Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht bei der Kranken­kasse?

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Kurz zusammengefasst

  • In der Grundversicherung haben Sie Sonderkündigungsrecht, wenn die Prämie unterjährig erhöht wird
  • Die Erhöhung muss mindestens 2 Monate im Voraus angekündigt werden, für die Kündigung haben Sie dann einen Monat Frist
  • Ebenfalls möglich ist eine ausserordentliche Kündigung, wenn Sie ins Ausland umziehen
  • Die Zusatzversicherung kann ausserordentlich gekündigt werden, wenn die Prämie steigt oder sich die Leistungen zu Ihrem Nachteil verändern
  • Auch nach der Regulierung eines Schadenfalls besteht ein 14-tägiges Sonderkündigungsrecht

Nicht immer läuft im Leben alles nach Plan. Oft entstehen unerwartete Situationen und man muss spontan reagieren – auch in Sachen Versicherung kann es passieren, dass plötzlich gar nicht mehr passt, was gestern noch als die beste Lösung erschien. Im Idealfall kann man in so einer Situation die Versicherung kündigen und einen neuen Tarif abschliessen, der besser zum aktuellen Leben passt.

Doch häufig ist es eben nicht so einfach: Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden und Verträge lassen sich nicht “eben so” kündigen. In manchen Situationen kann aber ein Sonderkündigungsrecht entstehen. Wann das der Fall ist und was Sie auch mit Sonderkündigungsrecht beachten müssen, damit die Kündigung gültig ist, haben wir für Sie untersucht.

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Sonderkündigungsrecht in der Grund­versicherung

In der Grundversicherung besteht in den meisten Verträgen nur einmal pro Jahr die Möglichkeit, die Police zu kündigen und den Tarif oder Anbieter zu wechseln. Der reguläre Kündigungstermin ist der 31. Dezember mit einer Frist von einem Monat: Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens zum 30. November vorliegen, damit Sie zum Jahresende in Kraft tritt. Es gibt aber durchaus Situationen, die eine unterjährige Kündigung rechtfertigen.

1. Prämienerhöhung im laufenden Jahr

Erhöht Ihre Grundversicherung die Prämie im laufenden Jahr, können Sie den Vertrag aus diesem Grund auch unterjährig kündigen. Hier gelten die folgenden Regeln: Die Krankenkasse muss die Erhöhung spätestens 2 Monate vor der tatsächlichen Erhöhung mitteilen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen, sodass die Kündigung zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die neue Prämie verlangt wird. Sie haben nach der Verkündung der Erhöhung also mindestens einen Monat Zeit, um zu entscheiden, ob Sie den Vertrag kündigen möchten.

2. Änderung des Versicherungsmodells

Hin und wieder stellen Versicherungen ihr Angebot um. Neue Tarifmodelle kommen hinzu, alte werden ausgemustert oder verändert. So kann es durchaus passieren, dass Ihr bisher geltendes Modell nicht mehr angeboten wird und Sie von der Versicherung in einen neuen Tarif überführt werden. Mit etwas Glück ist das neue Modell für Sie günstiger oder besser, es kann aber auch sein, dass der Tarif teurer ist als der vorherige oder Sie mit den Konditionen nicht zufrieden sind. Egal, was davon zutrifft: Einer erzwungenen Änderung des Tarifmodells müssen Sie niemals zustimmen und haben immer ein Sonderkündigungsrecht. Auch hier gilt: Die Änderung muss spätestens 2 Monate vor Inkrafttreten kommuniziert werden und Sie haben eine Kündigungsfrist von einem Monat.

3. Umzug in einen anderen Kanton oder ins Ausland

Ein Sonderkündigungsrecht kann auch entstehen, wenn Sie in einen anderen Kanton oder ein anderes Land umziehen. Bei einem Umzug ins Ausland ist es meist eindeutig: Können Sie Ihre Schweizer Krankenversicherung nicht behalten und müssen dort eine neue abschliessen, können Sie Ihre Grundversicherung kündigen, ohne eine neue Versicherung nachzuweisen. Den Umzug ins Ausland müssen Sie allerdings belegen: Reichen Sie die erforderlichen Dokumente so früh wie möglich ein, damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt.

Bei einem Umzug in einen anderen Kanton entsteht in der Regel kein Sonderkündigungsrecht. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Sind Sie bei einem lokalen Anbieter versichert, der nicht schweizweit verfügbar ist, kann es passieren, dass dieser in Ihrem neuen Wohnkanton überhaupt nicht zur Auswahl steht. In diesem Fall haben Sie gar keine andere Wahl, als die bisherige Grundversicherung zu kündigen und einen neuen Anbieter zu suchen.

Achtung, Versicherungs­pflicht: Neuer An­bieter zwingend erforderlich

In der Schweiz herrscht Versicherungspflicht: Sie sind zwar frei darin, zu entscheiden, bei welchem Anbieter Sie sich zu welchen Konditionen versichern, nicht aber, ob Sie sich versichern, denn eine gültige Krankenversicherung ist für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch. Das bedeutet, dass Sie auch bei einer ausserordentlichen Kündigung dafür sorgen müssen, dass ein neuer Anbieter bereitsteht und Sie aufnimmt. Erhält die bisherige Versicherung von Ihrem neuen Anbieter keine “Nachversicherungsbestätigung”, ist Ihre Kündigung ungültig und Sie müssen bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin in Ihrer bisherigen Versicherung verbleiben.

Gut zu wissen
Zusätzlicher Kündigungs­termin in Standard-Tarifen mit freier Arztwahl

Auch ohne Sonderkündigungsrecht können Sie in bestimmten Tarifen mehr als einmal pro Jahr kündigen. Sind Sie in einem Standard-Modell mit einer Franchise von 300 Franken und freier Arztwahl versichert, können Sie auch zum 30. Juni kündigen - dann allerdings mit einer Frist von 3 Monaten, die Kündigung muss also bis Ende März vorliegen.

Sonderkündigungsrecht in der Zusatz­versicherung

In der Zusatzversicherung ist das Kündigungsrecht etwas anders geregelt, denn es handelt sich nicht um eine Pflichtversicherung. Das Recht zur Kündigung und die Fristen werden von den Versicherern selbst festgelegt. Allerdings gibt es auch hier verschiedene Fälle, die Sie dazu berechtigen, ausserhalb der festgelegten Fristen zu kündigen.

Prämienerhöhung

Wird die Prämie für Ihre Zusatzversicherung teurer, haben Sie das Recht, die Versicherung zu kündigen, meist mit einer einmonatigen Frist. Das gilt aber nur, wenn sich bei Ihnen selbst keine Änderungen ergeben haben. Ist die Prämie gestiegen, weil Sie eine neue Komponente dazugebucht haben oder weil Sie in eine andere Altersklasse gerutscht sind, haben Sie kein ausserordentliches Kündigungsrecht.

Leistungsänderung

Auch ohne gestiegene Prämie kann sich ein Tarif verändern: Werden die Leistungen der Versicherung gekürzt oder abgeändert, entsteht dadurch ebenfalls ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Das gilt aber nur, wenn der Tarif zu Ihrem Nachteil verändert wurde. Kamen Leistungen hinzu oder wurde die Kostenbeteiligung verbessert, können Sie den Vertrag nur regulär kündigen.

Schadenfall

Auch nach einem Schadenfall haben Sie in der Zusatzversicherung ein Kündigungsrecht. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob die Versicherung den Schaden anerkannt und erstattet oder die Regulierung abgelehnt hat. Die Kündigungsfrist ist in diesem Fall aber relativ kurz: Nach der Erstellung der Leistungsabrechnung haben Sie genau 14 Tage Zeit, um Ihre Zusatzversicherung zu kündigen.

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Zusatz­versicherung wechseln: Risiko der Nichtversicherung

Möchten Sie Ihre Zusatzversicherung kündigen, weil Sie einen anderen Tarif abschliessen möchten, sollten Sie bedenken, dass in den Zusatzversicherungen keine Versicherungspflicht besteht. Das bedeutet, dass Ihr gewünschter Anbieter Sie auch ablehnen kann, weil er befürchtet, dass Sie in der Zukunft (zu) hohe Kosten verursachen werden. Wollen Sie nicht riskieren, plötzlich ohne Versicherungsschutz dazustehen, sollten Sie deshalb die richtige Reihenfolge einhalten: Melden Sie sich zuerst bei Ihrer neuen Versicherung an und lassen Sie sich Ihre Aufnahme schriftlich bestätigen. Dann können Sie Ihren bisherigen Vertrag in aller Ruhe kündigen und riskieren Ihren Versicherungsschutz nicht.

Unser Fazit

Eine ausserordentliche Kündigung ist manchmal unvermeidlich, kann in bestimmten Fällen aber zum eigenen Vorteil genutzt werden. Besonders, wenn aufgrund gestiegener Prämien ein Sonderkündigungsrecht entsteht, können Sie davon profitieren: Sie können so im laufenden Jahr die Grundversicherung wechseln und eine günstigere Police suchen.

Auch in der Zusatzversicherung können Sie unter bestimmten Umständen das Sonderkündigungsrecht dazu nutzen, ein besseres Angebot zu suchen. Hier sollten Sie allerdings aufpassen und zunächst die Bestätigung Ihres neuen Versicherers abwarten, um beim Wechsel nicht Ihren Versicherungsschutz zu riskieren.

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