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Was passiert mit meiner Lebens­versicherung im Todes­fall?

20.02.2023 Familie und Kinder, Sparen, Vorsorge
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Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, möchte damit in aller Regel Vermögen aufbauen. In vielen Tarifen steckt ausserdem ein Anteil zur Absicherung von Risiken wie Todesfall oder Erwerbsunfähigkeit. Häufig werden wir aber mit der Frage konfrontiert, was eigentlich mit dem vermögensbildenden Teil passiert, wenn man vor der Auszahlung verstirbt. Deshalb haben wir für Sie zusammengefasst, wie eine Lebensversicherung in einem solchen Fall behandelt wird.

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Risikoanteil: Auszahlung nur während der Vertragslaufzeit

Versicherungen, die der Absicherung von Risiken dienen, werden ausgezahlt, sobald das versicherte Risiko eintritt. Das gilt natürlich auch bei Risikolebensversicherungen: Verstirbt der Versicherungsnehmer, erhalten die in der Police festgelegten Personen die Summe, die im Vertrag für den Todesfall festgelegt wurde. Diese Auszahlung hat keinen Einfluss bei der Berechnung des Erbes und gehört auch nicht zum Pflichtteil, der an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden muss.


Tipp
Anspruch bleibt auch bei Ausschlagung des Erbes erhalten

Hat der Erblasser neben seiner Lebensversicherung hohe Schulden, können Sie das Erbe auch ausschlagen, um nicht für die Schulden des Verstorbenen zu haften. Der Anspruch auf die Auszahlung der Lebensversicherung bleibt aber erhalten, sofern Sie als begünstigte Person eingetragen sind. So können Sie von der geschlossenen Versicherung auch dann profitieren, wenn ansonsten kein Erbe oder sogar eine Erbschuld vorhanden ist.

Vermögen: Auszahlung des Rückkaufswerts an begünstigte Person

Bei Lebensversicherungen, die einen kapitalbildenden Anteil enthalten oder sogar ausschliesslich dem Aufbau von Vermögen dienen, wird der Rückkaufswert an die im Vertrag festgelegten Personen ausgezahlt. Der Rückkaufswert bezeichnet den Wert, den die Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn sie vorzeitig aufgelöst wird. Die volle Summe erhält man in einer Lebensversicherung nämlich nur, wenn diese bis zum Ende geführt wurde. Als Datum für die Berechnung des Rückkaufswerts gilt der Todestag der versicherten Person.

Lebensversicherung gehört zum Pflichtteil des Erbes

Während in einer Risikoversicherung die Auszahlung der Versicherungssumme keinen Einfluss auf das eigentliche Erbe hat, sieht dies bei vermögensbildenden Versicherungen anders aus. Dementsprechend kann es passieren, dass Sie trotz der Eintragung als begünstigte Person einen Teil abgeben müssen, oder umgekehrt Anspruch auf einen Anteil haben, ohne dass Sie in der Police erwähnt werden.

Aussehen könnte dies zum Beispiel so: Sie erhalten nach dem Versterben Ihres Ehemannes 50 000 Franken aus der kapitalbildenden Lebensversicherung. Als weiteres Vermögen hatte der Verstorbene noch Schmuck und Geldanlagen im Wert von ebenfalls 50 000 Franken. Rechtlich gilt nun der Wert von 100 000 Franken als Erbe, das unter den Pflichterben aufgeteilt werden muss. Haben Sie mit Ihrem Ehemann zwei Kinder, sind diese ebenfalls zu gleichen Teilen erbberechtigt: So wird das Vermögen von 100 000 Franken am Ende auf drei Personen aufgeteilt, faktisch erhalten Sie also 33 000 Franken statt 50 000, wie es bei Auszahlung der Lebensversicherung der Fall gewesen wäre.

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Lebensversicherung im Erbe: Vorher planen, um Konflikte zu vermeiden

Aufgrund der gesetzlichen Regelung hinsichtlich kapitalbildenden Lebensversicherungen kann es passieren, dass im Schadensfall ein Konflikt zwischen begünstigten Personen und Erben ausbricht, da die kapitalbildende Lebensversicherung zum Pflichtteil des Erbes gehört. Dies lässt sich aber durch gute Planung vermeiden: Begünstigte in solchen Versicherungen sollten im besten Fall Personen sein, die sowieso einen Pflichtteil Ihres Erbes erhalten würden. Übersteigt die Summe der Auszahlung den sowieso zustehenden Pflichtteil nicht, gibt es keinen Nährboden für Konflikte. Möchten Sie Lebenspartner im Konkubinat oder andere Personen absichern, die keine Pflichterben von Ihnen sind, können Sie dies über eine Risikolebensversicherung tun, die nicht zum Pflichtteil des Erbes gezählt wird.

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Unser Fazit

Aus der Regelung für kapitalbildende Versicherungen lässt sich zunächst keine allgemeingültige Empfehlung ableiten, schliesslich plant niemand den eigenen Tod voraus, sondern man geht davon aus, eine Lebensversicherung bis zum Vertragsende zu führen. Mit einer guten Planung können Sie aber dazu beitragen, dass auch im schlimmsten Fall keine Konflikte zwischen Ihren Angehörigen ausgetragen werden und eine gerechte Aufteilung stattfindet. Zudem sollten Sie auch darauf achten, von Anfang an ein Produkt zu wählen, das sich auch bei frühzeitiger Auflösung noch lohnt und eine gute Rendite bietet. Nutzen Sie dafür am besten unseren individuellen Vergleich, der Ihnen in kurzer Zeit die Produkte mit den besten Konditionen aufzeigt. So können Sie gleichzeitig für das Alter vorsorgen, Ihre Liebsten für den Notfall absichern und dafür sorgen, dass Sie für alle Lebenslagen und Situationen gewappnet sind.

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