Für manche Menschen nicht weiter bedeutsam, für andere eine erhebliche finanzielle Belastung: Die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung, die jeder Schweizer per Gesetz abschliessen muss. Gerade in prekärer Situation, etwa in der Ausbildung oder bei Erwerbslosigkeit, ist es mitunter sehr schwer, die nötigen Franken aufzubringen.
Für bestimmte Bevölkerungsgruppen gibt es deshalb die Möglichkeit, die sogenannte Prämienverbilligung in Anspruch zu nehmen und so die monatliche Prämie für die Grundversicherung zu reduzieren. Derzeit nutzt etwa ein Viertel der Schweizer Bevölkerung die Möglichkeit der Prämienverbilligung.
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Wer aufgrund seines geringen Einkommens Probleme hat, die eigene Grundversicherung zu finanzieren, wird von seinem Wohnkanton bei der Entrichtung der monatlichen Prämie unterstützt. Entscheidend für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist das eigene Einkommen sowie die Zahl der Kinder. Bis zu welcher Höhe des Einkommens die Prämienverbilligung gewährt wird, ist allerdings in jedem Kanton anders.
Die meisten Kantone legen der Berechnung das steuerbare Einkommen zugrunde. Andere berücksichtigen das Reineinkommen oder die Nettoeinkünfte. Von diesem Betrag werden weitere Beträge abgezogen oder auch hinzugerechnet, auch hier gibt es regionale Unterschiede. Abzüge gibt es für Kinder, hinzugerechnet werden meist vorhandene Vermögenswerte.
Wird nach Abschluss der Berechnung ein bestimmter Maximalbetrag nicht überschritten, gewährt der Kanton die Prämienverbilligung. Je niedriger das monatliche Einkommen letztendlich ist, desto höher fällt die Prämienverbilligung aus. Welche Höchstgrenze in Ihrem Wohnkanton gilt und welche Berechnung der Prämienverbilligung zugrunde liegt, erfahren Sie bei Ihrer kantonalen Verwaltung.
Eine Bewilligung aus dem letzten Jahr garantiert Ihnen nicht, dass Ihnen auch im nächsten Jahr Prämienverbilligung gewährt wird. Einmal jährlich ist eine Neuberechnung der Prämienverbilligung möglich, im Ergebnis können die Höchstbeträge sogar sinken.
Auch das Vorgehen bei der Bewilligung der Prämienverbilligung ist nicht einheitlich geregelt. Hier gibt es zwei Varianten:
Die Mehrzahl der Kantone in der Schweiz gewährt die Prämienverbilligung automatisch auf Grundlage Ihrer jährlichen Steuerveranlagung. In diesem Fall werden Sie direkt von der Verwaltung informiert und müssen selbst nichts unternehmen.
Einige Kantone gewähren die Prämienverbilligung nur auf vorherigen Antrag. Hier besteht nur Anspruch auf die Verbilligung, wenn Sie diese in eigener Initiative beantragen. Achtung: Eine Prämienverbilligung wird immer für ein Jahr gewährt und muss deshalb jedes Jahr neu beantragt werden!
Hier gilt genauso: Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer kantonalen Verwaltung nach, um Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung nicht zu verlieren! Auch ohne Anspruch auf Prämienverbilligung gibt es Möglichkeiten, bei den Prämien für die Grundversicherung zu sparen. Weitere Tipps gibt es hier.
Die Kommunikation mit der Krankenkasse ist oft zeitraubend und kompliziert. Unsere unabhängigen Berater unterstützen Sie bei all Ihren Anträgen und geben Ihnen Tipps bei allen Fragen rund um die Krankenversicherung.
Selbst wer nicht für eine Prämienverbilligung infrage kommt, kann durch einige Tipps die monatliche Krankenkassenprämie erheblich senken. Kontaktieren Sie uns noch heute – gemeinsam finden wir die passende Lösung für Ihre Situation!
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Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
www.ch.ch – Habe ich Anspruch auf Verbilligung meiner Krankenkassenprämie?
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