Kurz erklärt: Die Überentschädigung in der Pensions­kasse

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Bei der Beschäftigung mit der beruflichen Vorsorge über die Pensionskasse gibt es eine Menge Fachbegriffe, die nicht immer leicht verständlich sind. Einer davon: Die Überentschädigung bei Invalidität. Wir erklären Ihnen, was dieser Begriff bedeutet und in welchen Situationen er für Sie relevant werden könnte.

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Leis­tungen bei In­validität

Bei einer angeborenen oder erworbenen Invalidität, die es Ihnen unmöglich macht, in normalem Umfang am Berufsleben teilzunehmen, stehen Ihnen in der Schweiz verschiedene Leistungen zu, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sowohl über die erste als auch über die zweite Säule können Sie Leistungen erhalten, hier kommt es darauf an, wie Ihr Leben vor der Invalidität aussah.

IV-Leistungen über die erste Säule

Haben Sie nie gearbeitet, erhalten Sie bei einer angeborenen oder erworbenen Invalidität über die erste Säule dennoch Leistungen, die dazu dienen sollen, den Lebensunterhalt zu sichern und vor Armut zu schützen. Anspruch auf eine IV-Rente hat jede in der Schweiz lebende Person bei einer Invalidität von 405 oder mehr. Diese Leistungen bekommen Sie auch dann, wenn Sie über die zweite Säule ebenfalls Leistungen erhalten.

Leistungen der Pensionskasse

Werden Sie im Laufe Ihres Berufslebens invalide und haben bis dahin in eine Pensionskasse eingezahlt, haben Sie Anspruch auf eine Rente aus dieser Vorsorge. Diese Rente berechnet sich anhand Ihres bis dahin angesparten Altersguthabens in der Pensionskasse und dem Grad Ihrer Invalidität. Ab einer Erwerbsunfähigkeit von 70% erhalten Sie eine volle Invalidenrente, bei 40-69% einen prozentualen Anteil und darunter erhalten Sie keine Leistungen – ausser, Sie sind im Überobligatorium versichert, hier kann auch bei geringerer Invalidität ein Leistungsanspruch entstehen.

Leistungen über die Unfallversicherung

Werden Sie nicht durch eine Krankheit, sondern infolge eines Unfalls erwerbsunfähig, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Berufstätige Personen, die der AHV-Pflicht unterliegen, sind über den Arbeitgeber gegen Unfälle versichert, Menschen, die keiner Tätigkeit nachgehen, haben einen in der Grundversicherung integrierten Unfallschutz. Je nach Umfang Ihrer Versicherung erhalten Sie auch über die Unfallversicherung Rentenzahlungen. Diese richten sich, wie auch bei anderen Leistungen, danach, welchen Grad Ihre Invalidität hat und welche Beiträge Sie bisher geleistet haben.

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Leis­tungen der Pensions­kasse beim Erreichen des Renten­alters

Sobald Sie das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahren erreichen, bekommen Sie über die Pensionskasse eine Altersrente – unabhängig davon, ob Sie bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet haben oder stattdessen eine Invalidenrente erhalten haben. Diese orientiert sich an Ihren insgesamt geleisteten Beiträgen, dem Umwandlungssatz Ihrer Pensionskasse und der Verzinsung des Guthabens. Haben Sie Ihr Leben lang ohne grössere Unterbrechungen in Vollzeit gearbeitet, können Sie damit rechnen, im Obligatorium etwa 50-60% Ihres bisherigen Einkommens zu erreichen. Möchten Sie es genau wissen, erfahren Sie den aktuellen Stand Ihrer beruflichen Vorsorge auf dem Vorsorgeausweis Ihrer Pensionskasse.

Überentschädigung: Leis­tungen höher als theoretisches Ein­kommen

Eine Überentschädigung kann entstehen, wenn Sie Anspruch auf mehrere der aufgeführten Leistungen haben. Als Wert gilt hier immer das bisher erzielte bzw. theoretisch mögliche Einkommen – liegen Sie mit Ihren aktuellen Einkünften über 90% dieses Einkommens, befinden Sie sich in der Überentschädigung.

Es kann zum Beispiel passieren, dass Sie durch eine Krankheit im Alter von 56 Jahren erwerbsunfähig werden und nicht mehr arbeiten können. Sie hätten dann Anspruch auf eine IV-Rente aus der ersten Säule sowie Rentenzahlungen über die berufliche Vorsorge. Bei einem hohen Rentensatz kann es so passieren, dass beide Beträge zusammengerechnet höher liegen als Ihr Einkommen in der Berufstätigkeit. Dies ist häufiger der Fall, wenn Sie Anspruch auf weitere Leistungen haben, zum Beispiel eine Rente aus der Unfallversicherung, Kinderrenten oder aus der Hinterlassenenversorgung. Je mehr Leistungen Sie von unterschiedlichen Stellen erhalten, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie damit eine Überentschädigung erreichen.

Kürzung der Rente aus der Pensions­kasse

Haben Sie durch verschiedene Ansprüche ein Einkommen erreicht, das über Ihrem Einkommen in der Berufstätigkeit liegt, befinden Sie sich in der Überentschädigung. In diesem Fall kürzt die Pensionskasse die ausgezahlte Rente um den Betrag, der zur Überentschädigung führt. Eine Kürzung findet statt, sobald Ihr Einkommen in der Invalidität 90% des Einkommens übersteigt, das Sie ohne die vorliegende Invalidität erreicht hätten.

Bei Überentschädigung gelten die obligatorischen Beträge der Pensionskasse nicht – Sie können also auch weniger von der Pensionskasse erhalten, als Ihnen rein rechnerisch per Gesetz zustehen würde. Wichtig ist hier nur die Gesamtsumme der Leistungen, dazu gehört auch ein tatsächlicher oder theoretischer Arbeitslohn: Sind Sie noch in einem gewissen Umfang erwerbstätig oder könnten dies theoretisch sein, wird auch dieser Lohn einberechnet, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich arbeiten.

Fällt eine der bisher in Anspruch genommenen Leistungen weg, muss die Pensionskasse eine neue Berechnung anstellen und die Zahlungen entsprechend anpassen.

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