Kranken­kasse für Grenz­gänger: Das gilt es zu beachten

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Kurz zusammengefasst

  • Als Grenzgänger gilt, wer in der Schweiz arbeitet, aber in einem anderen Land (EU/EFTA) wohnt
  • Grenzgänger haben bei der Krankenversicherung die Wahl: Sie können sich an ihrem Wohnort oder in der Schweiz krankenversichern
  • Für diese Entscheidung bleiben nach der Aufnahme der Tätigkeit drei Monate Zeit
  • Was die bessere Wahl ist, ist von individuellen Faktoren und Lebensumständen abhängig
  • Spezielle Grenzgänger-Tarife ermöglichen die bestmögliche Versorgung in beiden Ländern

Wohnen im Ausland, Arbeiten in der Schweiz: Viele Personen passieren täglich oder wöchentlich die Grenzen, um ihrer Arbeit nachzugehen. Schnell stellt sich auch die Frage nach der passenden Krankenversicherung. Was Sie tun müssen, um in beiden Ländern optimal geschützt zu sein, haben wir für Sie zusammengefasst.

Als Grenzgänger bei der Krankenkasse sparen!

Was ist Ihnen bei Ihrer Versicherung besonders wichtig?

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Voraus­setzungen: Ab wann ist man Grenz­gänger?

Grundsätzlich ist jede Person, die in der Schweiz arbeitet, aber in einem anderen Land lebt, als Grenzgängerin oder Grenzgänger anzusehen. Der Status als Grenzgänger ist aber an bestimmte Kritereien gebunden. Erfüllen Sie diese nicht, müssen Sie auch in Sachen Krankenversicherung andere Regeln befolgen.

Als Grenzgängerin oder Grenzgänger gelten Sie, wenn Sie die folgenden Kriterien erfüllen:

Versicherungs­wahlrecht für Grenz­gänger

Deutsch­land, Österreich, Frankreich und Italien: Es gilt das Versicherungs­wahlrecht

Grenzgänger aus diesen Ländern haben Versicherungswahlrecht. Auf Antrag können Sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen und weiterhin an Ihrem Wohnort versichert bleiben. Dafür müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der für Sie zuständigen kantonalen Behörde einen entsprechenden Antrag stellen.

Achtung: Eine spätere Befreiung ist ausschliesslich dann möglich, wenn durch Heirat oder Geburt neue Familienmitglieder dazukommen. Stellen Sie den Antrag nicht, sind Sie nach drei Monaten verpflichtet, eine Schweizer Krankenversicherung nachzuweisen. Umgekehrt kann die einmal beantragte Befreiung nach der Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Andere Länder: Versicherungs­pflicht in der Schweiz

Für alle anderen Länder gilt das sogenannte Erwerbsortprinzip, Sie müssen sich also in dem Land versichern, in dem Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wahlrecht für Familien­mitglieder

Das Wahlrecht bei der Krankenversicehrung gilt für den Versicherungsnehmer und seine nicht erwerbstätigen direkten Familienangehörigen, also Kinder und Ehepartner. Diese können das Wahlrecht getrennt vom Versicherungsnehmer, aber nur als eine Einheit wahrnehmen: Sie können sich als Familienmitglieder geschlossen für oder gegen eine Versicherung in der Schweiz entscheiden, nicht aber einzeln. Möglich ist so zum Beispiel, dass der arbeitende Partner in der Schweiz versichert ist, während der nicht arbeitende Partner zusammen mit den Kindern in der Heimat versichert bleibt. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Kinder an Ihrem Wohnort kostenlos mitversichert werden können - das ist in der Schweiz nämlich nicht möglich.

Tipp
Sonderfall Unfalldeckung

Egal, in welchem Land Sie versichert sind: Sobald Sie mehr als 8 Stunden wöchentlich für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind, sind Sie über diesen gegen Unfälle versichert. Eine gesonderte Unfallversicherung ist nicht notwendig.

Kranken­versicherung für Grenz­gänger in der Schweiz

Möchten Sie sich freiwillig oder aufgrund des Erwerbsortprinzips in der Schweiz versichern, müssen Sie einige Dinge beachten.

1. Anmeldefrist

Sie sollten sich spätestens drei Monate nach Beginn Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei einer Krankenversicherung anmelden – innerhalb dieser Frist greift Ihr Versicherungsschutz dann auch rückwirkend ab dem Tag der Arbeitsaufnahme. Nach Ablauf dieser Frist gilt Ihre Anmeldung erst ab dem Tag des Vertragsabschlusses, dadurch entstehende Versicherungslücken müssen Sie durch die Versicherung Ihres Heimatlandes ausgleichen.

2. Versicherungs­pflicht für Familien­mitglieder

Bei Ihren Familienmitgliedern kommt es darauf an, ob und in welchem Land diese erwerbstätig sind. Für erwerbstätige Familienmitglieder gelten die oben genannten Regeln, für nicht erwerbstätige Familienmitglieder gilt die Versicherungspflicht in der Schweiz.

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3. Kündigungs­fristen

Für Grenzgänger gelten die gleichen, per Gesetz und bei Vertragsabschluss festgelegten Kündigungsfristen wie für alle anderen Versicherten. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz können Sie Ihren Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum letzten Tag Ihrer Erwerbstätigkeit kündigen. Dank bilateraler Abkommen können Sie nach einer Kündigung ohne grösseren Aufwand in eine gesetzliche Krankenversicherung Ihres Heimatlandes zurückkehren.

In welchem Land kann man als Grenz­gänger zum Arzt gehen?

Als Grenzgänger können Sie sich sowohl an Ihrem Arbeitsort als auch in Ihrem Heimatland behandeln lassen. Sind Sie in der Schweiz versichert, müssen Sie sich von einer Krankenkasse Ihres Heimatlandes eine entsprechende Bestätigung (Formular E 106/S1) geben lassen, die Sie bei Behandlung in Ihrem Heimatort vorlegen. Auf diese Weise ist die Kostenerstattung in beiden Ländern gesichert, auch wenn Sie nur in der Schweiz Beiträge bezahlen. Dies gilt ebenso für Ihre in der Schweiz versicherten Familienmitglieder. Der Ort Ihrer Behandlung entscheidet auch über den zugrunde liegenden Leistungskatalog. Lassen Sie sich in der Schweiz behandeln, werden Franchise und Selbstbehalt entsprechend Ihres Tarifs fällig.

Bei Behandlung in Ihrem Heimatland stehen Ihnen prinzipiell alle Leistungen zu, die auch bisher Bestandteil Ihres Leistungskatalogs waren. Eine Ausnahme bilden jedoch Geldleistungen wie etwa Krankentagegeld – möchten Sie weiterhin Anspruch auf diese Leistungen erheben, geht dies nur im Rahmen einer Zusatzversicherung in Ihrem Heimatland.

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In welchem Land sollte man als Grenz­gänger eine Zusatz­versicherung ab­schliessen?

Da der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer recht begrenzt ist, ist der Abschluss einer Zusatzversicherung meist zu empfehlen. Hier haben Sie zwei Möglichkeiten:

Zusatz­versicherung in der Schweiz

Eine in der Schweiz abgeschlossene Zusatzversicherung gilt für alle Behandlungen, die in der Schweiz erfolgen und im Leistungskatalog der Zusatzversicherung aufgeführt sind. Ob und in welcher Höhe Sie diese Versicherung auch in Ihrem Heimatland nutzen können, ist abhängig von den Vertragsbedingungen Ihres Tarifs. Die meisten Versicherungen bieten eine der Schweiz gleichwertige Kostenerstattung im Ausland an, erstatten also so viel an Behandlungsgebühren, wie die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte.

Achtung: Eine Schweizer Zusatzversicherung kann nicht „mitgenommen“ werden, wenn Sie z.B. Ihre Erwerbstätigkeit beenden und in Ihr Heimatland zurückkehren. Um nicht aufgrund des gestiegenen Alters bei einem Neueinstieg deutlich höhere Prämien zahlen zu müssen oder gar abgelehnt zu werden, raten wir zum Abschluss einer Zusatzversicherung in Ihrem Heimatland.

Tipp
Empfehlenswert: Zahn­zusatz­versicherung

Anders als in vielen europäischen Ländern ist Zahnbehandlung in der Schweiz kein Bestandteil der Grundversicherung, lediglich Notfallbehandlungen werden von der Krankenversicherung übernommen. Wenn Sie nicht in einem speziellen Grenzgänger-Modell versichert sind, aber vorhaben, auch in der Schweiz zum Zahnarzt zu gehen, sollten Sie auf jeden Fall eine Zahnzusatzversicherung abschliessen.

Zusatz­versicherung im Heimatland

Aufgrund der relativ hohen Behandlungskosten im Schweizer Gesundheitssystem ist in vielen Fällen der Abschluss einer Zusatz­versicherung im Heimatland die günstigere Lösung. Diese können Sie bei Behandlungen in Ihrem Heimatland entsprechend den Versicherungskonditionen in Anspruch nehmen. Komplizierter wird es, wenn Sie sich in der Schweiz behandeln lassen möchten: Grundsätzlich ist das zwar möglich, oft aber nur bis zur Höhe der entsprechenden Behandlungskosten in Ihrem Heimatland. Da die Kosten für medizinische Behandlung deutlich über dem europäischen Durchschnitt liegen, lohnt sich ein solches Vorgehen meist nicht.

Unser Fazit

Neben der getrennten Absicherung nehmen viele Erwerbstätige inzwischen sogenannte „Grenzgänger-Modelle“ in Anspruch. Diese kombinieren die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung in der Schweiz mit einer privaten Krankenversicherung in einem anderen Land – so wird sichergestellt, dass Sie in beiden Ländern ein Anrecht auf eine gute medizinische Versorgung haben. Zudem haben Sie den Vorteil, dass Sie alle Versicherungsleistungen in einem Paket bekommen und einen zentralen Ansprechpartner haben.

Welche Versicherung es am Ende werden soll: Unzählige Angebote machen es schwer, die beste Möglichkeit zu finden und alle Eventualitäten zu berücksichtigen. Wir behalten für Sie den Überblick und helfen Ihnen dabei, den besten Tarif für Ihre Situation zu finden. Fordern Sie dazu einfach unseren grossen Krankenkassenvergleich für Grenzgänger 2025 an!

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