziehen. Nur, wenn Sie in Ihrer neuen Heimat nicht sozialversicherungspflichtig sind, können Sie die Pensionskasse frühzeitig kündigen. Andernfalls wird Ihnen die Pensionskasse bei Erreichen des Rentenalters ausgezahlt – nicht anders, als wenn Sie in der Schweiz verblieben wären.
Eine Ausnahme bildet das Überobligatorium: Haben Sie Beiträge über dem gesetzlichen Mass hinaus geleistet, können Sie diesen Teil ohne Einschränkungen entnehmen, während der obligatorische Teil bei der Pensionskasse verbleibt.
Bei einer Auswanderung in ein Land ausserhalb von EU und EFTA ist die Gesetzeslage aber anders: In diesem Fall können Sie die Pensionskasse verlassen und das gesamte Guthaben beziehen. Dafür müssen Sie bei Ihrer Pensionskasse nachweisen, dass Sie die Schweiz dauerhaft verlassen haben – je nach Auswanderungsland und Pensionskasse können unterschiedliche Dokumente erforderlich sein. Erkundigen Sie sich am besten so früh wie möglich bei Ihrer Pensionskasse danach, was genau Sie dort einreichen müssen.
- Der vorzeitige Bezug der Pensionskasse ist unter bestimmten Umständen möglich
- Beim Erwerb einer Immobilie können Sie das Guthaben aus der Pensionskasse entnehmen, bleiben aber Mitglied und zahlen weiterhin Beiträge
- Wer über 50 ist, darf nur noch einen Teilbetrag entnehmen
- Teilentnahmen sind alle fünf Jahre möglich und müssen mindestens 20 000 Franken betragen
- Wandern Sie in ein Land ausserhalb von EU und EFTA aus oder machen sich selbstständig, können Sie das Guthaben beziehen und aus der Pensionskasse austreten
Unser Fazit
Wer eine Immobilie in der Schweiz erwirbt, braucht ein solides Startkapital – das Guthaben in der Pensionskasse kann dafür sehr nützlich sein. Auch andere Pläne, die Einfluss auf Ihren Ruhestand haben, können Sie zu einer vorzeitigen Entnahme berechtigen.
Wichtig ist, eine solche Entnahme gut zu überlegen und alle möglichen Szenarien zu bedenken – bei einer kompletten Entnahme haben Sie im Alter nur noch Anspruch auf die Rente der AHV, die allein nicht für den Lebensunterhalt ausreichen kann. Für riskante Investitionen sollte die Pensionskasse deshalb nicht verwendet werden. Ziehen Sie Experten zu Rate, rechnen Sie alles genau durch und stellen Sie sicher, dass Sie auch ohne Pensionskasse im Alter gut über die Runden kommen. Eine gute Möglichkeit ist auch eine zusätzliche, private Absicherung: Hier können Sie oft deutlich flexibler handeln und Ihre Vorsorge dann bedienen, wenn Sie finanziell in einer komfortablen Lage sind. Fordern Sie noch heute Ihr individuelles Angebot von uns an, völlig kostenlos und unverbindlich!
Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.ch.ch – Vorzeitige Auszahlung der 2. Säule
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