Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz: Ein Überblick über B, L und C

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Kurz zusammengefasst

  • Es gibt verschiedene Arten der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, die meisten sind mit einer Berufstätigkeit in der Schweiz verbunden
  • Für Bürgerinnen und Bürger aus EU und EFTA sind die Hürden deutlich niedriger als für Personen aus Drittstaaten
  • Wer keiner Berufstätigkeit nachgeht, muss eine Unfall-. und Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel nachweisen
  • Bewilligungen werden zunächst befristet ausgestellt
  • Eine unbefristete Niederlassungsbewilligung kann frühestens nach fünf Jahren ausgestellt werden
  • Personen aus Drittstaaten müssen zusätzliche Nachweise erbringen und benötigen möglicherweise auch ein Visum

EU- und EFTA- Bürgerinnen und -Bürger dürfen sich als Touristen oder aus anderen Gründen bis zu drei Monate in der Schweiz aufhalten. Wer länger bleiben möchte, aus einem Land ausserhalb der EU und EFTA kommt und hier sogar arbeiten möchte, braucht dafür aber eine Aufenthaltsbewilligung. Welche Arten der Aufenthaltsbewilligung es gibt und welche Voraussetzungen Sie jeweils erfüllen müssen, erfahren Sie von uns.

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Personen aus EU und EFTA

Für Personen, die aus der EU oder EFTA in die Schweiz kommen, gelten aufgrund verschiedener Abkommen andere Regelungen als für Personen aus Drittstaaten. Für sie gibt es insgesamt fünf verschiedene Formen der Aufenthaltsbewilligung: Je nachdem, wie lange und zu welchem Zweck Sie sich in der Schweiz aufhalten, erhalten Sie eine andere Form der Bewilligung.

Kurzaufenthalt (Bewilligung L)

Der Kurzaufenthalt wird in der Regel unkompliziert bewilligt und gilt für maximal ein Jahr. Er gilt für Personen, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen nachweisbar bis zu einem Jahr in der Schweiz aufhalten. Können Sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3-12 Monaten nachweisen, sind die Behörden verpflichtet, Ihnen Bewilligung L auszustellen. Möglich ist die Ausstellung auch an Nicht-Erwerbstätige, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in der Schweiz aufhalten.

Aufenthalt (Bewilligung B)

Sind Sie länger als ein Jahr oder sogar unbefristet bei einem Schweizer Arbeitgeber tätig, haben Sie Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung B. Diese erlaubt Ihnen einen Aufenthalt von bis zu fünf Jahren und kann nach dem Ablauf um weitere fünf Jahre verlängert werden. Haben Sie nach Ablauf der ersten fünf Jahre aktuell keine Arbeit, kann die Verlängerung auch kürzer ausfallen.

Auch Personen ohne Schweizer Arbeitgeber können Bewilligung B erhalten. Dafür müssen sie aber nachweisen, dass sie über eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen und ausreichende Mittel besitzen, ihr Leben in der Schweiz vollständig selbst zu finanzieren.

Niederlassung (Bewilligung C)

Nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren kann eine dauerhafte Niederlassungsbewilligung erteilt werden, die nicht an Bedingungen geknüpft ist. Hier gibt es keine einheitliche Regelung, sondern es kommt auf das jeweilige Herkunftsland an: Bürgerinnen und Bürger aus Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien und der EFTA (Island, Liechtenstein und Norwegen) erhalten aufgrund von Niederlassungsverträgen oder aus Gegenrechtsüberlegungen nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt die unbefristete Niederlassungsbewilligung. In anderen EU- und EFTA- Ländern gibt es keine solchen Regelungen, hier kommt es auf den Einzelfall an – die Erteilung erfolgt aber auch hier meist nach einem Aufenthalt von 5-10 Jahren.

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Bewilligung Ci)

Familien von Beamtinnen und Beamten intergouvernementaler Organisationen sowie Diplomaten erhalten den Ausweis Ci, der den Aufenthalt in der Schweiz erlaubt, solange die Tätigkeit des Amtsinhabers besteht. Die Bewilligung gilt nur für Ehepartner und Kinder bis 25 Jahren.

Grenzgänger (Bewilligung G)

Als Grenzgänger gelten Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber mindestens einmal pro Woche an ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Land zurückkehren. Für befristete Arbeitsverträge unter einem Jahr wird eine ebensolche Bewilligung erteilt, die genauso lange gilt wie der Arbeitsvertrag. Bei längeren oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt die Bewilligung meist für fünf Jahre.

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Personen aus Drittstaaten

Grundsätzlich können Personen aus Staaten ausserhalb von EU und EFTA dieselben Bewilligungen erhalten wie z.B. EU-Bürgerinnen und -Bürger. Allerdings gibt es oft grössere Hürden auf dem Weg zur Bewilligung. Je nach Herkunftsland und Grund für den Aufenthalt existieren hier auch noch weitere Arten der Aufenthaltsbewilligung.

Kurzaufenthalt (L), Aufenthalt und Niederlassung (B und C)
Aufenthalt mit Erwerbs­tätigkeit: Beamte und Diplomaten (Bewilligung Ci)
Grenz­gänger (G)

Bewilligungen aus anderen Gründen

Ist nicht Erwerbstätigkeit der Grund, können auch aus anderen Gründen Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F)

Wer abgewiesen wurde, sich in der Schweiz aufzuhalten, gleichzeitig aber aus bestimmten Gründen nicht in sein Herkunftsland zurückgeschickt werden kann (z.B.: weil es ihn konkret gefährden würde), kann alternativ eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese berechtigt zur Erwerbstätigkeit und kann, wenn die Gründe weiterhin vorliegen, alle 12 Monate verlängert werden.

Asylsuchende (N)

Asylsuchende haben ein Aufenthaltsrecht, solange der Grund für das Asyl besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Asylsuchenden auch die Erwerbstätigkeit gestattet werden.

Vorübergehender Schutz an Schutzbedürftige (S)

Ausweis S berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Er wurde für vorübergehend Schutzbedürftige als Reaktion auf den Krieg in der Ukraine eingeführt. Er berechtigt zur Arbeit, zur Teilnahme an Bildungsmassnahmen und zu Sozialleistungen. Er ist auf ein Jahr befristet, kann verlängert werden und muss bei der Arbeitssuche vorgezeigt werden. Ausserdem muss jede Änderung der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Unser Fazit

Ein dauerhafter Aufenthalt der Schweiz kann sich aus vielen Gründen lohnen. Wichtig dabei ist, den offiziellen Vorgaben zu folgen und seine Möglichkeiten zu kennen, bevor man ins Unbekannte aufbricht.

Besonders für Bürgerinnen und Bürger aus EU und EFTA bietet die Schweiz vielfältige Möglichkeiten, sich dauerhaft niederzulassen. Wer einen guten Arbeitgeber in der Schweiz findet oder einer lohnenden Selbstständigkeit nachgeht, hat in der Regel keine Probleme bei der Bewilligung. Wichtig ist, alle Regeln zu kennen und die nötigen Anträge rechtzeitig zu stellen.

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