Kurz zusammengefasst
- Die Grundversicherung kann mit einem Monat Frist zum 30. November gekündigt werden
- Bei Tarifen mit Standard-Franchise und freier Arztwahl kann auch zum 30. Juni gekündigt werden, allerdings mit 3 Monaten Frist
- Ebenfalls möglich ist eine ausserordentliche Kündigung bei einer Prämienerhöhung im laufenden Jahr
- Bei einer Prämienerhöhung gilt ebenfalls ein Monat Kündigungsfrist
Fast alle kennen die gesetzliche Kündigungsfrist der Krankenkassen, die man einmal im Jahr wahrnehmen kann: Jeweils zum 30. November eines Jahres kann man die Kündigung bei der Krankenkasse einreichen, wenn man zum neuen Jahr bei einem anderen Versicherer einen Vertrag abgeschlossen hat.
Gründe, die Grundversicherung zu wechseln, gibt es viele: Oftmals sind die Prämien gestiegen oder das gewählte Tarifmodell passt nicht mehr zu den eigenen Vorstellungen. Muss man dann aber erst auf das Ende des Jahres warten, um die Versicherung zu wechseln, kann das durchaus ärgerlich sein.
Deshalb sollten Sie prüfen, ob Sie neben dem 30. November auch zu einem anderen Zeitpunkt kündigen können. Unter bestimmten Umständen gibt es nämlich die Möglichkeit, die Krankenversicherung unter dem Jahr zu kündigen:
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Unterjährige Kündigung mit Standard-Modell und der niedrigsten Franchise
Versicherte, die im Standard-Modell mit freier Arztwahl versichert sind, können unter dem Jahr zum 30. Juni kündigen, wenn sie in ihrem Vertrag die niedrigste Franchise gewählt haben, also 300 Franken bei Erwachsenen oder 0 Franken bei Kindern.
Für den Kündigungstermin Ende Juni gilt allerdings eine Kündigungsfrist von drei Monaten: Versicherte, die Ihren Vertrag kündigen möchten, müssen also dafür sorgen, dass ihre Kündigung spätestens am letzten Arbeitstag im März bei ihrem Versicherer ankommt.
Unterjährige Kündigung bei Prämienerhöhung
Werden die Versicherungsbeiträge eines Anbieters im Laufe des Kalenderjahres erhöht, können die Versicherten das Sonderkündigungsrecht nutzen. Der Versicherer muss mindestens zwei Monate im Voraus über die geplante Erhöhung der Beiträge informieren, die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat für die Versicherten. Plant Ihre Krankenkasse beispielsweise eine Erhöhung der Beiträge zum 1. Juli, müssen Sie spätestens zum 01. Mai darüber informiert werden und haben dann die Möglichkeit, Ihren Vertrag auf Ende Juni zu kündigen - dafür muss die Kündigung spätestens am 01. Juni dem Versicherer vorliegen.
Unser Fazit
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Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.ch.ch – Wechsel der Krankenkasse – wann und wie?
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